BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 43/11 vom 8 . Juni 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1908 b Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 271 Nr. 1 a) Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schrift lichen Bekanntgabe e i- nes Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntg a- be die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest erns t haft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben wer den und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 ). b) Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (im Anschluss an S e- natsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10). BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - LG Neuruppin AG Prenzlau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Juni 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klin k hammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss d er 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 6. Januar 2011 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 Gründe: I. Für den Betroffenen besteht seit Januar 2 0 1 0 eine Betreuung. Er leidet an eine m hirnorganischen Psychosyndrom als Folge einer Langzeitbeatmung . Das Amtsgericht bestellte d ie weitere Beteiligte als Betreuerin in den Aufgabenkreisen Regel ung von Wohnungs - , Heim - und Behördenangelege n- he i ten und Vermögenssorge . Mit Schreiben vom 25. August 2010 regte die B e- treuerin die Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis Gesundheits fü r- 1 2 - 3 - sorge und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Verm ögenssorge an. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständ i- gengutachtens , welches dem Betroffenen nur im Ergebnis und nur mündlich mitgeteilt wurde, die Betreuung um den Aufgabenkreis Gesundheitsfü r sorge erweitert und eine n Einwi lligungsvorbehalt für die Vermögenssorge a n geordnet. Die dagegen vom Betroffenen persönlich eingelegte Beschwerde , mit der er außerdem die Entlassung der Vereins betreuerin und die Bestellung des Rechtsanwalts H . B . aus T . an deren Stel le verlangt, hat das Landgericht ohne erneute Anhörung zurückgewiesen. Einen Verfahrenspfleger ha t weder das Amtsgericht noch das Landgericht bestellt. Das Amtsg e richt hat dies damit begründet, dass der Betroffene an der Bestellung eines Verfahren s- pfl e gers kein Interesse habe, denn durch die Anordnung der Betreuung werde sich die konkrete Lebenssituation des Betroffenen nicht ändern. Das Landg e- richt hat das Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht b e- gründet . Mit seiner Rechtsbeschwerde ve rfolgt der Betroffene die Zurückweisung der Anträge der Betreuerin sowie deren Entlassung aus dem Amt weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG stat t- haft, soweit mit ihr die Erweiterung der Aufgabenkreise und die Anordn ung des Einwilligungsvorbehalts angegriffen wird, und auch sonst zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der S a che an das Landg e richt. 3 4 5 - 4 - Die angefochtene Entscheidung verletz t - wie von der Rechtsbeschwe r de zutr effend gerügt - das Recht de s Betroffenen auf rechtliches G e hör. Das Amtsgericht hat seinen Beschluss tragend auf ein Gutachten g e- stützt, das der Facharzt Dr. D. am 19. Oktober 2010 erstattet hat. Entsprechend der Empfehlung des Gutachters ist das Gutac hten dem Betroffenen nicht au s- gehändigt worden, um das paranoide Erleben des Betroffenen nicht zu verstä r- ken. Zwar kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gut - achtens a b gesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Ge sundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (S e- natsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 13 8 /10 - BtPrax 2010, 278 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertr e ten ist. Im vorliegenden Verfahren war für den anwaltlich nicht vertr etenen Betroff e nen kein Verfahrenspfleger bestellt. Dem angefochtenen Beschluss sind mithin Tatsachen zugr unde gelegt worden, zu denen der Betroffene sich - mangels Kenntnis - weder selbst noch durch einen Ve r fahrenspfleger oder Verfahrensbevollmächtigte n äußern konnte. 2. Nicht statthaft ist die Rechtsbeschwerde, soweit der Betroffene mit ihr die Entlassung der Vereinsbetreuerin und die Bestellung eines von ihm benan n- ten Rechtsanwalts an deren Stelle weiterverfolgt. Denn i nsoweit liegen die V o r - ausse tzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor (Senatsb e- schlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10) . 6 7 8 9 10 - 5 - Abgesehen davon ist die Entlassung der Vereinsbetreuerin bereits nicht Verfahrensgegenstand der Rechts beschwerde geworden . Denn Gegen s tand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegen s tand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. Das e r gibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendige r weise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der ang e fochtenen Entscheidung gewesen ist (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 7 mwN). Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug war en hier allein die Erwe i- terung der Betreuung um den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und die A n ordnung des Einwilligungsvorbehalts (§§ 1896 Abs. 1, 1903 Abs. 1 BGB) . Nur darüber hat das Betreuungsgericht im ersten Rechtszug entschieden und nur dieser G e genstand ist in der Beschwerdeinstanz angefallen. Daran ändert auch nichts, dass der angefochtene Beschluss abseits des Beschwerdegege n- standes Ausführungen zur Veranlassung eines Betreuerwechsels en t hält. D e r Antrag des Betro ffenen auf Betreuerwechsel ist in erster Instanz noch nicht behandelt und beschieden . Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsg e- richts vom 14. Dezember 2010 stellt keine Entscheidung über den selbständ i- gen Antrag auf Betreuerwechsel dar. D iese steht vielmehr noch aus , und zwar auf der Grundlage nicht nur des § 1908 b Abs. 1 BGB, sondern insbeso n dere 11 12 13 - 6 - des § 1908 b Abs. 3 BGB . Zweifel an der Eignung des vom Betroffenen selbst vorgeschlagenen Rechtsanwalts als Betreuer sind bisher nicht aktenku n dig. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Prenzlau, Entscheidung vom 10.11.2010 - 9 XVII H 106/09 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.01.2011 - 5 T 260/10 -
Full & Egal Universal Law Academy