BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 431/13 vom 15. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fb Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebund e- nen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vo rgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. November 2013 XII Z B 116/13 juris). BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 431/13 - LG Gera AG Altenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Juni 2013 wird auf Kosten de s Nebenintervenienten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.022 Gründe: I. Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründung s- frist. Die Beklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts zur Zahlung von 2.022 ,04 nebst Zinsen an den Kläger verurteilt worden. Das Urteil ist ihrem Proz essb e- vollmächtigten (im Folgenden: Nebenintervenient) am 14. Februar 2013 zug e- stellt worden. Am 14. März 2013 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Am 23. April 2013 hat der Kammervorsitzende die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht begründe t worden und deswegen beabsichtigt sei, sie zu verwerfen. Auf diesen, d em Nebenintervenienten am 29. April 2013 zug e- gangenen Hinweis hat die Beklagte am 13. Mai 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist b eantragt 1 2 - 3 - und den Wiedereinsetzungsantrag sowie die Berufung selbst begründet. Die Rechtsanwaltsfachangestellte d es Nebenintervenienten sei kanzleiintern mit dem Notieren der Fristen beauftragt; hierbei habe es niemals Anlass zur Bea n- standung gegeben. Im ko nkreten Fall habe sie nach Eingang des Urteils des Amtsgerichts zwar die Berufungsfrist und die Berufungs begründungsfrist b e- rechnet und auf der Ausfertigung des Urteils notiert. Sie habe auch die Ber u- fungsfrist im Fristenbuch notiert, jedoch die Berufungsb egründungsfrist au f- grund erheblichen und überobligatorischen Arbeitsanfalls vergessen einzutr a- gen. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich der Prozessbevoll mächtigte de r Beklagte n, der dem Rechtsstreit auf ihrer Seite als Nebenintervenient beigetreten ist, mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil de r Nebenintervenient nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts zur Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in Einklang mit d er Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen und die Berufung verworfen. 1. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass das Verschulden des Nebenintervenienten in dem Versäumnis liege, die ordnungsgemäße Noti e- 3 4 5 6 - 4 - rung der Berufungsbegründungsf rist zu überprüfen, als ihm die Akte zur Einl e- gung der Berufung vorgelegt worden sei. Die Überwachungspflicht des Recht s- anwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt würden, beschränke sich nicht auf die Prüfung, ob die Berufun gsfrist zutreffend notiert worden sei, sondern erstrecke sich auch auf die ordnungsgemäße Noti e- rung der Berufungsbegründungsfrist. Danach wäre der Nebenintervenient g e- halten gewesen, bei der Fertigung der Berufungsschrift am 14. März 2013 die ordnungsgemäß e Notierung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen. Dies habe er indes offensichtlich unterlassen . A ndernfalls hätte er bemerken müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert worden sei , und die richtige Notierung der Berufungsb egründungsfrist veranlassen kö n- nen. Zudem sei dem Schriftsatz der Beklagten zur Begründung des Wiederei n- setzungsantrages nicht zu entnehmen, ob und welche allgemeinen Anweisu n- gen der Nebenintervenient in Bezug auf das Notieren der Fristen und ihre Überwach ung erteilt habe sowie ob und in welcher Weise er selbst eine Übe r- prüfung vornehme. Vielmehr trage der Nebenintervenient vor, seine Angestellte habe lediglich zu Beginn des vor sechs Jahren aufgenommenen Anstellung s- verhältnisses stichpunktartig wegen der E inhaltung der kanzleiinternen Anwe i- sungen und Abwicklung der Arbeitsvorgänge überprüft zu werden brauchen. 2. Die Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu g e- währleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisato rische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermögl i- chung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fri s- 7 8 - 5 - tenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen i n der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fri s- tenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit e iner fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Noti e- rung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fri s- tenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (Sen atsbeschluss vom 27. Nove m- ber 2013 XII ZB 116/13 juris Rn. 7 mwN). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats ausreichend, wenn die Kanzleiangestellte die Frist nach der Organisationsanweisung zunächst im Fristenkalender und erst danach mit de m Sachbearbeiter - Handzeichen in der Handakte zu notieren hat. Denn die Büroorganisation schreibt damit eine Reihenfolge vor, nach der die Kanzleiangestellte vorzugehen hat. Auch ohne ausdrücklichen Erledigungsvermerk ist die se Reihenfolge, nach der die Kan zleiangestellte bei der Fristenerfassung zu handeln hat, geeignet sicherz u- stellen, dass nur solche Fristen in der Akte notiert werden, die zuvor in den Fri s- tenkalender eingetragen wurden (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 167/11 FamRZ 2013, 11 17 Rn. 12). b) Gemessen hieran vermag die zur Wiedereinsetzung abgegebene B e- gründung des Nebenintervenienten eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfert i- gen. Zwar hat die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt nicht verpfl ichtet ist, die Notierung der Fristen durch Einsicht na h- me in den Fristenkalender selbst sicherzustellen. Jedoch hat er die Eintragung in einer wie oben dargestellt verlässlichen Art und Weise zu überprüfen , 9 10 11 - 6 - wenn ihm die Handakte im Rahmen einer fristge bundenen Maßnahme vorg e- legt wird . Deswegen hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Nebenintervenient in der Begründung zur Wiedereinsetzung nicht dargelegt hat, dass er eine solche Überprüfung vorgenommen hat. Das Wiedereinsetzung s- gesuch stellt allein darauf ab, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte in der Vergangenheit beanstandungsfrei gearbeitet hat. Dies macht indessen die e r- forderliche Gegenkontrolle nicht entbehrlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich auch a us den dem Wiedereinsetzungsgesuch zur Glaubhaftmachung beigefügten Urkunden nicht auf eine Büroorganisation schließen , die eine Gegenkontrolle hinreichend gewährleiste t . Anders als es in der Rechtsbeschwerde anklingt, ergibt sich w e- der aus de r eidesstattl ichen Versicherung noch aus dem Vermerk auf der Au s- fertigung des amtsgerichtlichen Urteils , dass die Notierung der Berufungsb e- gründungsfrist auf dem fristauslösenden Schriftstück zwingend eine bereits e r- folgte Eintragung im Fristenkalender voraussetzt. 12 - 7 - Weil der Nebenintervenient in seinem Wiedereinsetzungsgesuch wo - rauf das Landgericht zutreffend hinweist seine Büroorganisation nicht ansat z- weise dargelegt hat, war das Landgericht entgegen der Auffassung der Recht s- beschwerde auch nicht gehalten, bei i h m nachzufragen, ob und in welcher We i- se die Prüfung der Eintragung der Frist für die Berufungsbegründung bei Vorb e- reitung oder Unterzeichnung der Berufungsschrift erfolgt sei . Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Altenburg, Entscheidung vom 08.02.2013 - 5 C 210/12 - LG Gera, Entscheidung vom 14.06.2013 - 1 S 92/13 - 13
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