BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 43/12 vom 7. Februar 2013 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 6, 21 Abs. 1 Satz 2, § 270a Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kann nicht mit der sofortigen B e- schwerde angefochten werden. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 43/12 - LG Fulda A G Fulda - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer a m 7. Februar 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen de n Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 10. April 2012 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. t- gesetzt. Gründe: I. Am 3. März 2012 hat die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung beantragt. Das Insolvenzgericht hat d en weiteren Beteiligten mit Beschluss vom 5. März 2012 zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Mit Sc hreiben vom 8. März 2012 hat die Schuldnerin beantragt, ihr zu gestat ten, mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters einen Massekredit zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes aufz u- neh men, welcher im Falle der Eröffnung eine Masseverbindlichkeit darstellen solle. 1 - 3 - Das Insolvenz gericht hat den Antrag zurückgewiesen . Die Schuldnerin hat sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise beantragt, dem vorläufigen S achwalter die Aufnahme des Massekredits zu gestatten. Die sofortige B e- schwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zu gelass e- nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihre bisherigen Anträge weiter. Am 1. Mai 2012 ist das Insolv enzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil bereits die sofortige B e- schwerde unzulässig war. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in denjenigen Fälle n einem Rechtsmittel, in welchen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Das ist hier nicht der Fall. 1. Das Beschwerdegericht hat die Statthaftigkeit der sofortigen B e- schwerde aus § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO hergeleitet. Nach dieser Vorsch rift steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläuf i- gen Sicherungsmaßnahme zu. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Das Insolvenzgericht hat keine Maßnahme nach § 21, 22 InsO angeordnet, welche in die Rechte des Schuldners eingreift. 2. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ein Antrag auf Ermächtigung zur B e- gründung von Masseverbindlichkeiten ist in § 270a InsO ebenso wenig wie eine soforti ge Beschwerde gegen die Ablehnung der Ermächtigung vorgesehen. 2 3 4 5 6 - 4 - Außerdem sind die Interessenlagen nicht vergleichbar . Die nach §§ 21, 22 InsO angeordneten vorläufigen Sicherungsmaßnahmen können nachhaltig in die Rechtsposition des Schuldners eingreifen, ih m etwa vollständig die Verwa l- tungs - und Verfügungsbefugnis über sein Verm ögen entziehen. Hiergegen muss sich der Schuldner gerichtlich zur Wehr setzen können (vgl. BT - Drucks. 14/5680, S. 25 zu Nr. 4). Folgerichtig ist die sofortige Beschwerde nur gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen statthaft. Das Unterlassen von S i- cherungsmaßnahmen ist hingegen auch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO una n- fechtbar (HK - InsO/Kirchhof, 6 . Aufl., § 21 Rn. 59). Hinsichtlich der Ablehnung eines Antrags auf Ermächtigung zur Begrü ndung von Masseverbindlichkeiten kann nichts anderes gelten. Überdies sehen d ie Vorschriften der §§ 270a, 270b InsO insgesamt keine Rechtsmittel gegen die im Rahmen des Eröffnungs - o der des Schutzschirmverfahrens getroffenen Entscheidungen des Insolvenzger ichts vor. Es handelt sich um eilbedürftige, zügig durchzuführende Verfahren, in d e- nen nicht auf die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts gewartet werden kann. Dass die Frage der Zul ässigkeit und Ausgestaltung der beantragten E r- mächtigung einheitlich ge klärt werden sollte, führt nicht zur Statthaftigkeit der im Gesetz nicht vorgesehenen sofortigen Beschwerde. 3. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn bereits die sofortige B e- schwerde statthaft war (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 15 8, 212, 214; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5; vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09, NJW - RR 2010, 494 Rn. 3 ff). War die Ausgangsentscheidung für den Beschwerdeführer unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rech tsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert hieran nichts. E ine 7 - 5 - Entscheidung, die der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei irriger Recht s- mittelzulassung unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, MDR 2010, 944 m wN) . Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 09.03.2012 - 92 IN 8/12 - LG Fulda, Entscheidung vom 10.04.2012 - 5 T 65/12 -
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