BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 43 /1 4 vom 31 . Juli 2014 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, d ie Richter in Lohmann, de n Richter Dr . Pape und die Richterin Möhring am 31 . Juli 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen . Gründe: Die Rechtsbeschwe rde ist bereits nicht statthaft. Sie ist weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landg e- richt zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungs beschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geb oten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 09.12.2013 - 8 T 162/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.06.2014 - 17 W 44/14 - 2
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