ECLI:DE:BGH:2018:140618BIXZB43.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 43 /1 7 vom 14. Juni 2018 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 4, 287; ZPO § 269 Abs. 1 Hat ein Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO aF zur Anhörung anb e raumten Ter min oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefre i- ung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungs reif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausst e- hen und lediglich noch eine Entscheidung des Inso l venzgerichts zu treffen ist. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17 - LG Landshut AG Landshut - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann , die Richter Prof. Dr. Pape , Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 14. Juni 2018 beschlossen: Die Rechtsbesc hwerde gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 9. August 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf fes t- gesetzt. Gründe: I. Am 27. März 2009 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Verbra u- cherinsolvenzverfahrens über se in Vermögen und die Erteilung der Restschul d- befreiung. Das Insolvenzverfahren wurde am 31. März 2009 eröffnet und am 24. Februar 2011 aufgehoben. Innerhalb der m it Beschluss vom 17. Mai 2015 gesetzten Frist, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren zu stellen, beantragten zwei Gläubiger unter Vorlage schriftlicher U n- terlagen , dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er einen am 12. Dezember 2014 erhaltenen Gehaltszufluss in Höhe von 12.500 verheimlicht 1 - 3 - habe. Der nunmehr anwaltlich vertretene Schuldner bat zunächst um Verläng e- rung der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme. A m 3. Juni 2015 nahm er seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurück , ohne sich zum geltend g e- machten Ver sagungsgrund zu äußern . Die den Versagungsantrag stellenden Gläubiger stimmten der Rücknahme nicht zu. Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 versagte das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Beschwerdegericht wies die hiergegen geri chtete sofortige B e- schwerde des Schuldners mit Beschluss vom 9. August 2017 unter der ergä n- zenden Feststellung zurück , dass die Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig sei. Mit der vom Beschwerdegericht zugelass e- nen Rechtsbes chwerde verfolgt der Schuldner sein Ziel weiter, die Au fhebung des Beschlusses vom 21. Januar 2016 und die Zurückweisung der Versagung s- a nträge zu erreichen . II. Auf den Streitfall finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1. Juli 2 014 geltenden Fassung Anwendung, weil das Insolvenzverfahren vor diesem Zeitpunkt beantragt worden ist (Art. 103h Satz 1 EGInsO). III. Die Rechtsbeschwerde i st aufgrund ihrer unbeschränkten Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 2 ZPO, § § 4, 6, 2 3 4 - 4 - 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Ein Schuldner sei zwar grun d- sätzlich gemäß § 4 InsO, § 269 Abs. 1 ZPO befugt , vor einer endgültigen En t- scheidung des Insolvenzgerichts über die Restschuldbefreiung seinen entspr e- chenden Antrag zurückzunehmen. Allerdings sei ihm die Rücknahme verwehrt, sobald ein begründeter Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung bei G e- richt eingegangen sei . Es könne nichts anderes als in dem vom Bundesgericht s- hof bereits entschiedenen Fall (Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15 , WM 2016, 2315 ) gelten . Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung selbst könne nicht abgestellt werd en, wenn der Gläubiger einen nach Aktenlage berechtigten Versagungsantrag stelle, über den lediglich noch zu entscheiden sei. Denn es sei oft nicht klar , wann es nach Ablauf etwaiger Stellungnahmefri s- ten zur Entscheidung komme. A uch hier sei entsprechend § 269 ZPO die Disp o- sitionsfreiheit des Schuldners gegen das Interesse des den Versagungsantrag stellenden Gläubigers an einer Entscheidung über die Versagung abzuwägen. Gegen den Schuldner spreche im Streitfall , dass er offensichtlich treuwidrig die Zahlung der fünfstelligen Summe verschwiegen habe, um diese dem Gläubige r- zugriff zu entziehen. D ies en vom Gläubiger geltend gemachten Versagung s- grund habe d er Schuldner nicht angegriffen. Deshalb könne die Rücknahme se i- nes Antrags nur dem Zweck dienen, die negati ven Folgen einer Versagung der Restschuldbefreiung nicht eintreten zu lassen. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Insolvenzg e- richt hat zu Recht gemäß § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt. Die vom Schuldner ohne Einwilligung der beiden Versagungsantragsteller erklärte Rücknahme seines Antrags auf Restschuldb e- 5 6 - 5 - freiung war unzulässig. Hierüber konnte das Beschwerdegeric ht durch Beschluss entscheiden. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann nicht mehr ohne Einwilligung zurücknehmen , wenn er die Rüc k- nahme erklärt, nachdem ein Insolvenz gläubiger gemäß § 289 Abs. 1, § 2 90 InsO im Schlusstermin oder innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Ve r- fahren für die Versagungsantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hiera uf die Restschuldbefreiung versagt hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15, WM 2016, 2315 Rn. 10 ff). Spätestens a b diesem Zeitpunkt haben die Gläubiger einen Anspruch darauf , dass sich der Schuldner, dessen Unredlichkeit mit der abschlägi gen Entscheidung festgestellt i st , nicht dem Verfahren entzieh t und die Ergebnisse d er Anhörung zu seinem Restschuldbefreiungsantrag durch dessen Rücknahme zunichtemach t . Späte s- tens ab der Entscheidung über den Versagungsantrag überwieg t ihr Interesse an d er Versagung das Interesse des Schuldners, über seinen Antrag frei disponi e- ren zu können (BGH, aaO Rn. 12 aE ). Anderenfalls erhielte der Schuldner die Möglichkeit , einer sachlich berechtigten Versagung nachträglich den Boden zu entziehen (BGH, aaO Rn. 13 a E). Zudem besteh t ein schutzwürdiger Anspruch der Gläubiger darauf, dass es bei einer sachlich berechtigten Versagung der Restschuldbefreiung bleib t , weil diese eine Antragssperr e nach sich zieh t (vgl. BGH, aaO Rn. 14). Steh t die Wirksamkeit der Rücknahme im Streit, k ann hie r- über durch Beschluss entschieden werden (BGH, aaO Rn. 6 mwN). b) Im Streitfall hatte das Insolvenzgericht zwar noch nicht über den Vers a- gungsantrag entschieden , als der Schuldner die Rücknahme seines Antrags auf 7 8 - 6 - Restschuldbefreiung erklärt e . Das Beschwerdegericht hat aber mit Recht ausg e- führt, dass d ie Gründe der Senatse ntscheidung dann in gleicher Weise gelten , wenn die Restschuldbefreiung aufgrund des von einem Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO zur Anhörung anberaumten Termi n oder innerhalb der stat t- dessen gesetzten Erklärungsfrist gestellten zulässigen Versagungsantrag s nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 InsO zu versagen ist und nur noch eine entspreche n- de Entscheidung des Insolvenzgerichts aussteht . A uch in diesem Fall über wie gt das Interes se des Gläubiger s an einer gerichtlichen Entscheidung über seinen Versagungsantrag . Ist - wie im Streitfall - eine Restschuldbefreiung ge mäß § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu versagen, ist der Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO für eine Dauer von zehn Jahren und nach § 28 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung für die Dauer von drei Jahren an der erneuten Stellung eines Restschuldbefreiungsa n- trags gehindert. Dieses auf eine sachliche En tscheidung gerichtete Interesse des Gläubigers ist rechtlich geschützt , weil die Restschuldbefreiung nach dem Willen des Gesetzgebers nur dem sich redlich und gläubigerfreundlich verhaltenden Schuldner zuteilwerden und auf Antrag eines Gläubigers unter and erem dann ausgeschlossen sein soll, wenn dem Schuldner bis zum Ablauf der Wohlverha l- tensperiode oder im Anhörungstermin zur Restschuldbefreiung ein illoyales Ve r- halten zur Last fällt (BT - Dr uck s. 12/2443, S. 100 f und 188 ). Demgegenüber ist das Interesse de s Schuldners nachrangig , der zu erwartenden Sanktion durch eine Antragsrücknahme die Grundlage zu entziehen und das im ersten Durc h- gang für ihn absehbar negativ verlaufende Verfahren anschließend unmittelbar wiederholen zu können (vgl. BGH, Be schluss vom 2 2. Septem ber 2016, aaO Rn. 14 aE). Ob das Interesse der Gläubiger dasjenige des Schuldners überwiegt, hängt - wie die entsprechend anzuwendende Regelung des § 26 9 Abs. 1 ZPO 9 - 7 - zeigt - nicht davon ab, ob eine gerichtli che Entscheidung über den Versagung s- an trag im Zeitpunkt der Erklärung der Antragsrücknahme bereits ergangen ist . Das Schuldnerinteresse kann auch vor diesem Zeitpunkt als nachrangig zu b e- werten sein, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 22. September 2016 (aaO Rn. 12 ) a ngedeutet hat. Es bedarf auch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung darüber, welches prozessuale Verhalten im Restschuldbefreiung s- verfahren einem Beginn der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 269 Abs.1 ZPO gleichgestellt werden kann. Denn dies ist jedenfalls zu b ejahen, wenn über den Versagungsantrag - wie vorliegend - ohne weiteres entschieden werden kann. Im Streitfall waren weitere Ermittlungen über das tatsächliche Vorliegen des geltend gemachten Versagungsgrundes nicht veranlasst . D er Schuldner ha t- te die maßgeblichen Tatsachen nicht bestritten. Der Zeitpunkt der demnach zu - 8 - erwartenden gerichtlichen Entscheidung ist von den Verfahrensbeteiligten hing e- gen nicht beeinflussbar und zufällig. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 21.01.2016 - IK 275/09 - LG Landshut, Entscheidung vom 09.08.2017 - 33 T 334/16 -
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