BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 434/12 Verkündet am: 6. November 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 516, 1374 Abs. 2, 1376 Abs. 2 a) Besteht bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geri n- ges Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen e i- ner gemischten Schenkung; dies e Vermutung gilt aber nur zugunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert würden, nicht dagegen zugunsten der Vertragspa r- teien des Rechtsgeschäftes selbst. b) Mit der Regelung , dass eine "den Umst änden nach zu den Einkünften" zu rechnende Zuwendung nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnau s- gleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens dur ch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist d a- her, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll (im Anschluss an Sen atsurteil BGHZ 101, 229 = FamRZ 1987, 910). c) Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen im Zugewinnau s- gleich. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - OLG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6 . November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde n de s Antragsteller s und de r Antrag s- gegnerin wird der Beschluss des 2 . Zivils enats - Senat für Famil i- ensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17 . Juli 2012 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberla n- desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: A. Die Beteiligten , deren am 6. Oktober 1987 geschlossene Ehe auf einen am 8. August 2007 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden wurde, machen in diesem Verfahren wechselseitige güterrechtliche Ansprüche geltend. I n den Rechtsmittelverfahren ist zwischen den Beteiligten nur noch im Streit, wie die von dem Antragsteller gehaltenen Ges chäftsant eile an der Karl 1 - 3 - R. - GmbH im Zugewinnausgleich zu bewerten sind und ob deren Erwerb durch den Antragsteller (zumindest teilweise) im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB priv i- legiert gewesen ist. Der Antragsteller ist Orthopädiemechanikermeister. Er hält 50 % der G e- sellschaftsanteile an der Karl R. - GmbH und ist einer ihrer Geschäftsfüh rer. Die Karl R. - GmbH betreibt in der Innenstadt von K. ein Sanitätshaus. Dem Erwerb der Ges chäfts anteile durch den Antragsteller liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Alleiniger Geschäftsführer der Karl R. - GmbH war in den frühen 1990er Jahren der Unte rnehmens gründer Karl R. ; d ie Ge schäfts anteile an der Gesellschaft wurden seinerzeit jeweils zur Hälfte von Karl R. und dessen Ehefrau Gerda R. gehalten. Da sich Karl R. altersbedingt nicht mehr zur allein i- gen Führung der Gesellschaft in der Lage sah und di e drei Kinder der Ehele u- te R. kein Interesse an einem Eintritt in das G eschäft hatten, trat Karl R. im Ja h- re 1993 auf der Suche nach einem Unternehmens nachfolger an seinen Ang e- stellten Bernd S. und an den Antragsteller heran, der seine Meisterausbildung be i der Karl R. - GmbH absolviert hatte und kurz zuvor aus dem Betrieb ausg e- schieden war. Beiden wurde angeboten, jeweils 20 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft zu einem Kaufpreis in Höhe des vierfachen Nominalwert es der Anteile übernehmen zu können , wobei zwischen den Beteiligten außer Streit steht, dass dieser P reis nur einen Bruchteil des tatsächlichen Werts der G e- schäftsanteile darstellte. Der Antragsteller kehrte daraufhin zur Karl R. - GmbH zurück und wurde gemeinsam mit Bernd S. am 1. Oktober 1993 als wei terer Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen . Durch notariellen " Kaufve r- trag " vom 7. Dezember 1993 erwarb der Antragsteller ( ebenso wie Bernd S. ) von der Gesellschafterin Gerda R. 20 % der Geschäftsanteile an der Karl R. - GmbH im Wert von nominal 10.000 DM zum Kaufpreis von 40.000 DM . Unter 2 3 - 4 - Ziffer 6. dieses Vertrages war bestimmt, dass der Antragsteller , wenn er auf eigenen Wunsch ohne wichtigen Grund aus der Geschäftsführung der Karl R. - GmbH aussch eiden sollte , zur Abtretung seines Geschäftsantei l s gegen eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Einziehungsvergütung an die Gesellschaft ( oder einen von der Gesellschafterversammlung bestimmten Dritten ) verpflic h- tet war . Am 3. Februar 1994 errichteten die Eheleute Karl und Gerda R. ein g e- meinschaf tliches Testament . Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und ihre drei Kinder zu Schlusserben ein. Als Vermächtnis auf den Tod des Längstlebenden der Eheleute R. sollten der Antragsteller und Bernd S., sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch G esellschafter und Geschäfts führer der Karl R. - GmbH waren, zu gleichen Teilen die im Nachlass befindlichen restlichen Geschäftsanteile an der Gesellschaft erhalten, wobei sie dafür an die Erben der Eheleute R. einen Betrag zu zahlen hatten , der dem Kurs des von ihnen im Ja h- re 1993 gezahlten Kaufpreis es für die Geschäftsanteile entspricht. Karl R. verstarb im Jahre 2000. Nach dem Tode von Gerda R. am 1. März 2007 erwarb der Antragsteller (ebenso wie Bernd S.) d ie ih m durch das Vermächtnis zugew iesenen Ges chäftsanteile an der Karl R. - GmbH. Durch not a- riellen Kaufvertrag vom 5. Juni 2007 veräußerten d ie drei Kinder der Eheleute R. in Erfüllung des Vermächtnisses 30 % der Geschäftsanteile an der Karl R. - GmbH im Wert von nominal 15.000 DM (entspricht 7.669,37 ) zu m Kaufp reis von 30.677,51 an den Antragsteller . Die Karl R. - GmbH betreibt ihr Sanitätshaus in Räumlichkeiten, die durch Mietvertrag vom 14. Juli 1994 auf unbestimmte Zeit von der R. - Verwaltungs - GmbH und Co. GdbR angemietet worden sind. Gesellscha fter der R. - 4 5 6 - 5 - Verwaltungs - GmbH (und Mitgesellschafter der Vermietungsgesellschaft bürge r- lichen Rechts) sind die drei Kinder der verstorbenen Eheleute R. Im vorliegenden Zugewinnausgleichsv erfahren halten die B eteiligten den jeweils anderen Teil für ausgl eichspflichtig. Während der Antragsteller von der Antrags gegnerin (zuletzt) die Zahlung von 43.611,43 hat , erstrebt die Antragsgegnerin im Wege des Widerantrages ihrerseits von dem Antrags teller die Zahlung von 367. 868,65 l- lers zurückgewiesen und ihn auf den Widerantrag verpflichtet, an die Antrag s- g egnerin 179.769,03 t- scheidung Beschwerde eingelegt. Während das Rechtsmittel der Antragsge g- nerin vollständig erfolglos geblieben ist, hat das Oberlandesgericht der B e- schwerde des Antragstellers in einem ger ingen Umfange entsprochen und den von ihm als Zugewinnausgleich zu zahlenden Betrag auf 164.519,03 b- gesetzt. Dagegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden beider B e- teiligter, mit denen sie ihre wechselseitigen A nträge weiterverfolgen. B. Beide Rechtsbeschwerden haben Erfolg und führen zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwe r- degericht . 7 8 9 - 6 - I. Rechtsbeschwerde des Antragstellers 1. Das Beschwerdegericht meint, der Antragsteller könne e inen etwaigen kaufpreisüberschießenden Wert der Übernahme von Anteilen an der Karl R. - GmbH in den Jahren 1993 und 2007 nicht in sein Anfangsvermögen einstellen und hat diese Auffassung wie folgt begründet: Im Hinblick auf den Erwerb des zwanzigprozenti gen Geschäftsanteils von Frau Gerda R. scheide ein nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierter Erwerb des Antragstellers schon deswegen aus, weil dem Übertragungsv ertrag vom 7. Dezember 1993 keine - auch keine teilweise - Schenkung zugrunde gelegen habe. Selbst wenn sich die Vertragsp arteien darüber bewusst gewesen sein sollten, dass der Wert der übertragenen Geschäftsanteile deutlich höher gew e- sen sei als der Kaufpreis, könne daraus nicht auf das Vorliegen einer gemisc h- te n Schenkung ge schlossen werden . Der Antra gsteller könne sich insoweit nicht auf eine Vermutung der teilweisen Unentgeltlichkeit zu seinen Gunsten berufen. Eine solche Vermutung komme hier nicht zum Tragen, weil sie ledi g- lich dr ittgerichtet sei und dem Schutz von solchen Dritten (wie z.B. Pflichtt eil s- berechtigten, Anfechtungsberechtigten oder Sozialhilfeträgern) diene, deren Ansprüche bei einer willkürlich falschen Bewertung von Leistung und Gege n- leistung vereitelt würden. Auch die Auslegung des Kaufvertrages unter Berüc k- sichtigung der Umstände sei nes Zustandekommens ergebe nicht, dass eine Teilunentgeltlichkeit vereinbart worden sei; vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Die Anteilsübertragung sei davon abhängig gemacht worden, dass der Antra g- steller zur Karl R. - GmbH zurückkehre und dazu bereit gewe sen sei, sich zu d e- ren Geschäftsführer bestellen zu lassen. Für die Anteilsübertragung unter Wert seien daher keine persönlichen Beziehungen ausschlaggebend gewesen, die zwischen der Verkäuferin Gerda R. und dem Antragsteller ohnehin nicht b e- 10 11 - 7 - standen hätten . Es spiele dabei keine Rolle, dass die vereinbarte zusätzliche Leistung des Antragstellers - nämlich die Übernahme von Aufgaben in der Karl R. - GmbH - keine Gegenleistung im Rechtssinne darstelle. Für die Frage der Entgeltlichkeit komme es weder auf den wi rtschaftlichen Wert der Leistung noch darauf an, ob die rechtliche Abhängigkeit von Zuwendung und Äquivalent durch eine Verpflichtung oder Bedingung geschaffen werde. Soweit der Wert des dreißigprozentigen Anteils an der Karl R. - GmbH, den der Antragst eller im Rahmen des Vermächtnisses im Jahre 2007 von den Erben der Eheleute Karl und Gerda R. erworben hat, den bezahlten Kaufpreis übersteige, handele es sich zwar im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB um einen Erwerb durch Verfügung von Todes wegen, weil der An tragsteller schon mit dem Tode der Eheleute R. eine gesicherte Rechtsposition auf den Erwerb des Geschäftsanteils zu dem im Vermächtnis vorgegebenen Preis erlangt habe. Dies er Erwerb sei nach den Umständen aber zu seinen Einkünften zu rechnen. Der Gesetzge ber habe mit der Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB dem Umstand Rechnung getragen, dass an dem Vermögen, dass ein Ehegatte unentgeltlich erwerbe, der andere Ehegatte nicht beteiligt werden solle, weil es sich insoweit um Vermögen handele, zu dem der andere Ehe gatte weder unmittelbar noch mittelbar beigetragen habe. Entsprechend dieser Zielrichtung seien Zuwendu n- gen, die ein Ehegatte als Entlohnung für seine berufliche Tätigkeit enthalte, grundsätzlich ausgleichspflichtig, weil zu deren Erwerb regelmäßig auch de r andere Ehegatte mittelbar beigetragen habe. Zwar habe der Erwerb der G e- schäftsanteile im Jahre 2007 nicht der Deckung eines laufenden Lebensbedar f s gedient, sondern die Vermögensbildung auf Seiten des Antragstellers gefördert. Eine Teilhabe der Antragsge gnerin an diesem Vermögenszuwachs sei gleic h- wohl gerechtfertigt, weil er auf der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers ber u- he und daher als " Entgelt " für seine Tätigkeit anzusehen sei. 12 - 8 - Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde des Antragstellers nicht in allen Punkten stand. 2. Allerdings ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Erwerb des zwanzigprozentigen Geschäftsanteils durch den Vertrag vom 7. Dezember 1993 nicht als gemischte Schenkung und damit nich t als einen (teilweise) nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb ang e- sehen hat. a) Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer Vermögensbewegung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB . S ie setzt eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, da ss die Zuwendung unentgeltlich erfolgt ; b ei einer gemischten Sch enkung sind sich die Vertragsp arteien darüber einig, da ss nur ein Teil der Leistung unen t- geltlich zugewendet wird, während der übrige Teil durch eine Gegenleistung abgegolten ist ( Senatsurteil vom 1 7. Juni 1992 - XII ZR 14 5/91 - FamRZ 1992, 1160, 1161 mwN ) . I n einem solchen Fall kann von vornherein nur der unentgel t- liche Teil des Rechtsgeschäfts als privilegierter Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB behandelt werden . Die Darlegungs - und Beweislast für einen priv i- legierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB - und damit für das Vorliegen einer gemischten Schenkung - trägt derjenige Ehegatte, der den angeblichen Schenkungsanteil der Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 301/02 - FamRZ 20 05, 1660, 1661). 13 14 15 - 9 - b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen , dass der Antragsteller keine tatsächliche Vermutung für die Vereinbarung einer (teilwe i- se n ) Unentgeltlichkeit der Übertragung der Geschäftsanteile im Jahre 1993 in Anspruch ne hmen kann. Zw ar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass demjenigen, der sich auf das Vorliegen einer g e- mischten Schenkung beruft, grundsätzlich eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung zuzubilligen ist , wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 - FamRZ 2012, 207 Rn. 19 mwN) . Eine solche Beweiserleichterung hat der Bundesgerichtshof bislang allerdings nur Dritten gewährt, deren schutzwü r- dige Interessen durch das Vorliegen einer Schenkung tangiert w urde n , wie dies etwa bei Pflichtteilsberechtigten (BGHZ 59, 132, 136 = NJW 1972, 1709, 1710), Vertrags - oder Schlusserbe n (BGHZ 82, 274, 281 f. = NJW 1982, 43, 44 f. ) oder bei Sozialhilfeträgern nach der Überleitung von Rückforderungsa nsprüchen aus § 528 BGB ( BGH Urteil e vom 1. Februar 199 5 - IV ZR 36/94 - FamRZ 199 5, 479, 480 und vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94 - NJW - RR 19 96, 754, 755 ) der Fall ist. Ohne eine Beweiserleichterung könnten solche Dritten ihre Rechte vie l- fach nicht effektiv wahrnehmen, denn sie wären - da sie außerhalb des Ve r- tragsverhältnisses zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfä n- ger stehen - in de n meisten Fällen nicht imstande, einen ihnen obliegenden Beweis für die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte (teilweise) Unen t- geltlichkeit des Rechtsgeschäftes zu führen (BGHZ 59, 132, 136 = NJW 1972, 1709, 1710). Demgegenüber besteht keine Veranl assung, eine tatsächliche Vermutung dieser Art auch zugunsten eines Zuwendungsempfänger s zuzula s- sen, der - wie hier aufgrund der Beweislastregeln zu § 1374 Abs. 2 BGB - au s- nahmsweise die Unentgeltlichkeit der Zuwendung in seinem Interesse bewe i- sen muss (zu treffend OLG Karlsruhe Erb R 2010, 296, 298 ; ebenso jurisPK - 16 - 10 - BGB/Sefrin [Bearbeitungsstand: 1. Oktober 2012] § 516 Rn. 77 ). Denn der Z u- wendungsempfänger hat es bei einer gemischten Schenkung als Vertragsbete i- ligter selbst in der Hand, dem von den Parteien de s Zuwendungsgeschäftes tatsächlich zugrunde gelegten Wertverständnis im Vertrag einen hinreichenden Ausdruck zu verleihen. c ) Gegen die Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die vergünstigte Überlassung der Geschäftsanteile in einer die (teilweise) U nentgeltlichkeit au s- schließenden Weise damit verknüpft gewesen sei, dass der Antragsteller als Geschäftsführer (wieder) in die Karl R. - GmbH eintrete, lässt sich aus Recht s- gründen nichts erinnern. aa) An der erforderlichen Einigkeit der Parteien über di e Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlt es nach allgemeiner Meinung immer dann, wenn eine Ve r- tragspartei - sei es auch nur irrtümlich - die Zuwendung als Abgeltung einer Gegenleistung oder als Erfüllung einer Verbindlichkeit ansieht ( vgl. Münc h- KommBGB/J. K och 6. Aufl. § 516 Rn. 25). Die eine Unentgeltlichkeit ausschli e- ßende Verknüpfung der Zuwendung mit einer Gegenleistung kann dabei nach Art eines gegenseitigen Vertrags (synallagmatisch) als auch durch Setzung e i- ner Bedingung (konditional) oder eines besti mmten Rechtszwecks (kausal) e r- folgen (Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 145/91 - FamRZ 1992, 1160, 1161; BGHZ 116, 167, 170 = FamRZ 1992, 300, 301 ; RGZ 163, 348, 356 ) . Die Gegenleistung kann auch einen immateriellen Charakter haben (vgl. Senatsu r- teil e vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90 - FamRZ 1992, 293, 294 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGH Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 9/08 - NJW 2009, 2737, 2738; vgl. bereits RG HRR 1931 Nr. 1 752: Zuwendung eines Grundstück s an di e getrennt lebende Ehefrau, um diese zur Rückkehr zu bewegen) . 17 18 - 11 - bb) Da die Herstellung einer solchen Verknüpfung Sache der Vertrag s- parteien und damit Gegenstand ihrer Willensentscheidung ist, muss das Best e- hen einer solchen Verknüpfung nach den allgeme inen Regeln über die Ausl e- gung von Willenserklärungen ermittelt werden (Soergel/Mühl/Teichmann BGB 12. Aufl. § 516 Rn. 15). Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der Prüfung des Rechtsbeschwerdeg e- richts lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Au s- legungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschri f- ten wesentliches Auslegungsmateri al außer A cht gelassen wurde (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004, 848). Solche rechtsb e- schwerderechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Rechtsbeschwerde des Antragstellers nicht aufzuzeigen. (1 ) Ohne Erfolg beruft s ich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers d a- rauf , dass der Antragsteller bereits zum 1. Oktober 1993 als Geschäfts führer der Karl R. - GmbH in das Handelsregister eingetragen worden sei und die Z u- wendung des kaufpreis überschießenden Wertes der Geschäftsant eile in dem zeitlich nachfolgenden notariellen Vertrag vom 7. Dezember 1993 deshalb a l- lenfalls als belohnende Schenkung angesehen werden könne. D urch die A n- knüpfung an die bloße zeitliche Abfolge zwischen Geschäftsführerbestellung und Anteilsübertragung wü rde ausgeblendet, dass die Anteilsübertragung nicht nur mit dem formalen Bestellungsakt, sondern darüber hinaus untrennbar mit der erkennbaren Erwartung verbunden war, dass der Antragsteller auch in Z u- kunft als Geschäftsführer seine Arbeitskraft in das Unt ernehmen einbringen würde. 19 20 - 12 - (2) Das Auslegungsergebnis des Beschwerdegerichts wird auch durch Ziffer 6. des notariellen Kaufvertrages nicht in Frage gestellt, wonach der A n- tragsteller bei einem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Karl R. - GmbH unte r bestimmten Voraussetzung en zu einer Abtretung seiner Geschäftsanteile gegen Zahlung einer satzungsgemäßen Einziehungs vergütung verpflichtet war. Vielmehr verdeutlicht die genannte Regelung , dass der Vertragsparteien in e i- nem freiwilligen und nicht durch wichtige Gründe gerechtfertigten Ausscheiden des Antragstellers aus der Geschäftsführung der Karl R. - GmbH eine n Eingriff in die Geschäftsgrundlage für die vergünstigte Übertragung der Geschäftsanteile erblickt haben. Für diese Beurteilung kommt es auch nic ht darauf an, dass d er Einziehungs wert für die Geschäftsanteile - d er jedenfalls ihrem tatsächlichen Wert nicht entspricht - schon im Jahre 1993 über dem vereinbarten Kaufpreis gelegen haben mag. (3 ) Es ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beansta nden, dass das Beschwerdegericht die Übertragung der Geschäftsanteile nicht (teilweise) als unentgeltliche Zweckschenkung gewürdigt hat. Ebenso wie bei der kausalen Verknüpfung soll der Zuwendungsempfänger bei der Zweckschenkung zu e i- nem bestimmten Verhalt en veranlasst werden. Maßgeblich für die Abgrenzung ist auch hier der Parteiwillen ; je stärker das erkennbare Interesse des Zuwe n- denden an der Erreichung des von ihm erstrebten Rechtszweckes ist, umso mehr spricht dafür, dass die Zweckerreichung als " Gegen leistung " für die Z u- wendung im Sinne einer die Unentgeltlichkeit ausschließenden kausalen Ve r- knüpfung erwartet wird ( vgl. MünchKommBGB/J. Koch 6. Aufl . § 516 Rn. 29 und § 525 Rn. 8; Erman/Herrmann BGB 13. Aufl. § 516 Rn. 8; vgl. auch BFH DStR 2007, 799, 80 3) . Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts war Gerda R. in einem besonderen Maße daran gelegen, den Bestand der Gesel l- schaft als Lebenswerk ihres Ehemannes durch den Aufbau von Unternehmen s- 21 22 - 13 - nachfolgern auch über den Tod der Eheleute R. hinaus zu sic hern . Ihr Interesse an einem dauerhaften persönlichen Einsatz des Antragstellers bei der Führung der Gesellschaft ging daher noch über das allgemeine wirtschaftliche Interesse hinaus, das sie als Inhaberin (restlicher) Geschäftsanteile an einer gedeihliche n Entwicklung der Gesellschaft ohnehin hatte. 3. Von Rechtsfehler beeinflusst sind d emgegenüber die Erwägungen , die das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit dem Vermächtnis der Eheleute R. angestellt hat. a) Dem Antragsteller ist durch das gemei nschaftliche Testament der Eh e leute R., wonach er aus dem Nachlass weitere 30 % der Geschäftsanteile an der Karl R. - GmbH zum vierfachen Nominalwert erwerben durfte , ein A n- kaufsrecht im Wege des Vermächtnisses (vgl. auch BGH Urteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 120/00 - FamRZ 2001, 1297, 1298) zugewendet worden. Soweit dieses Ankaufsrecht einen Vermögenswert hat, ist es dem Antragsteller als Z u- wendung von Todes wegen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB angefallen . Auch die Antragsgegnerin erinnert da gegen nichts. b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht in der Be urteilung, dass diese s Vermögen nach § 1374 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB den Umständen nach zu den Einkünften des Antragstellers zu rechnen sei. aa) Das Gesetz definiert nicht näher, was in diesem Zusammenhang u n- ter "Einkünften" zu verstehen ist. Mit der Zielsetzung, die der Zugewinnau s- gleich verfolgt, sollen nur Vermögenszuwächse ausgeglichen werden. W enn dabei auch solche unentgeltlichen Zuwendungen nach § 1374 Abs. 2 BGB priv i- legiert wären , die n icht der Vermögensbildung, sondern von vornherein nur dem 23 24 2 5 26 - 14 - Verbrauch dienen, würde dies - zu m Nachteil des anderen Ehegatten - zu eine r ständigen Vergrößerung des Anfangsvermögens führen, ohne dass diese Z u- wendungen im Endvermögen noch in nennenswerte m Umfa ng in Erscheinung treten würden . E s würde dann nicht nur eine Nichtbeteiligung des anderen Ehegatten an diesen Zuwendungen, sondern faktisch sogar dessen Benachte i- ligung erreicht ( OLG Bremen OLGR 1998, 205, 207; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1374 Rn. 28 ; Er man/Budzikiewicz BGB 13. Aufl. § 1374 Rn. 20; Johannsen /Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1374 Rn. 39) . Bei unentgel t- lichen Z uwendungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist deshalb in erster L i- nie danach zu unterscheiden, ob sie zur Deckung des laufend en Lebensbeda r- fes dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfä n- gers zu beurteilen se in (Senatsbeschluss BGHZ 101, 229, 234 = FamRZ 1987, 910, 911). Ein Vermögenserwerb von Todes wegen wird in den meisten Fällen nicht zu den Einkünften zu rechnen sein, da eine solche Zuwendung in der Regel unabhängig von einem konkreten Lebensbedarf d es Zuwendungsempfängers erfolgt (vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 276, 277). Im Übrigen we r- den sich bei größeren Sachzuwendungen brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um Einkünfte handelt, vor allem aus der Prognose g e- winnen lassen , mit welcher Wahrscheinlichkeit der Zuwendungsgegenstand , wäre die Ehe in einem überschaubaren Zeitraum nach der Zuwendung gesche i- tert , noch mit einem nennenswerten Vermögenswert im Endvermögen des b e- günstigen Ehegatten vorhanden gewesen wäre (vgl. auch Bü te Zugewinnau s- gleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 28; Haußleiter/Schulz Vermögensause i- 27 - 15 - nandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 47; Kogel Str a- tegien beim Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 190). bb) Nach diesen Maßstäben spricht unter den hier obwaltenden Umstä n- den nichts für die Annahme, dass die Zuwendung des Ankaufsrechts für die Gesellschaftsanteile durch das Vermächtnis der Eheleute R. zu den Einkünften des Antragstellers gerechnet werden könnte. Eine andere Beurteilung kann e ntgegen der Auffassung des Beschwe r- degerichts auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden , dass das Ve r- mächtnis der Eheleute R. auf der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers für die Karl R. - GmbH beruhe und die Antragsgegnerin d iese Berufstätigke it im Ra h- men der ehelichen Rollenverteilung maßgeblich gefördert habe. Zwar ist es für die durch § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerbstatbestände kennzeichnend, dass sie typischerweise in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens - und Wirtschaftsgeme inschaft stehen und auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem zuwendenden Dritten oder auf ähnlichen b e- sonderen Umständen beruhen, an denen der andere Ehegatte nicht teilhat (vgl. Senatsurteil BGHZ 130, 377, 381 = FamRZ 1995, 1562, 1563 mwN). Mit der Ausnahmeregelung, dass ein "den Umständen nach zu den Einkünften" zu rechnendes Vermögen dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll indessen allein Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der k ünstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können . Die Ausna h- meregelung ermöglicht es d emgegenüber - schon im Interesse der Rechtss i- cherheit und zur Vermeidung von untragbaren Abgrenzungsschwierigkeiten - nicht, die der Privilegierung bestimmter Zuwendungsarten zugrunde liegende typisierende Vorstellung, der andere Ehegatte könne zu dem Vermögenserwerb 28 29 - 16 - nichts beigetragen haben, in jedem Einzelfall auf ihre Stichhaltigkeit zu überpr ü- fen. II. Rechtsbeschw er de der Antragsgegnerin 1. Das Beschwerdegericht hat die bei Zustellung des Scheidungsantr a- ges von dem Antragsteller gehaltenen 50 % der Geschäftsanteile an der Karl R. - GmbH in seinem aktiven Endvermögen mit 264.000 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Geschäftsanteil des Antragstellers an der Karl R. - GmbH sei mit se i- nem vollen, wirklichen Wert anzusetzen. Die Beteiligten seien sich darüber e i- nig, dass das Ertragswertverfahren eine angem essene Methode zur Wertermit t- lung sei. Der Gesamtwert des Unternehmens ergebe sich danach aus dem Z u- kunftserfolgswert, der durch Abdiskontierung der zukünftig zu erwartenden, nachhaltig erzielbaren Reinerträge nach Steuern zu ermitteln sei. Nach den überze ugenden Ausführungen des Sachverständigen sei dabei von einer befri s- teten Ertragsdauer des Unternehmens auszugehen. Dabei komme es nicht auf das bestrittene Vorbringen der Antragsgegnerin zu der Frage an, wie wah r- scheinlich eine Kündigung des Mietverhältni sses sei und welche Bedeutung der gegenwärtige Standort für das Unternehmen habe. Im Hinblick auf den Mietve r- trag vom 14. Juli 1994, der gegenüber einer " nunmehr fremden Rechtsperson " eingegangen worden sei, könne nicht mehr definitiv ausgeschlossen werden , dass die Karl R. - GmbH ihren derzeitigen Standort verliere. Der Mietvertrag sei unbefristet, so dass er unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist o r- dentlich gekündigt werden könne. Sonstige rechtlich durchsetzbare Grundl a- gen, die der Karl R. - GmbH im Hinblick auf ihren Standort gegenüber den Erben der Eheleute R. eine gefestigte Rechtsposition vermitteln würden, seien weder 30 31 - 17 - vorgetragen noch ersichtlich. Im Hinblick auf die unter Umständen zeitlich b e- fristete Ertragsdauer des zu erwerbenden Unternehm ens wäre ein potentieller Erwerber nicht dazu bereit, den vollen Ertragswert zu zahlen. Vielmehr werde er lediglich für diejenige Zeit einen über den Substanzwert hinausgehenden B e- trag leisten, in der er den eingerichteten Betrieb mit dem bestehenden Kunde n- stamm noch definitiv nutzen könne. Hier könne eine befristete Ertragsdauer bis zum 31. D ezember 2011 zu Grunde gelegt werden . Dabei habe der Sachve r- ständige zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Erstellung sei nes Gutachtens im Jahre 2011 an seinem Stan d- ort noch fortbestanden habe. Die Annahme einer noch längeren Restertrag s- dauer komme im Rahmen der Unternehmensbewertung nicht in Betracht, weil die anzunehmende Ertragsdauer auch aus einer ex - post Sicht nur für e ine b e- schränkte Anzahl von Jahren und nicht beliebig ausgeweitet werden könne. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, das Unternehmen verlegen zu können , könne bei einer Unternehmensbewertung im Familienrecht grundsätzlich nicht berücksichtig t werden, w eil das Unternehmen zum Stichtag bewertet werden müsse, wie "es stehe und liege". Dementsprechend betrage der hälftige Unte r- nehmenswert der Karl R. - GmbH insgesamt 325.000 der von dem Sachverständigen kalkulierten latenten Steuerlast in Höhe von 61.000 l- lers einzustellen sei. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschw erde der Antragsgegnerin nicht stand. a) Das Beschwerdegericht hat seine Beurteilung auf das von dem Amt s- gericht eingeholte Sachverständigengutachten gestützt. Der Sachverständige hat auf der Grundlage der Jahresabschlüsse der Karl R. - GmbH für die G e- 32 33 - 18 - s chäftsjahre 2005 bis 2007 ein künftiges ausschüttbares Jahres ergebnis von 204.000 . Zur Feststel lung des Ertragswert s hat der Sachverständige zwei alternative Berechnungsmodelle angeboten. Der erst e Berechnungsansatz knüpft an die Prämisse der unbegrenzten Unternehmensfortdauer an und g e- langt bei einem Kapitalisierungszinsfuß von 9,75 % nach der Formel für die ewige Rente zu einem Ertragswert von rund 2.092. 000 e- rechnung hat der Sachverständige einen begrenzten Ertragszeitraum von vier Jahren zugrunde gelegt und bei gleichem Kapitalisierungszinsfuß von 9, 75 % ein en Barwertfaktor von 3,1859 und damit ein en Ertragswert von rund 650.000 b) Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive Verkehr sw ert der Vermögensgegenstände am Stichtag (hier ric h- tig : 8. August 200 7) maßgebend. Ziel der Wertermittlung ist es, die Unterne h- mensbeteiligung des Antragstellers mit ihrem "vollen, wirklichen" Wert anzuse t- zen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Die sachverhaltsspezifisch e Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren Anwendung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des - sachverständig beratenen - Tatric h- ters. Seine Entscheidung kann vom Re chtsbeschwerde gericht nur daraufhin überprü ft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. bereits Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44 und vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776 , 779 ). Auch nach diesen eing e- schränkten Überprüfungsmaßstäben begegnet die Entscheidung des B e- schwerdegerichts Bedenken . 34 - 19 - c) Dabei ist es nicht zu beanstanden , dass das Beschwerdegericht den Wert der Gesellschaft grundsätzlich nach dem - von den Bete iligten akzeptie r- ten - Ertragswertverfahren ermittelt hat. Der Umfang der (hier: hälftigen) Beteil i- gung an dem Unternehmen und der sich unter Berücksichtigung der Ertragsl a- ge ergebende Unternehmenswert bilden im Regelfall die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Wertes der Beteiligung im Zugewinnausgleich (vgl. BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38; Büte Zugewinnausgleich bei Eh e- scheidung 4. Aufl. Rn. 131 ; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 2 40 ). d) Die Ermittlung eines objektiven Unternehmenswertes nach de m E r- tragswert verfahren geht grundsätzlich von der Annahme aus , dass das Unte r- nehmen mit unverändertem Konzept sowie mit allen realistischen Zukunftse r- wartungen fortgeführt werden kann, die sich aus den Marktverhältnissen und den sonstigen Einflussfaktoren des Unternehmens zum Bewertungsstichtag ergeben ( vgl. Peemöller/Kunowski in Peemöller Praxishandbuch der Unterne h- mensbewertung 3. Aufl. Rn. 32). aa) Das erste Berechnungsmodell des Sachverständigen beruht auf der Anwendung des ( " klassischen " ) Ertragswertverfahrens in seiner Grundform , die eine unbegrenzte Lebens dauer des zu bewertenden Unternehmens unterstellt und von der im Regelfall auszugehen ist (Peemöller/Kunowski in Peemöller Praxishandbuch der Unternehmensbewertung 3. Aufl. Rn. 105). Der Alternati v- berechnung lieg t das Ertragswertverfahren mit der Annahme eine s begrenzten Er gebnishorizonts zugrunde. Ein solches Vorgehen hat der Senat für die B e- wertung von freiberuflichen Praxen im Rahmen des sog. modifizierten Ertrag s- wertverfahrens grundsätzlich gebilligt ( vgl. Senatsurteil BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 42 ). Die Begrenzung de s Ergebnishorizonts trägt bei 35 36 37 - 20 - Freiberufler n in erster Linie der starken Inhaberbezogenheit ihrer Tä tigkeit Rechnung, die dazu führt, dass einerseits der Einfluss des bisherigen Praxisi n- habers auf seinen Nachfolger nur eine begrenzte Zeit nachwirken kann und a n- dererseits ein Praxiserwerber mit gleicher Qualifikation nach einer entspr e- chenden A ufbau phase eine vergleichbare Praxis aufbau en (reproduzieren) könnte (vgl. Englert in Peemöller Praxishandbuch der Unternehmensbewertung Rn. 711; Kuckenburg FuR 2011, 512, 513 ; Boos DS 2010, 16 6, 167 f. ). De m- gegenüber wird es bei mittleren oder größeren gewerblichen Unternehmen an einer auf der Inh a berbezogen heit beruhenden Reproduktionsmöglichkeit rege l- mäßig fehl en . Gleichwohl kann auch bei gewerblichen Unternehmen nicht von v ornherein ausgeschlossen werden , dass der sachverständig beratene Tatric h- ter in besonderen B ewertungssituationen eine Begrenzung de s E rgebnishor i- zonts für sachgerecht erachtet (vgl. auch Peemöller/Kunowski in Peemöller Praxishandbuch der Unternehmensbewertung 3. Aufl. Rn. 105) . bb) Das Beschwerdegericht stützt den Ansatz eines auf vier Jahre b e- grenzten Ergebnishorizonts freilich nicht auf die Inhaberbezogenheit der b e- trie b lichen Tätigkeit der Karl R. - GmbH, sondern auf den Einfluss des Standor t- faktors. Insoweit macht die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu Recht geltend, dass das Beschwerd egericht bei seinen Erwägungen zum Standortris i- ko unter Verstoß gegen § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 286 ZPO möglicherweise entscheidungserheblichen Sachvortrag der Antragsgegnerin außer Betracht gelassen und nicht in seine Würdigung einbezogen hat. (1) D as Beschwerdegericht hat seine Beurteilung, dass die Fortführung der Karl R. - GmbH an ihrem bisherigen Standort nicht nachhaltig gesichert sei, auf das Vorliegen eines ordentlich kündbaren Mietvertrages und auf die Fes t- stellung gestützt, dass es weder verpf lichtende Weisungen der verstorbenen 38 39 - 21 - Eheleute R. an ihre Erben noch rechtlich gefestigten Vereinbarungen zwischen den Erben der Eheleute R. und der Karl R. - GmbH gebe, wonach der Mietve r- trag von Vermieterseite nicht gekündigt werden dürfe . Diese Erwägunge n gre i- fen allerdings zu kurz, weil es für die Prognose der Fortführung eines " Mieterb e- triebes " an seinem bisherigen Standort auch darauf ankommt, ob das Unte r- nehmen am Bewertungsstichtag eine von ihm gewünschte langfristige mietve r- tragliche Bindung an seinen Standort herbeiführen k önnte . Bei Abschluss des bestehenden Mietvertrages im Jahre 1994 spielte die Frage der nachhaltigen Standortsicherung für das Sanitätshaus schon wegen der Personenidentität zwischen den Gesellschaftern der Vermietungsgesel l- scha ft und den (Mehrheits - ) Gesellschaftern der Karl R. - GmbH keine Rolle. Die Antragsgegnerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Erben der Eh e- leute R. als neue Gesellschafter der Vermietungsgesellschaft über die ideelle Verbundenheit mit dem Sanität shaus als Lebenswerk ihrer Eltern hinaus auch aus kaufmännischen Gründen daran interessiert seien , dass ihnen der eing e- sessene und weitgehend konjunkturunabhängige Betrieb der Karl R. - GmbH als Mieter der Geschäftsräume langfristig erhalten bl ei b e . Daher hä tte sich das B e- schwerdegericht - auch v or dem Hintergrund, dass der Mietvertrag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz fast fünf Jahre über den Bewertungsstichtag hinaus ungekündigt fortgesetzt worden war - auch mit der Erwägung befassen müssen , ob die Vermietungsgesellschaft am B e- wertungsstichtag nicht zuletzt aus eigenem Interesse bereit gewesen wäre, den Standort der Karl R. - GmbH durch einen befristeten Mietvertrag oder auf andere rechtsverbindliche Weise längerfristig zu sichern . (2 ) Zudem wird der Einfluss des Standortfaktors auf die Fortführungspe r- spektive eines Unternehmens von einzelfallbezogenen Umständen abhängen. 40 41 - 22 - Hat der Standort eines Unternehmens keinen oder keinen nennenswerten Ei n- fluss auf seinen Geschäftsbetrieb und lässt er sich im Bedarfsfall ohne weiteres verlegen, wird die Annahme, dass das Unternehmen nur wegen einer fehlenden mietvertraglichen Absicherung des gegenwärtigen Standortes künftig nur noch für einen begrenzten Zeitraum fina nzielle Überschüsse zu erwirtschaften ve r- mag, keine realistische Zukunftserwartung darstellen. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen und u n- ter Beweis gestellt, dass dem Standort der Betriebsräume des Sanitätshauses keine wesentlich e Bedeutung zukomme, weil die Belieferung von Krankenhä u- sern und niedergelassenen Orthopäden im Rahmen langfristiger Geschäftsb e- ziehungen etwa zwei Drittel des Umsatzes der Karl R. - GmbH ausmachten. S o- weit im Übrigen Umsätze durch Verkäufe und Dienstleistun gen an Privatkunden erzielt würden, müssten auch diese Kunden teilweise die Geschäftsräume der Karl R. - GmbH nicht aufsuchen, sondern würden durch Boten beliefert. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass es dem Unternehmen selbst im Fal le einer Kündigung ihrer bisherigen Geschäftsräume in der Inne n- stadt von K. ohne weiteres möglich sei, adäquate Ersatzräume anzumieten, und selbst eine Verlagerung der Geschäftsräume des Sanitätshauses in eine städt i- sche Randlage wegen der besseren Erreich barkeit für gehbehinderte Kunden keine Auswirkungen auf die Ertragslage hätte. Auch insoweit hat sich das B e- schwerdegericht mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht auseinanderg e- setzt. III. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG an 42 43 - 23 - das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil dem Senat eine abschließe n- de Entscheidung in der Sache wegen fehlender Feststellungen und Würdigu n- gen zum Unternehmenswert ni cht möglich ist. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.02.2012 - 5 F 71/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.07.2012 - 2 UF 6 4/12 -
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