BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 436/10 vom 23. M344rz 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 511 Abs. 2, 4 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer 374ber 600 200 ausgegangen ist, und hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht nachge-holt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist (vgl. BGH Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218 und Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07 - WuM 2008, 614 ), kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers pr374fen, ob eine Zulassung der Berufung geboten gewesen w344re (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09 - FamRZ 2010, 964). BGH, Beschluss vom 23. M344rz 2011 - XII ZB 436/10 - OLG N374rnberg AG Tirschenreuth - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. M344rz 2011 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 9. August 2010 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Beschwerdewert: 500 Euro Gr374nde: I. Die Parteien streiten um den Anspruch der Antragsgegnerin auf Zuge-winnausgleich. 1 Vor der Heirat hatten die Parteien einen notariellen Ehevertrag abge-schlossen, in dem u.a. bei einer Aufl366sung der Ehe durch Scheidung der Zuge-winnausgleich ausgeschlossen, auf die Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs verzichtet und Unterhaltsanspr374che der Antragsgegnerin auf den Fall der kindeserziehungsbedingten Bed374rftigkeit beschr344nkt und der H366he nach begrenzt wurden. 2 Auf die von der Antragsgegnerin erhobene Stufenklage wurde der An-tragsteller durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - dazu verurteilt, 3 - 3 - 204205 der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen 374ber den Bestand seines Privatverm366gens am 25.08.2008 durch Vorlage eines de-taillierten und geordneten Verzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva, sowie der Antragsgegnerin die entsprechenden Be-lege vorzulegen.223 4 Gegen das Teilurteil hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Ober-landesgericht hat den Wert des Streitgegenstandes f374r die Berufungsinstanz auf nicht mehr als 500 200 festgesetzt und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, der Wert der Beschwer 374bersteige 500 Euro. Jedenfalls habe das Oberlandesgericht die Zulassung der Berufung nachholen m374ssen, da das Amtsgericht von einer h366heren Beschwer des Antragstellers ausgegangen sei und daher keinen Anlass gehabt habe, 374ber die Zulassung der Berufung zu ent-scheiden. 5 II. F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7). 6 Die nach 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht zul344ssig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt. 7 - 4 - 1. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ist eine Rechtsbeschwerde zul344ssig, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer ertr344gliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine h366chstrichterliche Leitent-scheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182 = NJW 2003, 65, 66 f.). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erf374llt, wenn die Entschei-dung des Berufungsgerichts fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288 = NJW 2003, 1943, 1945). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funk-tionierende Rechtsprechung gef344hrdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschrif-ten des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen versto337en hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung zul344ssig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Auspr344gung als Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrund-rechte des Beschwerdef374hrers - insbesondere des Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288 = NJW 2003, 1943, 1946). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erf374llt. 8 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist f374r die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelf374hrers ma337gebend, die Aus-kunft nicht erteilen zu m374ssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Ge-heimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten ab- 9 - 5 - zustellen, den die sorgf344ltige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Se-natsbeschl374sse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 mwN und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 4; BGHZ - GSZ - 128, 85 = NJW 1995, 664 f.). Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grunds344tzlich auf die Stundens344tze zur374ckgegrif-fen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten w374rde (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14 mwN). b) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Dass das Berufungsgericht von einem Stundensatz von h366chstens 12 200 (247247 20, 21 JVEG) und einem maximalen zeitlichen Aufwand von 20 Stun-den f374r die Fertigung der notwendigen Ausk374nfte ausgegangen ist, h344lt sich im Rahmen des ihm einger344umten tatrichterlichen Ermessens, das vom Rechtsbe-schwerdegericht nur eingeschr344nkt 374berpr374ft werden kann (vgl. Senatsbe-schluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 5 mwN). 10 c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungs-gericht insoweit auch nicht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der An-tragsteller h344lt auf der Grundlage seiner eigenen Ausf374hrungen zum Umfang seiner unternehmerischen T344tigkeit einen Stundensatz von 17 200 f374r angemes-sen. Da der vom Berufungsgericht angesetzte zeitliche Aufwand f374r die Ferti-gung der Ausk374nfte von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wird, errech-net sich auch in diesem Fall ein Wert der Beschwer, der weniger als 600 200 be-tr344gt. 11 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht schlie337lich die Kosten der Zuzie-hung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer au337er 12 - 6 - Betracht gelassen. Solche Kosten k366nnen nur ber374cksichtigt werden, wenn sie zwangsl344ufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachge-rechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschl374sse vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - FamRZ 2007, 1090 Rn. 7; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Hierzu hat der Antragsteller keinen substantiierten Vortrag gehalten. 2. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zul344ssig, wenn die anzufech-tende Entscheidung von der Entscheidung eines h366her- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in die-sem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und diesel-be Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin ei-nen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung auf-gestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288 = NJW 2003, 1943, 1945). Eine solche Divergenz in Form einer Abweichung des Beru-fungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich hier nicht. 13 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beru-fungsgericht - bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwer-fen darf - eine Entscheidung 374ber die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Beru-fung nach 247 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unter-legenen Partei ausgegangen ist, die 600 200 374bersteigt (Senatsbeschluss vom 20. April 2010 - XII ZB 128/09 - FamRZ 2010, 964 Rn. 18; BGH Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218 Rn. 12 und Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07 - WuM 2008, 614 Rn. 5; vgl. auch BGH Urteil 14 - 7 - vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - juris). Eine solche Entscheidung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht getroffen, obwohl das Amtsgericht ersichtlich von der Zul344ssigkeit einer Berufung nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist, wie sich aus der H366he der festgesetzten Sicherheitsleistung entnehmen l344sst. 15 Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stand jedoch einer Ver-werfung der Berufung nicht entgegen, weil die fehlende Pr374fung der Zulassung durch die Instanzgerichte im vorliegenden Fall unerheblich ist. Eine Zulassung der Berufung w344re ohnehin nicht in Betracht gekommen. Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst pr374fen (Senatsbeschluss vom 20. April 2010 - XII ZB 128/09 - FamRZ 2010, 964 Rn. 21). b) Gem344337 247 511 Abs. 4 ZPO l344sst das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zu, wenn die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die unterlegene Partei durch das Urteil nicht mit mehr als 600 200 beschwert ist. 16 Keiner dieser Zulassungsgr374nde ist vorliegend erf374llt. Das Amtsgericht weicht in seiner Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Senats zur Aus374bungskontrolle von Ehevertr344gen ab noch wird der Antragsteller durch das Urteil in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 17 aa) Wie der Senat in der Vergangenheit mehrfach dargelegt hat (Senats-urteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 ff.; vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 ff.; vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 ff. und Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 ff.), muss der Tatrichter bei einem Ehevertrag, der eine vom 18 - 8 - gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichende Vereinbarung enth344lt und der der vorrangigen richterlichen Wirksamkeitskontrolle Stand h344lt (grundlegend hierzu Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446), im Rahmen einer Aus-374bungskontrolle pr374fen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Ver-trag einger344umte Rechtsmacht missbraucht (247 242 BGB), wenn er sich im Scheidungsfall gegen374ber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzli-chen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606; vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446; vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 32 und Senatsbe-schluss vom 18. M344rz 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 15). Daf374r sind nicht nur die Verh344ltnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ma337gebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen f374r den be-lasteten Ehegatten auch bei angemessener Ber374cksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abre-de sowie bei verst344ndiger W374rdigung des Wesens der Ehe unzumutbar er-scheint (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606). Das kann insbe-sondere dann der Fall sein, wenn die tats344chliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse von der urspr374nglichen, dem Vertrag zugrun-de liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606 und vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582 Rn. 33). bb) Das Amtsgericht hat ausgef374hrt, dass die Antragsgegnerin den Aus-schluss des Zugewinnausgleichs im Hinblick auf das Privatverm366gen des An-tragstellers nicht vereinbart h344tte, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehe- 19 - 9 - vertrags bekannt gewesen w344re, welche famili344ren Verh344ltnisse entstehen und welchen privaten Zugewinn der Antragsteller tats344chlich in Zukunft erzielen w374rde. Diese Erw344gungen stehen nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats. Im 334brigen hat das Amtsgericht einen Auskunftsanspruch der An-tragsgegnerin zu Recht bejaht, weil die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstel-lers im Rahmen der vorzunehmenden Aus374bungskontrolle von Bedeutung sind. Eine Berufungszulassung nach 247 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war daher nicht veranlasst. 20 cc) Schlie337lich wird der Antragsteller durch das amtsgerichtliche Urteil auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). 21 Zwar geht das Amtsgericht in seiner Entscheidung auf den Vortrag des Antragstellers nicht ein, die Antragsgegnerin habe von der Geburt der Kinder an 374ber ein Kinderm344dchen und eine Haushaltshilfe verf374gt und daher ihrer T344tig-keit als Grundschullehrerin nachgehen k366nnen. Dieses Vorbringen war jedoch f374r den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Auskunftsanspruch nach 247 1379 Abs. 1 BGB nicht entscheidungserheblich. Das Amtsgericht hat f374r die Pr374fung, ob es dem Antragsteller nach 247 242 BGB versagt ist, sich auf den ver-traglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs zu berufen, ma337geblich darauf abgestellt, dass die Parteien im Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausge-schlossen haben, um das Unternehmen, das der Antragsteller 374bernehmen sollte, im Fall einer m366glichen sp344teren Scheidung nicht zu gef344hrden. Das Amtsgericht geht damit erkennbar davon aus, dass die Parteien die M366glichkeit eines erheblichen Zuwachses im Privatverm366gen des Antragstellers bei Ab-schluss des Ehevertrags nicht bedacht haben und sieht darin den entscheiden-den Grund, weshalb sich der Antragsteller nunmehr nicht auf den vereinbarten 22 - 10 - Ausschluss des Zugewinnausgleichs hinsichtlich seines Privatverm366gens beru-fen k366nne. Bei diesem vom Amtsgericht gew344hlten Begr374ndungsansatz kommt dem Umstand, ob die Antragsgegnerin w344hrend der Ehezeit ihrer T344tigkeit als Grundschullehrerin h344tte nachgehen und eigenes Einkommen erzielen k366nnen, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Tirschenreuth, Entscheidung vom 16.04.2010 - 1 F 311/08 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 09.08.2010 - 7 UF 652/10 -
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