ECLI:DE:BGH:2019:170719BXIIZB437.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 437 /1 8 vom 17. Juli 2019 in der Familien sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1; FamFG § 222 Abs. 2; VAG § 138 Abs. 1; DeckRV § 2 Abs. 1 a) Der Zielversorgungsträger kann sein er klärtes Einverständnis mit der vorgesehe- nen externen Teilung bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung abändern, wenn der von ihm angebotene Tarif für eine Neuaufnahme von Versi- cherten nach Maßgabe aufsichtsrechtlicher Vorgaben geschlossen w orden ist und es ihm aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen. b) In diesem Fall kann der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht unter den geän- derten Bedingungen neu ausüben. Auf diese Möglichkeit ist er vom Gericht hin- zuweisen. c) Im Falle einer externen Teilung ist bei einem privaten Zielversorgungsträger eine nähere Konkretisierung der Bedingungen der Zielversorgung in der Beschluss- formel geboten (Fortführung der S enatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 XII ZB 663/11 FamRZ 2013, 1546 und vom 23. Januar 2013 XII ZB 541/12 FamRZ 2013, 611). BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - XII ZB 437/18 - OLG Celle AG Lüneburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2019 durch d en Vor- sitzende n Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie R echtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 8 wird der Beschluss des 17 . Zivils enats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle vom 14 . August 2018 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Wert: 1.875 Gründe: I . Die Beteiligten streiten über die externe Teilung eines Versorgungsan- rechts . Auf den am 22 . Januar 2015 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 1 2. Dezem ber 1997 geschlossene Ehe des Antragsteller s (im Folgen- den: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschie den und de n Versorgungsausgleich geregelt . Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 2014 (§ 3 Abs. 1 V ersAusglG) hat der Ehemann unter anderem ein betriebliches Anrecht in For m einer Direkt- zusage der Beteiligte n zu 3 mit einem e hezeit lichen Kapitalwert von 61.123 1 2 - 3 - erworben, dessen externe Teilung die Beteiligte zu 3 verlangt hat . Hierfür hat d ie Ehefrau eine Zielversorgung bei der Beteiligte n zu 8 , einem Lebensversi- cherungsunt ernehmen, gewählt und ein Schreiben vom 20. April 2015 vorge- legt, in welchem sich die Beteiligte zu 8 bereit erklärt , den Ausgleichswert nach Maßgabe d es beigefügten Rentenversicherungsangebot s zu übernehmen . Die- ses Angebot basiert auf dem Tarif " N R4 5 " s owie den Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration 2015/01 mit einem gara ntierten Rechnungszins von 1,25 % und weist die garantierten Leistungen ( monatliche R ente oder einmalige Kapi- talabfindung) für einen Versicherungsbeginn zum 1. Mai 2015 , ein Eintrittsal ter von 47 Jahren und ei ne Versicherungsdauer von 20 Jahren aus . Durch Beschluss vom 3. Februar 2017 hat d as Familiengericht das An- r echt des Ehemann s bei der Beteiligten zu 3 extern geteilt und zul asten dieses Anrecht s ein Anrecht in Höhe von 30.562 ezogen auf den 31. Dezember 2014 , zug unsten der Ehefrau bei der Beteiligte n zu 8 be gründet sowie die Be- teiligte zu 3 verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 4,54 % p.a. und Zinseszinsen ab dem 1. Januar 2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidun g über den Versorgungsausgleich an die Beteiligt e zu 8 zu zahlen. Auf die Be- schwerde der Beteilig ten zu 8 hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung zur Zahlung von Zinseszinsen aufgehoben und das weitergehende Rechtsmittel zu- rückgewiesen . M it ihrer zugel assenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 8 die Begründung ein es Anrecht s zugunsten der Ehefrau unter Berücksichti- gung der seit dem 1. Januar 2017 maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, ein es Eintrittsalter s von 50 Jahren und eine r Versicherungsdauer v on 17 Jahren , hilfs - weise , von der Begründung eines Anrecht s zugunsten der Ehefrau bei der Be- teiligten zu 8 abzusehen . 3 - 4 - II . D ie Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung de r ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an d as Oberlan- desgericht . 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt : Die Beteiligte zu 8 sei an ihr erklärtes Einverständnis gebunden, den d er Ehefrau aus der externen Teilung zustehenden Ausgleichsbetrag auf Grundlage des An gebots vom 20. April 2015 als Zielversorgungsträger aufzu- nehmen. D as Einverständnis sei eine W illenserklärung , die anders als eine reine Verfahrenshandlung nicht frei , sondern nur spätestens gleichzeitig mit ih- rem Zugang habe widerrufen werden könne n . In Kenntnis dessen, dass Ver- sorgungsausgleichsverfahren eine längere Zeit beanspruchen können, habe sie den Eingang der Antwort auch nicht innerhalb kurzer Frist e rwarten dürfen . Von der Möglichkeit, ihr Angebot zu befristen oder unter die Bedingung zu ste llen, dass die Tarifgeneration 2015/01 noch gelte , habe sie keinen Gebrauch ge- macht . Eine Störung der Geschäftsgrundlage durch eine schwerwiegende Ver- änderung liege ebenfalls nicht vor. Die Beteiligte zu 8 sei auch nicht aus Rechtsgründen am Vollzug der Ausgleichsentscheidung gehindert. Zwar habe dem Angebot vom 20. April 2015 e in Höchstrechnungszins von 1,25 % zugrunde geleg en, der seit Januar 2017 nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über Rechnungsgrundlage n für die Deckungs- rückstellungen (Deckungsrückstellun gsverordnung DeckRV) auf 0,9 % redu- ziert worden sei. Ein etwaiger Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben füh- re jedoch nicht zur Nichtigkeit ein es gleichwohl abgeschlossenen Versiche- rungsvertrags. 2. Dies hält einer rechtliche n Nachprüfung nicht sta nd. 4 5 6 7 - 5 - a) Im Ausgangspunkt ist das Oberlandesgericht allerdings zutreffend da- von ausgegangen, dass das bei der Beteiligten zu 3 bestehende Anrecht extern zu teilen ist . D er Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts hat die ex- terne Teilung verlangt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Da es sich bei dem aus- zugleichenden Anrecht um eine betriebliche Direktzusage handelt, kann gemäß § 17 VersAusglG , von dessen Verfassungsmäßigkeit der Senat ausgeht ( Se- natsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 14, 32, 4 3 ff.; aA Vorla- gebeschluss OLG Hamm FamRZ 2019, 688), dann einseitig vom Versorgungs- träger die externe Teilung verlang t werd en , wenn der Ausgleichswert als Kapi- talwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung g emäß §§ 159, 160 SGB VI, die im Jahre 201 5 72 . 6 00 betrug (FamRZ 201 9 , 175 ), nicht übersteigt . D ies ist hier der Fall. b) Gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Per- son bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anre cht aus- gebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Übt die ausgleichsbe- rechtigte Person ihr Wahlrecht nach dieser Vorschrift aus, so hat sie gemäß § 222 Abs. 2 FamFG zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versor- gungsträger mit der vorgesehene n Teilung einverstanden ist. Dies ist hier ge- schehen. c) A llerdings wird die vom Ausgleichsberechtigten getroffene Wahl der Zielversorgung hinfällig, wenn der Zielversorgungsträger die Bedingungen, zu denen er sein Einverständnis mit der vorgesehenen Te ilung erklärt hat, in zu- lässiger Weise nachträglich ändert . Entgegen der Auffassung des Oberlandes- gerichts ist e in solcher Fall hier gegeben . aa) Mit der Einverständniser klärung im Sinne des § 222 Abs. 2 FamFG verpflichtet sich der ausgewählte Versorgun gsträger zur Aufnahme der aus- 8 9 10 11 - 6 - gleichsberechtigten Person in ein Versicherungsverhältnis für den Fall, dass sie das ihr unterbreitete Angebot annimmt und das Familiengericht die externe Tei- lung dementsprechend durchführt . Gegenstand de s Einverständnisses ist dabei nicht (nur) die Erklärung einer generellen Bereitschaft zur Aufnahme der aus- gleichsberechtigten Person als neuen Versicherten, sondern auch bereits die K onkre tisierung des vorgesehenen Versicherungsverhältnisses etwa durch An- gabe der Tarifbezeichnun g oder der Policennummer eines bereits bestehenden Vorsorgevertrags (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 95). bb) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der ausge- wählte Zielversorgungs träger sein nach § 222 Abs. 2 FamFG gegebene s Ein- verständnis frei widerrufen oder abändern kann (vgl. dazu OLG Brandenburg FamRZ 201 6, 1276; jurisPK - BGB/Breuers 8. Aufl. § 15 VersAusglG Rn. 12) . Denn j edenfalls ist eine nachträgliche Anpassung der Einverständniserklärung dann statthaft, wenn es dem Versorgungsträger aus versicherungsaufsichts- rechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen. Lebensversicherungsunternehmen unterliegen bei der Begründung neu- er Versicherungsverhältnisse den Beschränkungen des Aufsichtsrecht s . Des- halb kann schon aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung eine etwaige Bin- dungswirkung der Einverständniserklärung nach § 222 Abs. 2 FamFG nicht so weit reichen, dass sie den Versorgungsträger in eine unzulässig gewordene Vertrags begrün dung unter Verstoß gegen versicherungsaufsichtsrechtliche Schutzbestimmungen zwingt . Auch da s Gebot einer richt linienkonformen Aus- legung des § 222 Abs. 2 FamFG lässt nur eine Interpretation dahin zu, dass sich ein Versicherungsunternehmen mit de r nach dies er Vorschrift abzugeben- den Erklärung nicht über den Zeitpunkt hinaus bindet, in dem das Angebot sei- ne aufsichtsrechtliche Zulässigkeit verliert. 12 13 - 7 - cc) G emäß § 138 Abs. 1 Satz 1 VAG müssen die Prämien in der Le- bensversicherung unter Zugrundelegung angemess ener versicherungsmathe- matischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Lebensver- sicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbe- sondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bil- den kann. Das e ntspricht der gemeinschaftsr echtlich durch Art. 209 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versiche- rungs - und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität I I) Abl. EU Nr. L 335 S. 1 getroffenen Vorgabe. Außerdem dürfen nach dem G leichbehandlungs- grundsatz des § 138 Abs. 2 VAG bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden. Gegen diese beiden aufsichtsrecht lichen Vorgaben würde verstoßen, wenn mit der Rechts- kraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein neues Versiche- rungsverhältnis noch zu Bedingungen begründet würde, die zu d ies em Zeit- punkt nicht mehr mit angemessenen versicherungsmathematischen Annahmen unterlegt sind und anderen Interessenten nicht mehr offenstehen. ( 1 ) Bis zum 31. Dezemb er 2016 hatte die Beteiligte zu 8 den mit ihrem Tarif " N R4 5 " , Tarifgeneration 2015/01, versprochenen Garantiezins an den seinerzeitigen Höchst zinssatz von 1,25 % gemäß § 2 Abs. 1 DeckRV orientiert und die Prämien so kalkuliert, dass sie mit ihnen unter Zugrundelegung ange- messener versicherungsmathematischer Annahmen allen ihren Verpflichtungen nachkommen und insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichen de De- ckungsrückstellungen bilden kann. Unter die kalkulatorisch zugrundegelegten Annahmen fallen insoweit auch die für die Geldanlage unterstellten Zinserwar- tungen (Kaulbach/Bähr/Pohlmann/Göertz VAG 6. Aufl. § 138 Rn. 5 ). 14 15 - 8 - Mit der am 1. Januar 2017 in K raft getretenen Absenkung des Höchst- zins satz es auf 0,9 % hat die Beteiligte zu 8 den früheren Tarif geschlossen, ei- nen neuen Tarif mit entsprechend angepasstem Garantiezins eröffnet und neue Prämien nach Maßgabe der ver änderten versicherungsmathematischen An- nahmen kalkuliert. Damit hat sie zugleich de n ebenfalls zwischenzeitlich gesun- kenen Zinserwartungen Rechnung getragen. Weil die erzielbaren Zinserträge im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgericht s nicht mehr mit der nötigen Sicherheit (da zu Pr ölss/Dreher/ Präve VAG 13. Aufl. § 138 Rn. 8) erwarten ließen , allen Verpflichtungen aus dem zuvor angebotenen Garantiezins von 1,25 % mit den vormals kalkulierten Prämien nachkommen und ausreichende Deckungsrückstellungen bilden zu können , entspr ä che die Neubegründung eines Versicherungsverhältnisses nach dem alten Tarif keine r gemäß § 138 Abs. 1 VAG zulässigen Preiskalkula- tion. Deren Einhaltung bedarf es jedoch zur Sicherstellung eines funktionieren- den Versichertenkollektivs (v gl. Prölss/Dreher/Präve VAG 13. Aufl. § 138 Rn. 2) und ist im Übrigen gemeinschaftsrechtlich durch Art. 209 Abs. 1 der Solvabili- tät II Richtlinie vorgege ben. ( 2 ) Außerdem stand es nach dem 31. Dezember 2016 auch anderen In- teressenten nicht mehr offen, einen neuen Versicherungsve rtrag nach dem Ta- rif " N R4 5 " , Tarifgeneration 2015/01, zu begründen, da der Tarif bereits ge- schlossen war. Nach dem G leichbehandlungsgrundsatz des § 138 Abs. 2 VAG dürfen jedoch bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsä tzen bemessen werden. Sinn dieser Vorschrift ist es zu ver- hindern, dass einzelne Versicherungsnehmer oder Gruppen von Versiche- rungsnehmern zu Lasten anderer Versicherungsnehmer oder Gruppen von Versicherungsnehmern benachteiligt oder bevorzugt werden (Kaul bach/Bähr/ Pohlmann/Göertz VAG 6. Aufl. § 138 Rn. 10). Das schließt zwar nicht aus, etwa 16 17 18 - 9 - im Rahmen einer Werbekampagne eine Anzahl von Verträgen aus Eigenmitteln des Versicherers z.B. mit einem besonders großzügigen Zinsversprechen aus- zustatten (Kaulbach/B ähr/Pohlmann/Göertz VAG 6. Aufl. § 138 Rn. 10) . Grund- sätzlich u nzulässig ist jedoch eine sachgrundlose , aus P rämien A nderer finan- zierte Ungleichbehandlung . Zu einer solchen käme es , stünde allein noch der Ehefrau die Neubegründung einer Versicherung nach d em alten Tarif offen, während alle anderen Neuabschlüsse auf die schlechteren Bedingungen des nachfolgenden Tarifs verwiesen wären . Die Deckungslücke aus der kalkulato- risch unzureichend gewordenen Prämie nach dem alten Tarif müsste dann nämlich aus dem Prä mienaufkommen der übrigen Versicherten ausgeglichen werden und ginge letztlich zulasten deren Überschussbeteiligung . ( 3 ) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 DeckRV bei einem Versicherungsvertrag, der bei ei- ner internen Teilung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlos- sen wird, auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrundeliegen- de, mithin ein nicht mehr aktuell er Rechnungszins (weiter - ) verwendet werden kann. Denn diese Regelung gilt ausdrücklich nur für die interne Teilung (vgl. BT - Drucks. 16/13424 S. 37) . Sie beruht auf der Besonderheit, dass vor der Tei- lung bereits ein Vertragsverhältnis mit der ausgleichspflichtigen Person im Um- fang des ungeteilten Anrechts bestand, das seiner zeit zu den Bedingungen des § 138 Abs. 1 und 2 VAG (bzw. § 11 VAG a.F.) abgeschlossen worden war , und dessen Wirkungen sich nach der Teilung in Gestalt des b ei beiden Ehegatten nach Maßgabe einer gleichwertigen Teilhabe ( § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG) jewe ils verbleibenden Teilanrechts fortsetz en . Allein d eshalb ist für den Ver- sorgungsträger aufwandsneutral dem Anrecht des Ausgleichs berechtigten bei der internen Teilung der gleiche Rechnungszins zugrunde zu legen, dem auch das Anrecht des Ausgleichs pfli chtigen unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2015 XII ZB 443/14 FamRZ 2015, 1869 Rn. 21, 30 ). Demgegen- 19 - 10 - über entspricht d ie B egründung eines Anrechts im Wege der externen Teilung ein em Neuabschluss bei dem aufnehmenden Zielversorgungsträger , d er den versicherungsaufs ichtsrechtlichen Vorgaben des § 138 VAG unter liegt . dd) Aus vorstehenden Gründen muss der Zielversorgungsträger berech- tigt sein, nach Schließung des zuvor angebotenen Tarifs seine Einverständnis- erklärung gemäß den aufsichtsrechtl ichen Notwendigkeiten anzupassen, was noch bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung , also auch noch in der Beschwerde instanz, geschehen kann . In einem solchen Fall wird allerdings zugleich die Wahl der Zielversorgung durch den Ausgleichsber echtigten (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) hinfällig , da sich diese auf das konkrete Angebot des Ziel- versorgungsträgers mit dem ihm (ursprünglich) zugrunde gelegten Tarif bezieht (vgl. § 222 Abs. 2 FamFG) . Passt der Zielversorgungsträger sein Angebot ge- mäß den auf sichtsrechtlichen Notwendigkeiten an, muss d em Ausgleichsbe- rechtigten Gelegenheit gegeben werden, sein Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu auszuüben. Auf diese Möglichkeit ist er vom Gericht hinzu- weisen. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Aufg rund der von der Beteiligten zu 8 vorgenommenen , aufsichtsrechtlich not- wendigen Anpassung ihrer Einverständniserklärung ist ihr ursprüngliches An- gebot entfallen und kann die externe Teilung nicht mehr zu den ursprünglich ang ebotenen Bedingungen durchgeführt werden . Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverwei- sen , um der Ehefrau die Möglichkeit der erneuten Wahl einer Zielversorgung zu eröffnen . 4. Für das weitere Ver fahren weist der Senat auf Folgendes hin: 20 21 22 - 11 - Wird im Wege der externen Teilung ein neues Anrecht bei einem von der ausgleichsberechtigten Person gewählten privaten Zielversorgungsträger be- gründet , sind die für die Zielversorgung maßgeblichen Bedingungen ( gegebe- nenfalls durch Bezugnahme auf das Versicherungsangebot) in der Beschluss- formel zu benennen , um den konkreten Inhalt des mit der Entscheidung be- gründeten Anrechts klarzustellen . Soweit der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat , dass es bei der externen Teilung eines Anrechts keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel bedarf, bezieht sich dies auf die Versorgungsordnung des abgebenden Versorgungsträgers. Eine solche Benennung ist entbehrlich, wei l sich die Wirkung der gerichtlichen Ent- scheidung in Bezug auf das auszugleichende Anrecht in der Anordnung der Teilung und Festsetzung des Zahlbetrags erschöpft (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2014 XII ZB 353/12 FamRZ 2015, 313 Rn. 14 ; vom 29. Mai 2013 XII ZB 663/11 FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 und vom 23. Januar 2013 XII ZB 541/12 FamRZ 2013, 611 Rn. 10). Wird das neue Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse oder in der gesetzlichen Rentenversicherung begründe t, bedarf es auch keiner w eiteren Klarstellung h insichtlich des Inhalts des geschaffenen Anrechts , den n dieses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse (vgl. OLG Oldenburg F amRZ 2012, 1804, 1805 ). Wir d das neue Anrecht hingegen bei einem privaten Zielversorgungsträ- ger begründet, erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Ent- scheidung ebenso wie bei der internen Teilung eine konkrete Benennung der für die Zielversorgung nach §§ 14 Abs. 3, 10 Abs. 3 Vers AusglG maßgeblichen Bedingungen . Diese Angabe ist bereits erforderlich, um die Beschlussformel 23 24 25 26 - 12 - hinreichend bestimmt zu fassen ( BT - Drucks . 16/10144 S. 95 ; Johannsen/ Henrich/ Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 32 f. ). Nur so lässt sich außerdem sicherstellen , dass das Versicherungsverhältnis zu den je- nigen Konditionen zustande kommt, die das Gericht seiner nach § 15 Abs. 2 VersAusglG durchzuführenden A ngemessenheitsprüfung zugrunde gelegt hat ( OLG Koblenz FamRZ 2014, 309, 310; Borth / Grandel in Musielak / Borth FamFG 6. Aufl. § 222 Rn. 6 ; vgl. auch MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 222 FamFG Rn. 7 und Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 11 Rn. 99 ). Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 03.02.2017 - 28 F 18/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 14.08.2018 - 17 UF 123/17 -
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