BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 438 /1 1 vom 1 . August 201 2 i n der Betreuung s sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 3 Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirks a- men General - und Altersvorsorgev ollmacht. BGH, Beschluss vom 1. August 2012 - XII ZB 438/11 - LG Heilbronn Notariat II Marbach am Neckar - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 . August 201 2 durch den Vorsitzende n Richter D ose , die Richter innen Weber - Monecke und Dr. Vézina und die Richter Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf d ie Rechtsbesc hwerde de r Be troffenen wird de r Beschluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29 . Juli 201 1 au f- gehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. D ie Be troffene wendet sich gegen die Anordnung einer Kontrollbetre u- ung. Die Betroffene erteilte mit notarieller Urkunde vom 1 0 . Februar 20 0 3 i h- rem Ehemann, ihrem Sohn und ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, eine umfa s- sende Ge neral - und Altersvorsorge vollmacht , die auch die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten enth ie lt. Der Ehemann der Betroffenen verstarb im September 2009. Da es i m Rahmen der Nachlassabwicklung zu Unstimmi g- 1 2 - 3 - keiten zwischen der Beteiligten zu 1 und i hrem Bruder kam, erteilte dieser einer Rechtsanwältin (nachfolgend: Unterbevollmächtigte) im Namen der Betroffenen eine Untervollmacht, um mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Bete i- ligte zu 1 geltend zu machen bzw. Schaden abzuwenden. Der Sohn der Betroffenen verstarb im Januar 2011. Im Februar 2011 b e- antragte die Unterbevollmächtigte unter Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht im Namen der Betroffenen die Bestellung eines Betreuers, hilfsweise eines Kontrollbetreuers für Rechts - und Vermögensang elegenheiten, weil die Beteili g- te zu 1 nicht willens oder in der Lage sei, die finanziellen Angelegenheiten der Betroffenen sorgfältig zu regeln. Ohne der Betroffenen oder der Beteiligten zu 1 die Möglichkeit zu geben, zu den von der Unterbevollmächtigt en behaupteten Beanstandungen Stellung zu nehmen, hat das Notariat II Marbach am Neckar - Betreuungsgericht - die Beteiligte zu 2 zu r Kontrollb etreuer in bestellt. Die gegen diesen Beschluss g e- richtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückge wiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde . II. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1 . Das Landgericht hat , im Wesentlichen gestützt auf das Vor bringen der Unterbevollmächtigten , die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB damit begründet , dass die Beteiligte zu 1 zur Geschäftsführung ungeeignet sei. Schon der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 in einem für die Betroffene ab geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag nicht die Ko n- 3 4 5 6 - 4 - tonummer der Betroffenen, sondern ihre eigene angegeben habe, zeige, dass die Beteiligte zu 1 mit der Vertretung der Betroffenen überfordert sei. Dieser Vorgang beleg e , dass die Beteiligte zu 1 das Vermögen der Betroffenen nicht klar von ihrem eig e nen Vermögen zu trennen vermöge. Außerdem habe die Beteiligte zu 1 keine Erklärung dafür gegeben, warum es nachfolgend nicht zur Eröffnung eines Gemeinschaftskontos der Generalbevollmächtigten gekommen sei, auf d as der restliche Kaufpreis für das Grundstück hätte überwiesen we r- den können, obwohl dies zwischen ihr und ihrem Bruder vereinbart worden sei. Außerdem bestehe ein erheblicher Interessenkonflikt. Die Beteiligte zu 1 habe von der ersten Kaufpreisr ate des Grundstücksgeschäfts einen Betrag von 100.000 und sich aus dem Vermögen der Betroffenen ein Darlehen in Höhe von 20.000 verla n- ge sie aus dem Vermögen der Betroffenen einen Geldbetrag von 120.000 vorweggenommenes Erbe mit der Begründung, dass sie und ihr Bruder als G e- ner al bevollmächtigte der Mutter sich jeweils einen Betrag in dieser Höhe zug e- wandt hätten. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. a) Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kan n im Falle einer wirksa m erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer kö r- perlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen ( vgl. 7 8 - 5 - Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 26 ). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, darf e ine Kontrollbetre u- ung jedoch - wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) - nur dann einge richtet werden, wenn sie erforderlich ist . D a der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat , dass er seine Angelegenhe i- ten nicht mehr selbst regeln kann, um eine g erichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden , kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. De nn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Ko n- trollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche A n- haltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuung s- bedarf nicht Genüge getan wird (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 666/11 - FamRZ 2012, 871 Rn. 11 mwN) . Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von be sonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. E in Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechende r Verdacht ist nicht erforderlich . Ausreichend sind konk rete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr en t- sprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt 9 10 - 6 - ( vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 537/10 - FamRZ 2011, 1047 Rn. 10 mwN ) . b) Ausgehend von diesen re chtlichen Grundsätzen hat das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für die Errichtung einer Kontrollbetreuung b e- jaht. Denn d ie vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - auf einem nicht hinreichend e rmittelten Sachverhalt und sind demnach verfahrensfehlerhaft. D as Landgericht hat en t- scheidungserhebliches Vorbringen der Betroffenen , das Anlass zu einer weit e- ren Aufklärung des Sachverhalts gegeben hätte, übergangen . Damit hat es g e- gen die Amtsermittlung spflicht gemäß § 26 FamFG verstoßen . aa) Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen alle zur Fes t- stellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf ein er ausreichenden Sachaufklärung beruht (S e- natsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 mwN ; vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 13 und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 11). bb ) Diesen Anforderung en ist das Landgericht nicht ausreichend nac h- gekommen. Die Betroffene hat in ihrer Beschwerdebegründung umfassend zu den Behauptungen der Unterbevollmächtigten , aus denen das Landgericht die E r- forderlichkeit ei ner Kontroll betreuung hergeleitet hat, Stel lung genommen. Die Betroffene hat dort ausgeführt, dass die Angabe der Kontonummer in dem not a- 11 12 13 14 - 7 - riellen Grundstückskaufvertrag auf einem Versehen beruht habe und die Bete i- ligte zu 1 sofort, nachdem die von ihrem Bruder beauftragte Rechtsanwältin dies beansta ndet hatte, eine entsprechende Änderung der Kontoverbindung bei dem zuständigen Notar veranlasst habe. Die Betroffene hat in der B e- schwerdebegründung auch erläutert , weshalb die mit der Unterbevollmächtigten besprochene Eröffnung eines Gemeinschaftskonto, auf das der restliche Kau f- preis aus dem Grundstücksgeschäft einbezahlt werden sollte, unterblieben sei und hierzu ein Schreiben der Bank vorgelegt, bei der das Konto eingerichtet werden sollte. Das Landgericht hat sich a uch nicht mit den von der Betroffen en vorgelegten Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 22. September 2010 und des Notars B . vom 19. November 2010 auseinandergesetzt. A us d iesen Schreiben ergibt sich , dass die Beteiligte zu 1 unmittelbar nach einer Bespr e- chung mit der Unterbevollmächti gten dem beurkunde nden Notar mitgeteilt hat, dass die ausstehende Kaufpreisrate aus dem Grundstücksgeschäft auf das G i- rokonto der Betroffenen überwiesen werden solle. Dass es hierzu nicht g e- kommen ist, weil die Unterbevollmächtigte zwischenzeitlich de n Res tkaufprei s auf ihr Rechtsanwaltsanderkonto überweisen ließ, zieht das Landgericht ebe n- falls nicht in seine Überlegungen mit ein. Soweit das Landgericht meint, die Beteiligte zu 1 befinde sich in einem Interessenkonflikt, weil sie sich aus der ersten Ka ufpreisrate des Grundstück s- geschäfts eine Betrag von 100.000 s versto r- benen Vaters einbehalten habe, setzt sich das Landgericht nicht mit dem Vo r- bringen der Betroffenen auseinander, dass dies im Einverständnis mit der U n- te r bevollmächtigten erfolgt sei und sich der Sohn der B etroffenen im Wege e i- nes Insich - Geschäfts ebenfalls einen Geldbetrag von 100.000 r- mögen der Betroffenen zugewendet ha be . Schließlich ist n ach dem Vorbringen der Betroffenen auch die Darlehens gewährung im Einverständnis mit der U n- terbevollmächtigten erfolgt. Hierüber hat die Betroffene sogar ein G e- 15 - 8 - sprächsprotokoll vom 20. September 2010 vorgelegt, das vom Landgericht ebenfalls nicht gewürdigt worden ist. Da das Beschwerdevorbringen geeignet war, die Voraussetzungen für die Errichtung einer Kontrollbetreuung in Frage zu stellen, hätte das Landg e- richt vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel den Sachverhalt weiter au f- klären müssen. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch im Beschwerdeverfa h- r en, weil das Beschwerdegericht vollständig an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts tritt (vgl. Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 36 Rn. 82 mwN). 3 . Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben . Der Senat vermag in der Sache nich t abschließend zu entscheiden, da weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. Die Sache ist daher an das Landg e- richt zurückzuverweisen. Dose Weber - Monecke Vézina Schilling Günter Vorinstanzen: Notariat Marbach, Entscheidung vom 21.02.2011 - II VG 18/09 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 29.07.2011 - 1 T 117/11 Ri - 16 17
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