ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB438.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 438 /16 vom 25 . Januar 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 a) Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverfahren als Betr euer oder Bevol l- mächtigter schließt nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann - Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (im Anschluss an S e natsbeschlüss e vom 11. Januar 2017 XII ZB 305/16 zur Veröffentlichung bestimmt; vom 6. Juli 2016 XII ZB 61/16 FamRZ 2016, 1671 und vom 9. September 2015 XII ZB 125/15 - FamRZ 2015, 2162). b) Legt der Betreuer oder der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwer de ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in E r wägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG folgen kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - zur Veröffentlichung b e stimmt). c) Als Person des Vertrauens kommt in Betreuungsverfahren auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat. d) Von einem für die Bejahung der Stellung als Person des Vertrauens gen ü genden, aktuell bestehe nden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene e i ner Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben (im Anschluss a n Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 386/12 - FamRZ 2013, 115). BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botu r und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4 . Zivil kammer des L andgerichts Bonn vom 2 2 . A u- gust 2016 aufgehoben . Die Sache wird zu r erneuten Beha ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Wert: 5 Gründe: I. Die im Jahre 1931 geborene Betroffene erteilte der Beteiligt en zu 2 am 1. Oktober 2009 eine umfassende Vorsorgevollmacht , die sie mehrfach durch erneute Unterschriftsleistung, zuletzt am 4. Oktober 2013, bestätigte. Außerdem errichtete sie zeitgleich und ebenfalls wiederholt durch ihre Unterschrift bestätigt eine B etreuungsverfügung und eine Patientenverfügung , in denen sie die Bete i- ligte zu 2 als die Person benannte , die sie betreuen bzw. beglei ten solle. 1 - 3 - Unter Vorlage dieser Dokumente regte die Hausärztin der Betroffenen im März 2015 beim Amtsgericht die Einrich tung einer Betreuung für die Betroffene an. Um die Belange der Betroffenen habe sich bisher die Beteiligte zu 2 als d e- ren Freundin gekümmert, die auch als Betreuerin vorgeschlagen werde. Unter Verweis auf die Vorsorgevollmacht lehnte das Amtsgericht die Ei nrichtung eine r Betreuung zunächst ab. Im August 2015 hat sich der Ehemann der Betroffenen an das Amtsg e- richt gewandt, einen von der Betroffenen unterzeichneten, auf den 11. August 2015 datierenden Vollmachtwiderruf vorgelegt und finanzielle Unregelmäßig ke i- ten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beteiligten zu 2 für die Betroffene behauptet . Das Amtsgericht hat die Betroffene in Anwesenheit der ihr zuvor bestellten Verfahrenspflegerin (Beteiligte zu 1) persönlich angehört und dann den Beteiligten zu 3, eine n Rechtsanwalt, zum Betreuer für den Aufgabenkreis Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2 im eigenen Namen B e- schwerde eingelegt, die das Landgericht als unzulässig verw orfen hat, weil sie nicht beschwerdebefugt sei . Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie geltend macht, jedenfalls als Vertrauensperson der Betroffenen beschwerdebefugt zu sein. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG stat t- haft. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden 2 3 4 5 - 4 - ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 XII ZB 117/14 F amRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN). Die Rechtsbeschwerde ha t auch in der Sache Erfolg. 1. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, hat die Beteiligte zu 2 die Beschwerde nicht namens der Betroffenen, sondern im eigenen Namen eing e- legt. Weder aus § 303 Abs. 4 FamF G noch aus § 59 Abs. 1 FamFG ergibt sich jedoch eine eigene Beschwerdeberechtigung eines Vorsorgebevollmächtigten gegen die Einrichtung einer (Kontroll - )Betreuung (vgl. Senatsbe schluss vom 5. November 2014 XII ZB 117/14 FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff., 14 ff . ). 2. Gleichwohl hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, nicht geprüft, ob sich das Recht der Beteiligten zu 2 zur Beschwe r- de im eigenen Namen aus § 303 A bs. 2 Nr. 2 FamFG ergibt, obwohl hierzu au f- grund des Akteninhalts Anlass bestand. a) Die Beteiligte zu 2 ist im ersten Rechtszug am Verfahren beteiligt wo r- den. Ihre Hinzuziehung, die hier konkludent durch das Übersenden von Schrif t- stücken, die Ladung zum ersten Anhörungstermin und die Bezeichnung im B e- schlussrubrum erfolgte (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 28. September 2016 XII ZB 251/16 FamRZ 2017, 50 Rn. 14 mwN), b eruhte auf ihrer Ste l- lung als Bevollmächtigte, dere n twegen sie gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sog. Muss - Beteiligte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG war. b) Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Beteiligung einer Person nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 FamFG also als Betreuer oder Bevol l- mächtigter, sofern der Aufgabenkreis betroffen ist in Betreuungsverfahren nicht aus , dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann - Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6 7 8 9 - 5 - 11 . Januar 2017 XII ZB 305/16 zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch S e- natsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 XII ZB 61/16 FamRZ 2016, 1671 Rn. 8 und vom 9. September 2015 XII ZB 125/15 FamRZ 2015, 2162 Rn. 5 ). aa) Allerdings erfolgt die Beteiligun g einheitlich und nicht aufgespalten in verschiedene Funktionen. Soweit eine Person bereits Muss - Beteiligter ist, kommt ihre zusätzliche - dann doppelte - Hinzuziehung nach § 7 Abs. 3 Fam FG nicht in Betracht, weil die Hinzuziehung nur für weitere Personen, nicht aber für dieselbe Person in einer weiteren Beteiligtenrolle vorgesehen ist (vgl. Senat s- beschluss vom 11. Januar 2017 XII ZB 305/16 zur Veröffentlichung b e- stimmt) . Für den Betreuer oder den Bevollmächtigten, dessen Aufgabenkreis von dem Verfahren betroffen ist, hat das Amtsgericht daher keine Veranlassung zu der Prüfung, ob eine Hinzuziehung auch als Angehörig er oder Vertrauen s- person im Sinne des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG geboten ist. Im erstinstanzl i- chen Verfahren besteht im Übrigen kein praktisch es Bedürfnis für eine solche Differenzierung nach Beteiligtenrollen . bb) Anders verhält es sich hinsichtlich der Beschwerde befugnis . Denn für deren Umfang ist aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 303 Abs. 2 und 4 FamFG die Art der Beteiligung von Bed eu tung. Betreuer und Bevollmächtigter als Muss - Beteiligte könne n nur namens des Betroffenen wirksam Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG) , wohingegen § 303 Abs. 2 FamFG b e- stimmten Angehörigen sowie einer Vertrauensperson das Recht zur Beschwe r- de im eigenen Namen im Interesse des Betroffenen eröffnet . Während der in Betreuungssachen gemäß § 275 FamFG verfahrensfähige Betroffene die von Betreuer oder Bevollmächtigtem in seinem Namen eingelegte Beschwerde j e- derzeit selbst zurücknehmen kann, ist das v on einem der in § 303 Abs. 2 FamFG aufgeführten Kann - Beteiligten eingelegte Rechtsmittel in seinem For t- bestand unabhängig vom Willen des Betroffenen. 10 11 - 6 - Dabei stellt die letztgenannte Regelung ihrem Wortlaut nach und ang e- sichts dessen , dass eine doppelte Hinzuziehung nicht vorgesehen ist, auch fo l- gerichtig lediglich auf die Beteiligung als solche, nicht aber darauf ab, dass die aufgeführten Kann - Beteiligten in eben dieser Funktion im ersten Rechtszug b e- teiligt worden sind. Maßgebend ist insoweit allein, ob es sich tatsächlich um einen der in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aufgezählten Angehörigen oder eine Person des Vertrauens im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG handelt. cc) Legt der Betreuer oder wie hier der Bevollmächtigte entgegen § 303 Abs. 4 Sa tz 1 FamFG im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das B e- schwerdegericht daher vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG folgen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 XII ZB 305/16 zur Veröffentlichung bestimmt) . Entsprechende Anhaltspunkte können sich nicht nur aus Beschwerdeschrift und - begründung, sondern aus dem gesamten Akteninhalt ergeben. Nachdem es gemäß § 65 Abs. 1 FamFG nicht zwingend einer Be schwerdebegründung bedarf, kann der Beschwerdefü h- rer derartige Gesichtspunkte zudem in einer Stellungnahme auf den Hinweis darlegen , den das Beschwerdegericht vor der Verwerfungs ents cheidung zu e r- teilen hat ( vgl. zur Hinweispflicht etwa Senatsbeschlüsse vo m 24. Juli 2013 XII ZB 40/13 - FamRZ 2013, 1569 Rn. 6 und vom 15. August 2007 XII ZB 101/07 FamRZ 2007, 1725 Rn. 7 f. ). c) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht g e- recht. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Beteiligte zu 2 auch Person des Vertrauens im Sinne der §§ 303 Abs. 2 Nr. 2, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ist. aa) Als solche kommt anders als nach §§ 315 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG bei Unterbringungssachen (zu r Ausnahme bei Kindern u n- 12 13 14 15 - 7 - ter 14 Jahren vg l. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 XII ZB 386/12 FamRZ 2013, 115 Rn. 13 ff.) und nach §§ 418 Abs. 3 Nr. 2, 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG bei Freiheitsentziehungssachen auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat. (1) Diese Fra ge ist allerdings streitig. Nach einer Auffassung setzt die Hinzuziehung als Vertrauensperson über den Gesetzeswortlaut des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG hinaus die Bene n- nung durch den Betroffenen voraus ( LG Koblenz BeckRS 2011, 01804; AG Frankfurt am Main F amRZ 2012, 1411, 1412; Fröschle BtPrax 2009, 155, 158; Jox in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs - und Unterbringungsrecht 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 21 f.; Jurgeleit/Bu i Betreuungsrecht 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 23; MünchKommFamFG/Schmidt - Recla 2. Aufl. § 274 Rn. 11; Prütting/ Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 274 Rn. 45; wohl auch Bahrenfuss/Brosey FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 6 und § 274 Rn. 13 ; Damrau/Zimmermann Betre u- ungsrecht 4. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17 ). Demgegenüber wird auch vertreten, es bedürfe keine r solchen Bene n- nung durch den Betroffenen ( BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. August 2016] § 274 Rn. 12 ; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 16 ; Schulte - Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 274 Rn. 12 f.; Sonnenfeld in Bie n- wald/Sonnenfeld/Harm Betreuung srecht 6. Aufl. § 274 FamFG Rn. 25 ; wohl auch HK - BUR/Bauer [Stand: August 2016] §§ 315, 7 FamFG Rn. 47 ) . (2) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend . Für sie spricht eindeutig der Wortlaut der Bestimmung , die im Unte r- schied zu den für Unterbringu ngs - bzw. Freiheitsentziehungssachen geltenden §§ 315 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 1 Nr. 2, 418 Abs. 3 Nr. 2 , 429 Abs. 2 Nr. 2 16 17 18 19 20 - 8 - FamFG gerade nicht darauf abstellt, das s die Person des Vertrauens vom B e- troffenen benannt ist. Zwar ist richtig, dass die Unein heitlichkeit der Regelungen für Betreuungssachen einerseits und für Unterbringungs - bzw. Freiheitsentzi e- hungssachen andererseits in den Gesetzesmaterialien nicht begründet wird (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 264 ff., 273, 291) und für sie auch keine überze u- ge nden sachlichen Gründe ersichtlich sind (vgl. Damrau/Zimmermann Betre u- ungsrecht 4. Aufl. § 315 FamFG Rn. 15; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 315 Rn. 8). Die insoweit engere Fassung der §§ 315 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 1 Nr. 2 , 418 Abs. 3 Nr. 2, 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG dürfte allein darauf zurückz u- führen sein, dass die Formulierung aus der Vorgängervorschrift des § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FGG übernommen wurde. Dies kann jedoch nicht dazu fü h- ren, den Anwendungsbereich der §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr . 2 FamFG entgegen ihrem klaren Wortlaut einzuschränken , zumal der Gesetzgeber ins o- weit nicht an das Vorbild des § 68 a Satz 4 FGG angeknüpft hat, nach dem das Gericht im Betreuungsverfahren auf Verlangen des Betroffenen bestimmte Pe r- sonen anhören sollte. In die gleiche Richtung weisen die Gesetzesmaterialien. Nach diesen soll e ine Beteiligung von Verwandten gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG au s- nahmsweise auch gegen den Willen des Betroffenen in Betracht kommen, wenn sein subjektiver Wille seinen objektiven Interessen zuwider liefe und keine erheblichen Gründe gegen die Hinzuziehung des Verwandten sprechen (BT - Drucks. 16/6308 S. 265 f.). Für die Beteiligung einer Vertrauensperson, die ebenso wie die eines Angehörigen nur im Interesse des Betroffenen erfolgen kann (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 266), lässt sich den Materialien nicht s Abwe i- chendes entnehmen. Wenn jedoch die Hinzuziehung auch gegen den Willen des Betroffenen möglich ist, kann eine Benennung durch ihn nicht zwingende Voraussetzung für die Stellung a ls Vertrauensperson sein . 21 - 9 - Zudem würde es Sinn und Zweck des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG wide r- sprechen, durch das Erfordernis einer wie auch immer gearteten Benennung den Betroffenen, die zu einer solchen nicht (mehr) in der Lage sind, die Hinz u- ziehung einer Vertrauensperson generell zu verwe h r e n ( vgl. Schulte - Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 274 Rn. 13; so aber ausdrücklich AG Frankfurt am Main FamRZ 2012, 1411, 1412 ; Jurgeleit/Bu i Betreuung s- recht 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 23 ) . Denn die Bestimm ung will zum einen die altruistische Beteiligung von Personen ermöglichen, die dem Betroffenen au f- grund Verwandtschafts - oder Vertrauensverhältnisses besonders nahe stehen, um den Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren bestmöglich g e- recht zu wer den (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 265 f. ; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 XII ZB 125/14 FamRZ 2015, 133 Rn. 13 ). Gerade bei e i- nem Betroffenen, der zur Kommunikation nicht mehr in der Lage ist, können Vertrauensp ersonen aus seinem sozialen Umfeld wie zum Beispiel Lebensg e- fährten oder enge Freunde viel zur Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich best e- hender Hilfsmöglichkeiten sowie etwa nach § 1901 Abs. 3 BGB zu berücksicht i- gender Wünsche des Betroffenen beitragen (Kei del/Bud de FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 15 ). Zum anderen soll die Vorschrift dem Umstand Rechnung tragen, dass die Hinzuziehung bestimmter Personen auch deshalb geboten sein kann, weil sie ein vom Betreuungsverfahren berührtes schützenswertes ideelles Int e- resse haben (BT - Drucks. 16/6308 S. 265). B eide Gesetzeszwecke beanspr u- chen bei Verfahren mit Betroffenen, die zur Benennung einer Vertrauensperson nicht mehr in der Lage sind, mindestens ebenso Geltung wie bei anderen B e- troffenen. Eine einschränkende Auslegung der §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist auch nicht mit Blick auf verfahrensökonomische Gründe g e- rechtfertigt. Insbesondere steht nicht zu befürchten , dass jeder Dritte durch die bloße Behauptung, Vertrauensperson zu sein, die Beteiligung und dann auch 22 23 - 10 - die Beschwerdeberechtigung erlangen könnte (so aber offensichtlich AG Fran k- furt am Main FamRZ 2012, 1411, 1412). Denn die Hinzuziehung als Vertra u- ensperson erfordert ebenso die positive Feststellung eines Vertrauensverhäl t- nisses wie die Bejahung der Beschwerdeberechtigung in Fällen der Doppe l- fun k tionalität. Angesichts der Vielzahl möglicher Erkenntnisquellen erscheint es schließlich möglich, in geeigneten Fällen auch ohne eine Benennung durch den Betroffenen zur Überzeu gung vom Bestehen ei nes solchen Vertrauensverhäl t- nis ses z wischen dem Betroffenen und einem Dritten zu gelangen (a.A. Fröschle BtPrax 2009, 155, 158). bb) Von einem §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG genüge n- den , aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der B e- troffene einer Person eng ver bunden ist (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 266) und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 XII ZB 386/12 Fam RZ 2013, 115 Rn. 16 ; Sonnenfeld in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 274 FamFG Rn. 25 ). Hierzu ist stets eine Einzelfallprüfung anzustellen. cc) Nach diesen Maßgaben erscheint es jedenfalls denkbar, d ie Beteili g- te zu 2 als Person des V ertrauens im Sinne der §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG anzusehen, obwohl die Betroffene sie für das vorliegende Verfa h- ren nicht als solche benannt hat. Die Beteiligte zu 2 hatte in einem Schreiben an die Hausärztin der Betroffenen davon bericht et, die Betroffene g- seit April 2013 intensiv zu betreuen, und die en t- sprechenden Unterstützungsmaßnahmen detailliert geschildert. In einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz hatte sie die Beziehung zur Bet roffenen als eng und vertrauensvoll beschrieben. Der Bericht der Verfahrenspflegerin vom 12. Januar 2016 über ein Gespräch mit der Betroffenen belegt diese Ei n- 24 25 - 11 - schätzung. Zudem ist die Beteiligte zu 2 in der Vorsorgevollmacht als Vertra u- ensperson bezeichnet. Das Landgericht hätte mithin im Rahmen seiner die Zulässigkeit des Rechtsmittels betreffenden Amtsermittlungspflicht der Frage nachgehen mü s- sen, ob die Beteiligte zu 2 nicht nur Bevollmächtigte, sondern auch Vertrauen s- person der Be troffenen ist , und hierzu ggf. auch die Betroffene anhören mü s- sen . 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur E nde ntscheidung reif ist (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 F amFG). Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 27.06.2016 - 36 XVII 239/15 - LG Bonn, Entscheidung vom 22.08.2016 - 4 T 317/16 - 26 27
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