ECLI:DE:BGH:2018:280318BXIIZB439.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 439/17 vom 28 . März 2018 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeg er und Guhling beschlossen: Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ab Antragstellung am 15. Januar 2018 rate n- freie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K . be i- geordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird im Rechtsbeschwerde - verfahren abgesehen. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwe r- deverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten werden z ur Hälfte der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Wert: 3.000 Gründe: Dem Betroffenen ist Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, weil im Zei t- punkt der Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfegesuchs die erforderl i- che hinreichende Erfolgsaussicht gegeben war. Das auf Fortbestand der Vormundschaft ge richtete Rechtsschutzbege h- ren des Betroffenen hat sich erledigt, weil er inzwischen das 21. Lebensjahr vollendet hat und mithin in jedem Fall sowohl nach deutschem als auch nach 1 2 - 3 - guineischem Recht volljährig geworden ist. Die für ihn angeordnete Vormun d- scha ft ist demnach unabhängig von den sich in dem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt stellenden Rechtsfragen von Gesetzes wegen beendet. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 31.10.2016 - 60 F 281/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2017 - II - 12 UF 229/16 - 3
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