BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 440/10 vom 2 5. Mai 201 1 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 9 Satz 1 Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreue r- vergütung des § 9 Satz 1 VBVG mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - LG Frankfurt (Oder) AG Strausberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Mai 201 1 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne , die Ri chter in Weber - Monecke und die Richter Dose, Schi l ling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. wird der B e- schluss der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2 4 . A u gust 2010 aufgehoben. Unter Abänderung des B eschluss es des Amtsgerichts Strausberg vom 19. Juli 2010 wird die Vergütung des Beteiligten zu 1. für die Tätigkeit der Mitarbeiterin L . für den Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis 2 6 . Dezember 2009 auf 629,20 festgesetzt. Beschwerdewert: 74,80 Gründe: I. Mit Beschluss vom 2. September 200 8 wurde für den Be troffenen eine B e- treuung eingerichtet. Nach der aufgrund s eines Wohnsitzwechsels erfolgten Übernahme des Verfahrens hat das nunmehr zuständige Amtsger icht mit B e- schluss vom 25. Juni 2009, dessen sofortige Wirksamkeit zum 26. Juni 2009 a n- geordnet wurde, den bisherigen Betreuer entlassen und die dem Bete i ligten zu 1., einem B etreuungsverein, angehörende Frau L. zur Betreuerin b e stellt. 1 - 3 - Am 23. Februar 20 10 hat der Beteiligte zu 1. die Festsetzung der Verg ü- tung für die Tätigkeiten der Betreuerin im Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis 26. Dezember 2009 in Höhe von 629,20 dem Beteiligten zu 1. mitgeteilt hatte, dass lediglich eine Vergütung für die B e- treuungszeit vom 27. Juni 2009 bis zum 2. Dezember 2009 in Höhe von 554,40 angewiesen worden sei, weil das Betreuungs - und Vergütungsjahr ei n- ge halten werden müsse , hat der Beteiligte zu 1. die gerichtliche Festsetzung der Verg ü tung beantragt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2010 hat das Amtsgericht unter Beibeha l tung seiner Rechtsauffassung die Vergütung für die Zeit vom 27. Juni 2009 bis zum 2. Dezember 2009 auf den bereits ausgezahlten Betrag festg e- setzt. Die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 1. g e- gen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelass e- ne n Rechtsbeschwerde verfolgt de r Bet eiligte zu 1 . seinen Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschw er degericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulä s sig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führ t zur Aufhebung de s a n- gegriffenen Beschlusses und unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entsche i- dung zur Festsetzung der Vergütung in der von dem Beteiligten zu 1. beantra g- ten Höhe. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , dass es bei einem Betreuerwechsel zweckmäßig sei, Betreuungs - und Abrec h- 2 3 4 5 6 - 4 - nungsquartale (§ 9 VBVG) zur Deckung zu bringen. Daher sei für die Verg ü- tungsabrechnung des neu bestellten Betreuers neben § 9 VBVG auch § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG zu beachten . Ein Betreue rwechsel führe nicht zu einem Neubeginn der Berechnung des Vergütungszeitraums. Entscheidend für die Abrechnung s- frist sei allein der Zeitpunkt der erstmalige n Bestellung eines Betreuers. Damit sei lediglich einmal eine Rumpfberechnung erforderlich. Danach liefen die A b- rechnungsquartale auch für den neu bestellten Betreuer parallel zum Betre u- ungsjahr . Mit der Zugrundelegung des Betreuungsjahres anstelle des Kalende r- jahres sei sichergestellt, dass nicht regelmäßig zu denselben Stichtagen A b- rechnungen anf iel en und der damit verbundene Arbeitsanfall bei Gericht d eren B e scheidung verzögere. Da die Betreuung am 2. September 2009 eingerichtet worden sei, könne der Beteiligte zu 1. mit dem am 23. Februar 2010 gestellten Antrag nur die Tätigkeiten für den Zeitraum vo m 27. Juni 2009 bis zum 2. De - zember 2009 abrec h nen. b) Diese Ausführ ungen halten einer rechtlichen Überp rüfung nicht s tand. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beteili g te zu 1. mit dem am 23. Februar 2010 gestellten Antrag eine Vergütung nur für den Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis 2. D e zember 2009 verlangen kann. aa) Nach § 9 Satz 1 VBVG kann ein Betreuer die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend machen. Dies bedeutet, dass der Vergütungsansp ruch erstmals drei Monate nach der W irksam keit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend g e- macht werden kann (HK - BUR/Bauer/Deinert [2005] § 9 VBVG Rn. 12; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1; Jurgeleit/Maier B etreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 7; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. [Anhang zu § 1836] § 9 VBVG Rn. 2; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 5. Aufl. Rn. 1686). 7 8 - 5 - Umstritten ist, o b nach einem Betreuerwechsel für den neu bestellten B e- treuer ei ne eigene Abrechnungsfrist nach § 9 Satz 1 VBVG läuft oder dieser in die laufenden Abrechnungsfri sten seines Vorgängers eintritt . Teilweise wird die Auffassung vertreten, der neu bestellte Betreuer müsse den Drei monatsrhyt h- mus des vorherigen Betreuers fort setzen (HK - BUR/Bauer/Deinert [2005] § 9 VBVG Rn. 2 8 ). N ach anderer Auffassung soll für den Nachfolger mit dessen B e- stellung ein neues Abrechnungsquartal beginnen (Münc h KommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 5 VBVG Rn. 39; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Rn. 339 ). Nach Auffassung des Senats ist der letztgenannten Meinung der Vorzug zu g e ben. bb) Dem Wortlaut des § 9 Satz 1 VBVG lässt sich nicht entnehmen , dass der Abrechnungszeitraum ausschließlich mit der ers tmaligen Bestellung eines Betreuers zu laufen beginnt. Die Vorschrift regelt nur, dass ein Betreuer für die Abrechnung seiner Vergütung einen Abrechnungsrhythmus von jeweils drei M o- naten einhalten muss. Dabei unterscheidet § 9 Satz 1 VBVG nicht danach, ob es sich um die mit der Errichtung der Betreuung verbundene erstmalige Betreue r- bestellung handelt oder um eine solche, die aufgrund eines späteren Betreue r- wechsels erfolgt ist. cc) Müsste der neu bestellte Betreuer den Abrechnungsrhythmus seines Vorgäng ers fortsetzen, wäre allerdings sein erster Abrechnungszeitraum in der Regel kürzer als drei Monate, so dass die Frist des § 9 Satz 1 VBVG nicht g e- wahrt wäre (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 5 VBVG Rn. 39). Durch die Vorschrift soll erreicht werde n, dass ein Berufsbetreuer, dem e i- ne Pauschalverg ü tung nach §§ 4, 5 VBVG zusteht, oder ein Betreuungsverein, der eine solche Pauschale für die Tätigkeit des Vereinsbetreuers verlangen kann (§ 7 Abs. 1 VBVG), nur in einem regelmäßigen Abstand von drei Monaten einen 9 10 11 12 - 6 - Verg ü tungsantrag stellen kann (Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1; Münch KommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1), um den damit ve r bundenen Ve r waltungsaufwand für die Gerichte möglichst gering zu halten (vgl. BT - Drucks. 15/2494 S. 36; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1). Wortlaut und Zweck der Vorschrift g ebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums. Daher kann d er Vergütungsa n- spruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (Münc h KommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9; OLG München BtPrax 2006, 184, 185 ) . Die mit der Regelung verfolgte Absicht, den Abrec h- nungsaufwand bei B e rufsbetreuungen für die Gerichte zu erleichtern, wird auch dann gewahrt, wenn nach einem Betreuerwechsel für den neu bestellten Betre u- er ein eigener A b rechnungsrhythmus beginnt. § 9 Sat z 1 VBVG verhi n dert, dass ein Betreuer b e liebig oft Vergütungsansprüche geltend macht. Die Arbeitse r- sparnis für die G e richte besteht deshalb darin, während eines laufenden Betre u- ung s verfahrens nur alle drei Monate eine Auszahlungsanordnung erlassen oder di e Vergütung des Berufsbetreuers festsetzen zu müssen (Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 5). Da sich der Abrechnungszeitraum aufgrund der Regelung des § 9 Satz 1 VBVG nicht nach Kalendermonaten, so n- dern nach Abrechnungsmonaten bestimmt, wird der Anfall von Vergütungsantr ä- gen zudem zeitlich verteilt (Jurgeleit/Maier Betreuungs recht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 5), w o durch eine weitere Arbeitserleichterung für die Gerichte erreicht wird. Diese Wirkung en bleiben indes erhalten , wenn nach einem Bet re u erwechsel für den neu bestellten Betreuer ein eigener Abrechnungsrhythmus beginnt. Auch dieser muss den Abrechnungsrhythmus wahren und kann daher seine Verg ü- tungsa n sprüche ebenfalls nur im Abstand von drei Monaten geltend machen. Ein erhöhter Abrec h nung saufwand entsteht bei einem Betreuerwechsel nur dadurch, dass - ein malig - die Vergütung sowohl für den ausscheidenden Betreuer als auch für dessen Nachfolger bearbeitet werden muss. Zwar könnte bei einer - 7 - Fortwi r kung des Abrechnungsrhythmus möglicherweise gleich zeitig über den abschließenden Vergütung sanspruch des alten und den - ersten - Vergütung s- anspruch des neuen Betreuers entsch ie den und dadurch der Abrechnungsau f- wand etwas verringert werden . Jedoch können die Zeitpunkte, zu denen die Ve r- gütungsansprüc he geltend gemacht werden, auch bei einer Fortwirkung des A b- rechnung s rhythmus auseinander fallen. Nach herrschender Meinung kann der ausscheidende B e treuer seinen Vergütungsanspruch bereits vor dem Erreichen des nächsten Abrechnungszei t raums geltend machen , wenn die Betreuung vor dem Erreichen dieses Z ei t punkts endet (MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 10; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 5. Aufl. Rn. 1676; BtKomm/Dodegge Rn. 60; Fröschle Betre u ungsrecht 2005 Rn. 338) . Außerdem bestimmt § 9 Satz 1 VBVG nur den frühesten Zeitpunkt, zu dem der Verg ü- tungsanspruch geltend ge mach t werden kann (Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 2) . Ein Betreuer muss daher nicht stets für die vergangenen drei Monate abrechnen, sondern kann auch die V ergütung für mehrere Abrec h- nungsquartale zusammen b e antragen (MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 12; Jurg e leit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 7). dd) E ntgegen der Auffassu ng des Beschwerdegerichts ist es nicht erfo r- derlich, die Abrechnungs perioden des § 9 Satz 1 VBVG an die Reg e lung des § 5 VBVG anzugleichen . Beide Vorschriften haben unterschiedliche Zielsetzungen. Während § 5 VBVG die pauschalen Stundenansätze für die Vergütung des Betreuers r e gelt, bestimmt § 9 VBVG allein den Zeitraum, in dem ein Betreuer seine Verg ü tung abrechnen kann. Dafür ist nicht die Dauer der Betreuung , sondern der Zei t punkt, zu dem der B e treuer bestellt wurde, von Bedeutung. Denn durch den von § 9 13 14 - 8 - Satz 1 VBVG festgelegten Abrechnungsrhythmus von drei Monaten soll nur ve r- hindert werden, dass ein Betreuer in kürzeren Abständen abrechnet. c ) Die Entscheidung ist daher aufzuheben . Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil d ie Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Vergütung des B e- teiligten zu 1 für den Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis 26. Dezember 2009 gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2, 5 Ab s. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VBVG wird im Festsetzungsverfahren nicht bea n standet. Hahne Weber - Monecke Dose RiBGH Schilling ist urlaubs - Günter bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 19.07.2010 - 7 XVII 281/09 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.08.2010 - 19 T 329/10 - 15 16
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