BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 44/04 vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ans344ssigen Prozessbevoll-m344chtigten zur F374hrung eines Rechtsstreits vor einem ausw344rtigen Gericht stellt in der Regel keine Ma337nahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Weder die Kosten eines Unterbevollm344chtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind unter diesen Umst344nden zu erstat-ten. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juni 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 5. Februar 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.346,60 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Mitglied einer Anwaltssoziet344t in der Rechtsform einer ein-getragenen Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Dresden und zum Insolvenz-verwalter 374ber das Verm366gen der D. GmbH in Dresden bestellt. Er erteilte einem Mitglied seiner Soziet344t den Auftrag, die Be-klagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 26.857,18 200 vor dem Landgericht M374nchen I zu verklagen. Der beauftragte Rechtsanwalt betraute sodann mit der Terminswahrnehmung einen in M374nchen ans344ssigen Rechtsanwalt. Die Beklagten wurden kostenpflichtig verurteilt. Im Kostenfest-setzungsverfahren hat der Kl344ger neben den Kosten f374r den Prozessbevoll- 1 - 3 - m344chtigten auch Kosten f374r den in M374nchen t344tigen Unterbevollm344chtigten gel-tend gemacht. Die Rechtspflegerin hat nur die Anwaltskosten ber374cksichtigt, die bei Beauftragung eines M374nchner Prozessbevollm344chtigten angefallen w344ren. Den weitergehenden Antrag hat sie zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl344gers hat das Oberlandesgericht durch den ange-fochtenen Beschluss - ver366ffentlicht u.a. in NZI 2004, 279, Anm. Henssler EWiR 2004, 1199 - zur374ckgewiesen. Mit seiner - von dem Beschwerdegericht - zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl344ger seinen urspr374nglichen Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine Erstattung der Kosten des Unterbevollm344chtigten komme nicht in Betracht, weil ein zum Insolvenz-verwalter bestellter Rechtsanwalt einen am Gerichtsort ans344ssigen Anwalt un-mittelbar beauftragen und fernm374ndlich oder schriftlich informieren k366nne. Die Pr374fung und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung von R374ckgew344hran-spr374chen im Wege der Insolvenzanfechtung geh366re zu den kraft Gesetzes 374bertragenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters und damit zu seinen 374blichen T344tigkeiten. Der Streitstoff des Rechtsstreits sei auch keineswegs besonders umfangreich gewesen. 2 - 4 - III. Die dagegen gerichteten Angriffe der gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zul344ssigen Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Das Beschwerdege-richt ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einschaltung eines Unterbe-vollm344chtigten im Streitfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen ist. Auch die Erstattung fiktiver Reisekosten kommt nicht in Betracht. 3 1. Die Erstattung von Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollm344chtigten Rechtsanwalts, der anstelle des Prozessbevoll-m344chtigten die Vertretung in der m374ndlichen Verhandlung 374bernommen hat, entstanden sind, beurteilt sich nach der allgemeinen Vorschrift des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. F374r die Erstattungsf344higkeit der durch Zuziehung des Unterbevoll-m344chtigten entstandenen Kosten kommt es deshalb allein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung notwendig war (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NZI 2004, 597, 598). 4 2. Die Zuziehung eines in der N344he ihres Wohn- oder Gesch344ftsortes ans344ssigen Rechtsanwalts durch eine an einem ausw344rtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt nur im Regelfall eine Ma337nahme zweckentsprechen-der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar. 5 a) Eine Notwendigkeit im Sinne von 247 91 ZPO besteht dagegen nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespr344ch f374r die Prozessf374hrung nicht erforderlich sein wird. Dies ist regelm344337ig dann anzunehmen, wenn es sich bei der fragli- 6 - 5 - chen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das 374ber eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verf374gt. Eine derartige Partei ist in der Lage, einen am Sitz des Prozessgerichtes ans344ssigen Prozessbevollm344chtigten umfassend schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, aaO; v. 10. April 2004 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028; v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, aaO). b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass diese f374r ein Gewerbeunternehmen entwickelten Grunds344tze auch auf einen Insol-venzverwalter 374bertragen werden k366nnen. 7 Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht t344tigen Rechtsanwalt sachgerecht 374ber den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, aaO; v. 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184). Dies gilt jedenfalls f374r einen Rechtsstreit, der nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht besonders umfangreich und schwierig gewesen ist. Unter diesen Umst344nden war ein ein-gehendes pers366nliches Mandantengespr344ch weder zur Ermittlung des Sach-verhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Im Anschluss an eine schriftliche Informationserteilung h344tten Beratung und Abstimmung des prozessualen Vor-gehens schriftlich, fernm374ndlich oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikati-onsformen erfolgen k366nnen. Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzver-walters ans344ssigen Prozessbevollm344chtigten stellt demnach keine Ma337nahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar. Der Kl344ger h344tte sich zur Kostenersparnis eines in der N344he des Prozessgerichts residierenden Rechtsanwalts als Prozessbevollm344chtigten bedienen m374ssen. Auch die fiktiven Reisekosten des Kl344gers zu einem am Sitz 8 - 6 - des Prozessgerichts t344tigen Rechtsanwalt sind unter diesen Umst344nden nicht erstattungsf344hig. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.10.2003 - 32 O 15557/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 05.02.2004 - 11 W 2657/03 -
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