BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 44/05 vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Nekovi und Vill am 3. Mai 2005 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-schluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Dezember 2004 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: Die statthafte (§ 574 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwer-de ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Nekovi Vill
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