BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 44/09 vom 14. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 14. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 1 war Treuh344nder in dem am 3. M344rz 2000 er-366ffneten Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18. Dezember 2008 wurde er aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuh344nder bestellt. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2009 legte der weitere Betei-ligte zu 1 (fortan auch: der Beteiligte) hiergegen sofortige Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Eine Begr374ndung der sofortigen Beschwerde behielt er sich binnen vier Wochen vor. Das Beschwer- 1 - 3 - degericht hat die sofortige Beschwerde, ohne eine Begr374ndung abzuwarten, mit Beschluss vom 12. Januar 2009 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 59 Abs. 2 Satz 1, 247 313 Abs. 1 Satz 3 InsO) und auch im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht begr374ndet. 2 1. Das Beschwerdegericht hat den Anspruch des Beteiligten auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) missachtet, weil es 374ber seine sofortige Beschwerde eine Woche nach deren Eingang entschieden hat, ohne die vorbehaltene Begr374ndung abzuwarten. Das Verfahrensgrundrecht auf recht-liches Geh366r beinhaltet das Recht eines Verfahrensbeteiligten, sich zum Sach-verhalt und zur Rechtslage zu 344u337ern (BVerfGE 60, 175, 210). Wird eine sofor-tige Beschwerde vom Beschwerdef374hrer zun344chst nicht begr374ndet, eine Be-gr374ndung aber angek374ndigt oder jedenfalls vorbehalten, ohne dass hierf374r ein bestimmter Zeitpunkt genannt wird, hat das Gericht eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb derer die Begr374ndung eingehen kann (BVerfGE 8, 89, 90 f; 12, 6, 8 f; 17, 191, 193; 18, 399, 406; BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 285/08, juris Rn. 2). In der Regel soll diese Frist mindestens zwei Wo-chen ab Eingang der Beschwerde betragen (BGH, aaO; Pr374tting/Gehrlein/ Lohmann, ZPO, 2. Aufl. 247 571 Rn. 6; M374nchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl., 247 571 Rn. 5). Ob das Beschwerdegericht einem Beschwerdef374hrer, der eine Begr374n-dung innerhalb einer l344ngeren Frist ank374ndigt, eine Frist setzen oder einen 3 - 4 - Hinweis erteilen muss, wenn es vor Ablauf dieser Frist entscheiden will (so Z366l-ler/He337ler, ZPO, 28. Aufl. 247 571 Rn. 13; a.A. OLG Oldenburg MDR 1990, 1125; vgl. auch BVerfGE 8, 89, 91), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Das Beschwerdegericht hat das Recht des Beteiligten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs bereits deshalb verletzt, weil es nicht einmal die Regelfrist von zwei Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde abgewartet hat. Die Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts f374hrt zur Zul344ssigkeit der Rechtsbe-schwerde unabh344ngig davon, ob sich die Rechtsverletzung auf das Ergebnis ausgewirkt hat (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begr374ndet. 4 a) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf der Verlet-zung des Rechts des Beteiligten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. Denn es erscheint ausgeschlossen, dass das Beschwerdegericht zugunsten des Betei-ligten anders entschieden h344tte, wenn es die angek374ndigte Begr374ndung der Beschwerde mit dem von der Rechtsbeschwerde dargestellten Inhalt abgewar-tet h344tte. 5 aa) Ein Hinweis auf den bereits weit fortgeschrittenen Stand der Verwer-tungsma337nahmen w344re nicht geeignet gewesen, die Entscheidung zu beein-flussen. Dieser Stand war aktenkundig und dem Beschwerdegericht, wie sich aus seinen Entscheidungsgr374nden ergibt, bewusst. Mit dem Umstand, dass die dem Beteiligten vorgeworfenen Verz366gerungen zum Teil bereits l344nger zur374ck-lagen und nicht mehr beseitigt werden konnten, hat sich das Beschwerdegericht auseinandergesetzt und ihn f374r unma337geblich erachtet. Seine Ansicht, es be-stehe auch die Gefahr k374nftiger Verz366gerungen, weil der Beteiligte sein Verhal- 6 - 5 - ten in der Vergangenheit stets verteidigt habe, ist rechtlich nicht zu beanstan-den. bb) Ein Hinweis auf den vom weiteren Beteiligten zu 2 am 15. Januar 2009 im Rechtsstreit um einen Pflichtteilsanspruch des Schuldners geschlosse-nen Vergleich h344tte ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung des Be-schwerdegerichts gef374hrt. Im vorliegenden Verfahren geht es ausschlie337lich darum, ob in der Person des Beteiligten zu 1 ein wichtiger Grund zur Entlas-sung aus dem Amte des Treuh344nders vorliegt; die Eignung seines Nachfolgers f374r das Amt ist insoweit nicht aufschlussreich. Im 334brigen bestehen - entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 - keinerlei Anhaltspunkte daf374r, dass sich der Beteiligte zu 2 durch den Abschluss dieses Vergleichs als ungeeignet f374r das Amt des Treuh344nders erwiesen h344tte. 7 cc) Unerheblich ist schlie337lich auch die Behauptung des Beteiligten, bei dem befassten Insolvenzgericht betrage die durchschnittliche Verfahrensdauer ohnehin mehr als f374nf Jahre. Selbst wenn dies zutreffen sollte, w374rde dieser Umstand das Gewicht der Pflichtverletzungen des Beteiligten im vorliegenden Verfahren nicht mindern. 8 b) Abgesehen von der Missachtung des Anspruchs des Beteiligten auf rechtliches Geh366r ist der angefochtene Beschluss frei von Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat die an die Annahme eines wichtigen Grundes f374r die Entlassung des Treuh344nders nach 247 313 Abs. 1 Satz 3, 247 59 Abs. 1 Satz 1 InsO zu stellenden Anforderungen nicht verkannt (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247, 248 unter II.1.b; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662 Rn. 9). Der Vorwurf, der Beteiligte habe die Verwertung der Forderungen gegen die Ehefrau des Schuldners wegen Verm366gensver- 9 - 6 - schiebungen und gegen die Schwester des Schuldners wegen eines Pflichtteils 374ber Jahre hin vorwerfbar verz366gert, wird durch das Vorbringen der Rechtsbe-schwerde, es sei sinnvoll gewesen, auf einen Vergleich mit der Ehefrau hinzu-wirken, und die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sei um einige Mona-te fr374her als vom Beschwerdegericht angenommen einem Anwalt in Auftrag gegeben worden, nicht entkr344ftet. Der Ansicht des Beteiligten, er habe die Ver-handlungen mit der Ehefrau des Schuldners wegen des noch offenen Pflicht-teilsanspruchs zur374ckstellen d374rfen, ist das Beschwerdegericht mit Recht nicht gefolgt, weil der Beteiligte auch die Realisierung des Pflichtteilsanspruchs schuldhaft verz366gerte. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 18.12.2008 - 39 IK 11/99 - LG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2009 - 86 T 5/09 -
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