BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 44 /11 vom 4. Juli 2013 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhring am 4. Juli 2013 beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27. Dezember 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Zwang sgeldbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. September 2010 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der weitere Beteiligte zu tragen. Der Gegenstandsw ert des Rechtsbeschwerdeverfahren s wird auf 1 .000 Gründ e: I. In dem am 8. Juli 2003 über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren war der Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 30. Oktober 2007 aufgehoben. Am 1 - 3 - 6. Oktober 2008 wurde die Nac htragsverteilung angeordnet. Mit Verfügung vom 11. August 2010 setzte das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter zum A b- schluss der Nachtrags verteilung unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 e- mäß bis zum 17. September 2010 gewährten Fristverlängerung zeigte dieser unter dem 9. September 2010 an, er habe die V erteilung vorgenommen, wobei er zum Nachweis Kopien von handschriftlich au sgefüllten Überweisungsträgern zur Akte reichte. Das Insolvenzgericht setzte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt de r Insolvenzverwalter seinen Antrag, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben, we i- ter. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § § 7, 6 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZP O). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Insolvenzverwalter habe trotz Mahnung den erforderlichen Nachweis über den Abschluss der V erteilung nicht geführt. Auch habe er über die Verwendung des restlichen Kassenbestan des keine ordnungsgemäße Rechnung gelegt. Ausweislich des mit der Beschwe r- debegründung vorgelegten Kontoauszugs befinde sich auf dem Konto weiterhin ein Betrag in Höhe von 25 i- ge Rückstellungen benötigt werde, sei nicht dargelegt. Auch belege der Kont o- auszug, dass der Verwalter die Überweisungsträger vom 6. September 2010 2 3 - 4 - verspätet zur Bank gegeben habe, weil deren Abbuchungen erst am 15. September 2010 erfolgt seien. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die Verteilung durch den Verwalter über einen derart langen Zei t- raum erstreckt habe. Ungeklärt sei schließlich , aus welchem Grund die Au s- schüttung der auf die Gläubigerin Nr. 5 des Schlussverzeichnisses entfallenden Quote an einen Rechtsanwalt M . erfolgt sei, obwohl für diese Gläubigerin ein anderer Rechtsanwalt aufgetreten sei. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 58 Abs. 2 InsO ist aufz u- heben, wenn der Insolvenzverwalter die nach § 58 Abs. 1 InsO vom Insolven z- gericht geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 190/11, WM 2012, 50 Rn. 4). Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, pflichtgerechtes Verhalten des Verwalters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtverletzung zu sanktionieren (BGH, Beschluss vom 14. April 20 05 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132 , 1134 ; vom 1. Dezember 2011, aaO). b) Gemessen hieran ist das Zwangsgeld aufzuheben . aa) D as Beschwerdegericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass die Vorlage von Ablichtungen von Überweisungsträgern kein tau glicher Nac h- weis über den Vollzug der Nachtragsverteilung (§ 205 InsO) darstellt. A llein dies hatte das Insolvenzgericht mit der Aufforderung zum Abschluss der Schlussve r- teilung angemahnt . Den Ablichtungen ist nicht zu entnehmen, ob die Überwe i- sungen ausge führt wurden. Auch gehört zum Vollzug der Nachtragsverteilung nicht nur ihre Durchführung (§ 205 Satz 1 InsO) , sondern auch die dahingehe n- 4 5 6 7 - 5 - de Rechnungslegung (§ 205 Satz 2 InsO) . Jedenfalls hierzu waren die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Kontoausz üge nicht geeignet. Sie ve r- mochten weder eine Rückstellung in Höhe von 25 den Grund für die Auszahlung an einen anderen Vertreter der Gläubigerin Nr. 5. bb) D er Insolvenzverwalter hat jedoch mit Schriftsatz vom 3. November 2010 und damit vor Erlass der Beschwerdeentscheidung sowohl die vollständ i- ge Durchf ührung der Nachtragsverteilung nachgewiesen als auch entsprechend Rechnung gelegt (vgl. Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 205 Rn. 9; FK - InsO/Kießner, 7. Aufl., § 205 Rn. 8). Aus welchem Grund er die Nachweise nicht früher eingereicht hatte, ist nach dem Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ebenso unbeachtlich wie die Frage, weshalb er die Nachtragsverteilung nicht hatte früher abschließen können. Das Beschwerdegericht hat den maßgebl i- chen Schriftsatz bei seiner Entscheidung somit unberücksichtigt gel assen. Es ist damit dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Insolvenzverwa l- ters auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gerecht ge worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwalter seinen Vortrag nicht an das B e- schwerdegericht gerichte t hatte. H ierzu hatte er keine Veranlassung, weil er keine Abgabenachricht erhalten hatte. III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher keinen Bestand haben. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachve rhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden . Der Zwangsgeldbeschluss des 8 9 - 6 - Amtsgerichts Hamburg vom 30. September 2010 ist auf die sofortige B e- schwerde des Insolvenzverwalters aufzuheben. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens sind die Vorausse t- zungen des § 97 Abs. 2 ZPO gegeben. Die außergerichtlichen Kosten der e r- folgreichen Rechtsbeschwerde gelten als Auslagen des Insolvenzverwalters . Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2010 - 67g IN 260/03 - LG Hamburg, Entscheidung vom 27.12.2010 - 326 T 106/10 - 10
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