BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 44/12 vom 21. November 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I - VO Art. 38 ff Bei der im Exequaturverfahren möglichen Auslegung und Konkretisierung eines au s- ländischen Vollstreckun gstitels können auch Forderungen, welche im au s ländischen Vollstreckungstitel nicht ausdrücklich erwähnt werden, im Inland für vollstreckbar e r- klärt werden, sofern sie im Erststaat ohne eine solche Titulierung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben w erden können. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZB 44/12 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp und die Ri chterin Möhring am 21. November 2013 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Ko sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 170.063,99 festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung einer Entsche i- dung der franz ösischen Cour de Cassation vom 18. Februar 2003, hilfsweise einer Entscheidung der Cour de Cassation vom 25. November 1997 in der Form der berichtigenden Entscheidung vom 18. Februar 2003. Dem Exequatu r- 1 - 3 - verfahren liegt ein Schadenersatzprozess nach einem Fl ugzeugabsturz zugru n- de. Der Tribunal de Grande Instance Verdun legte den Schaden der A n- tragsgegnerin und ihrer Mutter auf 400.000 DM fest und verurteilte die Antra g- stellerin, 62.183,75 DM an die B . (he u- te: D . , fortan: D . ), 5.200 DM an die T . (T . ) und 332.616,25 DM nach Abzug der Leistungen der Kassen an die Antragsgegnerin und ihre Mutter zu zahlen. D ie Cour d ' Appel Nancy bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 29. Juni 1994 und erstrec k- te die Zahlungsverpflichtungen der Antragstellerin auf die Witwe des Piloten als Gesamtschuldnerin. Das Berufungsurteil wurde im Revisionsverfahren mit Urteil der Cour de Cassation vom 25. November 1997 - berichtigt durch Entscheidung vom 18. Fe - bruar 2003 - aufgehoben, soweit die Antragstellerin und die Witwe des Piloten verurteilt worden waren, an die Antragsgegnerin und ihre Mutter 332.616,25 DM nach Abzug de r Leistungen der Kassen ("après déduction des prestations des caisses") zu zahlen und soweit der an die D . zu zahlende Betrag auf 62.183,75 DM festgesetzt worden war. In dem an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesenen Verfahren erging am 28. Mai 2009 eine Versäumnisentscheidung, die nach einem Einspruch mit Urteil vom 17. Juni 2013 bestätigt wurde und nach der die Antragstellerin und die Witwe des Piloten verurteilt wurden, an die D . Gleichzeitig wurde festgestellt, dass durch d en Übergang der Forderungen auf die Sozialversicherungsträger der Schadense r- satzanspruch der Antragsgegnerin und ihrer Mutter in Höhe von 400.000 DM gegenstandslos geworden sei. 2 3 - 4 - Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Erstattung der Zah p- tung aufgrund des aufgehobenen Berufungsurteils geleistet hat , und betreibt zu diesem Zweck das Exequaturverfahren in Deutschland. Das Landgericht hat die Entscheidung der Cour de Cass ation vom 18. Februar 2003 für vollstreckbar erklärt und die zu vollstreckende Verpflichtung dahin konkretisiert, dass die A n- habe. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das O berlandesgericht den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und den Antrag auf Vollstreckbarerkl ä- rung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der A n- tragstellerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 15 AVAG, Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG 2001 L 12, S. 1 ff, fortan: EuGVVO) statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass mit der von der Antra g- stellerin vo rgelegten Bescheinigung nach Art. 53 Abs. 2, Art. 54 EuGVVO die widerlegliche Vermutung der Vollstreckbarkeit des Kassationsurteils vom 18. Februar 2003 in Frankreich verbunden sei. Es fehle jedoch an der notwe n- digen Bestimmtheit des französischen Vollstre ckungstitels. Dem Bestimmtheits - 4 5 6 - 5 - erfordernis sei nur dann genügt, wenn sich der Urteilsinhalt zuverlässig aus den Gründen der Entscheidung oder aus allgemein zugänglichen Quellen ermitteln lasse. Es lasse sich jedoch weder aus dem Urteil vom 18. Februar 200 3 noch aus den Urteilen der Vorinstanzen eindeutig ersehen, in welcher Höhe die Rückzahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin bestehe, nachdem die Ve r- pflichtung zur Zahlung von 332.616,25 DM "nach Abzug der Leistungen der Kassen" aufgehoben worden sei. Die se Leistungen, die auf den Betrag von 332.616,25 DM anzurechnen seien, würden im Urteil ihrer Höhe nach nicht konkretisiert, so dass nicht sicher beurteilt werden könne, welche Zahlungen die Antragstellerin aufgrund der Urteile der Vorinstanzen an die Antr agsgegnerin und ihre Mutter geleistet habe. Damit könne die weitere Unbestimmtheit des Titels im Hinblick auf die zur Rückzahlung verpflichtete Person offen bleiben. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Vollstreckbarerkl ä- rung nach Art. 38 Abs. 1 EuGVVO kann nicht mit der Begründung versagt we r- den, das französische Kassationsurteil sei zur Höhe der Rückzahlungsverpflic h- tung zu unbestimmt. a) Zutreffend ist, dass nach dem deutschen Vollstreckungsrecht ein Vol l- streckungstitel den durch zusetzenden Anspruch des Gläubigers ausweisen und den Inhalt sowie den Umfang der Leistungspflicht bezeichnen muss. Der Titel kann notfalls durch das Vollstreckungsorgan ausgelegt werden, soweit dieser aus sich heraus genügend bestimmt ist oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440). Bei Vollstreckungstiteln aus dem Au s- land gelten diese Anforderungen nicht für die ausländische Entscheidung selbst, sond ern vielmehr für die inländische Entscheidung über die Vollstrec k- barkeit, welche maßgebliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung im Inland 7 8 - 6 - ist (BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441; Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18). aa) Sollte der ausländische Titel den deutschen Anforderungen an die Bestimmtheit nicht genügen, hat das deutsche Gericht im Interesse der Tite l- freizügigkeit eine Konkretisierung oder Ergänzung des Ausspruchs durch Au s- legung im Exequaturverfahren vorzune hmen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993, aaO S. 18 f; vom 30. November 2011 - III ZB 19/11, WM 2012, 179 Rn. 6). Diese ist möglich, wenn sich die Kriterien hierfür aus den ausländischen Vorschriften oder ähnlichen im Inland gleichermaßen zugänglichen un d sicher feststellbaren Umständen ableiten lassen (BGH, Urteil vom 6. November 1985, aaO S. 1441; Spiecker genannt Döhmann, Die Anerkennung von Rechtskraf t- wirkungen ausländischer Urteile, 2002, S. 156). Gegebenenfalls kann eine B e- weisaufnahme zum ausländis chen Recht geboten sein, um den ausländischen Titel konkretisieren zu können . Nur wenn dies nicht zuverlässig möglich ist, muss der Antrag zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. N o- vember 2011, aaO). Grundsätzlich können auch Forderungen, w elche im ausländischen Vol l- streckungstitel nicht ausdrücklich erwähnt werden, im Inland für vollstreckbar erklärt werden, sofern diese Forderungen im Erststaat ohne eine solche Tituli e- rung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden können (Seidl, Ausländische Vollstreckungstitel und inländischer Bestimmtheitsgrundsatz, 2010, S. 172 f). Denn der Inhalt und der Umfang der Vollstreckbarkeit eines Titels bestimmen sich nach dem Recht des Erststaates (Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 38 Brüss el I - VO Rn. 24; Simons/Hausmann/Alt - hammer, Brüssel I - Verordnung, 2012, Art. 38 Rn. 27; Seidl, aaO S. 51; Mansel, IPRax 1995, 362, 363). Daher ist im Lichte der ausländischen Tenorierungsg e- 9 10 - 7 - wohnheiten zu ermitteln, ob dem für vollstreckbar zu erklärenden Ur teil ein Lei s- tungsbefehl gegen den Antragsgegner zu entnehmen ist (Schlosser, EU - Zivil - prozessrecht, 3. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rn. 2; Rauscher/Mankowski, aaO). bb) Danach kann von einer Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin aufgrund des Urteils der Cour de Cassation vom 25. November 1997 in der b e- richtigten Fassung vom 18. Februar 2003 ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung der Cour de Cassation besteht keine Verpflichtung des Rechtsmittelgerichts, eine Verpflichtung zur Erstattung von Zahlunge n anzuor d- nen, die auf die kassierte Entscheidung der Vorinstanz geleistet wurden. Diese Verpflichtung folgt vielmehr schon kraft Gesetzes aus der Aufhebung der ang e- griffenen Entscheidung (Cass., Urteil vom 20. März 1990, Bull. civ., V, Nr. 126; vom 13. Jan uar 2009, Nr. 08 - 11992). Eine weitere Konkretisierung der Rüc k- zahlungspflicht ist nach französischem Recht für diese Konstellation nicht vo r- gesehen. Da das Kassationsurteil nach französischem Recht auch ohne au s- drücklichen Ausspruch die Verpflichtung enthä lt, die im Hinblick auf die aufg e- hobene Entscheidung erhaltenen Zahlungen zu erstatten, ist es einer Vol l- streckbarerklärung im Inland zugänglich (Seidl, aaO S. 178; Smyrek, RIW 2005, 695, 696 mwN; vgl. auch Geimer, IZPR, 6. Aufl., Rn. 3160c; ders. in Zölle r, ZPO, 30. Aufl., § 722 Rn. 56d; Rauscher/Mankowski, aaO; a.A. LG Stuttgart, RIW 2005, 709, 710). Dementsprechend hat die Cour d'Appel Nancy in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Urteil vom 17. Juni 2013 eine En t- scheidung über den Antrag der Ant ragstellerin auf Verurteilung der Mutter der Antragsgegnerin zur Rückerstattung der in Ausführung des kassierten Ber u- fungsurteils geleisteten Zahlung mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich dieser Anspruch schon aus dem Urteil der Cour de Cassation vo m 25. Nove m- ber 1997, berichtigt durch die Entscheidung vom 18. Februar 2003, ergebe. 11 - 8 - cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht einer Vollstreckung aus dem Kassationsurteil nicht entgegen, dass der Rechtsstreit durch dieses Urteil n ach Art. 625 Abs. 1 NCPC lediglich in den Stand vor Erlass der aufgehobenen Entscheidung zurückversetzt worden ist (vgl. Smyrek, aaO mwN). Der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung, es bleibe nach der Aufhebung der Berufungsentscheidung bei der in der ersten Instanz erfolgten Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung von 332.616,25 DM, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin hat das Verfahren nach der Zurückverwe i- sung an das Berufungsgericht innerhalb der viermonatigen Frist des Art. 1034 Abs. 1 NCPC fortgeführt, so dass ihre Zahlungsverpflichtung aus dem ersti n- stanzlichen Urteil gegenüber der Antragsgegnerin und ihrer Mutter nicht schon wegen Nichtbetreibens gemäß Art. 1034 Abs. 2 NCPC in Rechtskraft erwac h- sen ist. Vielmehr ist die Berufungsve rhandlung wiederaufgenommen worden, der im Einspruchsverfahren ergangenen Entscheidung vom 17. Juni 2013 ist nur die Festsetzung des Schadens der Antragsgegnerin und ihrer Mutter auf 400.000 DM und die Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin gegenüber der T . rechtskräftig geworden, während über die von der Antragstellerin an die D . sowie an die Antragsgegnerin und ihre Mutter zu leistenden Zahlungen neu zu entscheiden war. b) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Höhe der Rückzahlung s- verpflichtung sei nicht hinreichend bestimmt, weil die auf den Betrag von 332.616,25 DM anzurechnenden Leistungen der Sozialversicherungsträger u n- bekannt seien, trifft jedoch nicht zu . Die im Kassationsurteil aufgehobene Ve r- pflichtung der Antragstellerin, an die Antragsgegnerin und ihre Mutter den G e- genwert von 332.616,25 DM in französischen Francs nach Abzug der Leistu n- gen der Kassen zu zahlen, ist dahin zu verstehen, dass es sich bei dem Betrag 12 13 - 9 - von 332.616,25 DM um den tatsächlich zu zahlenden Betrag handelt nach b e- reits zuvor erfolgtem Abzug der Kassenleistungen von dem insgesamt ersatzf ä- higen Schadensbetrag von 400.000 DM. aa) Die Auffassung des Beschwerdegerichts beruht auf ei ner fehlerha f- ten Auslegung des Urteils der Cour de Cassation vom 18. Februar 2003 und des dort teilweise aufgehobenen Berufungsurteils vom 29. Juni 1994. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Auslegung - wie diejenige aller staatl i- chen Hoheitsakte - selbs t nachprüfen (BGH, Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50; MünchKomm - ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 546 Rn. 6 mwN). Aus dem als Anlage zur Antragsschrift eingereichten Berufungsu r- teil vom 29. Juni 1994 geht hervor, dass der von der Vorins tanz bestimmte Schadenersatzanspruch der Antragsgegnerin und ihrer Mutter gegenüber der Antragstellerin bestätigt wurde. I m Urteil erster Instanz, dessen wesentlicher Inhalt im Berufungsurteil wiedergegeben wird, war der ersatzfähige Schaden der Antragsgeg nerin und ihrer Mutter auf 400.000 DM festgelegt worden. Die Antragstellerin war verurteilt worden, an die Antragsgegnerin und ihre Mutter den Gegenwert des Betrags von 332.616,25 DM in französischen Francs zu zahlen mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass bereits Zahlungen von der D . und der T . geleistet worden seien ("d é- duction faite des sommes déjà versées par la B . et la T . "). Zu sätzlich war die Antragstellerin verurteilt worden, an die D . 62.183,75 DM und an die T . 5.200 DM wegen der auf sie übergegangenen Ansprüche zu zahlen. Werden diese Beträge von dem insgesamt festgelegten Schadensersatzbetrag in Höhe von 400.000 DM ab gezogen, errechnet sich exakt die gegenüber der Antragsgegnerin und ihrer Mutter tenorierte Zahlungsverpflichtung in Höhe von 332.616,25 DM. 14 - 10 - Die Höhe der tatsächlich von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin und ihre Mutter zu leistenden Zahlunge n kann somit anhand der Gründe des aufgehobenen Berufungsurteils nachvollzogen werden, das als Anlage zum Antragsschriftsatz eingereicht worden war. bb) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Höhe der Rückzahlung s- verpflichtung sei aus dem zu vollstre ckenden Urteil der Cour de Cassation nicht hinreichend bestimmbar, beruht zudem auf einer Verletzung des Verfahren s- grundrechts der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hätte seine Entscheidung nicht auf diesen G esicht s- punkt stützen dürfen, ohne zuvor die Beteiligten darauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 139 Abs. 2 ZPO), denn weder die A n- tragstellerin noch die Antragsgegnerin noch das Landgericht hatten in Frage gestellt, dass es sich b ei dem Betrag von 332.616,25 DM um den von der A n- tragstellerin an die Antragsgegnerin und ihre Mutter zu zahlenden Betrag ha n- delte, bei dessen Ermittlung die bis dahin erfolgten Leistungen der Sozialvers i- cherungsträger bereits berücksichtigt waren. Auf den gebotenen Hinweis hätte die Antragstellerin die hierfür maßgeblichen Umstände darlegen und das B e- schwerdegericht zur zutreffenden Auslegung veranlassen können. 3. Die Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nach den bisher get roffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, weiter aufzuklären, ob das Urteil der Cour de Cassation vom 25. November 1997 in der berichtigten Fassung der Entscheidung vom 18. Februar 2003 in Deutschland gemäß Art. 38 ff EuGVVO 15 16 17 - 11 - für vollstreckbar erklärt werden kann. Insbesondere wird es zu ermitteln haben, ob die Antragsgegnerin - wovon das Landgericht stillschweigend ausgegangen ist - gesamtschuldnerisch d en vollen Betrag schuldet oder ob die Mutter der Antragsgegnerin zur anteiligen oder alleinigen Zahlung verpflichtet ist. Eine G e- samtschuld bei einer teilbaren Leistung müsste entweder von den Beteiligten vereinbart worden oder gesetzlich angeordnet sein ( vgl. Art. 1202 Code civile; Bentele, Gesamtschuld und Erlass, 2006, S. 79 f). Im Falle einer Gesamtschuld kann der Gläubiger nach französischem Recht unmittelbar die ganze Leistung von jedem Gesamtschuldner verlangen (Sonnenberger/Classen, Einführung in da s französische Recht, 4. Aufl., S. 186). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 09.11.2011 - 7 O 1878/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 19.03.2012 - 3 W 67/12 -
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