BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 44/12 vom 20 . November 2014 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . November 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedd en - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde n der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesg e- richt s Hamm vom 21. Dezember 2011 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Beteiligt e n zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 14. Juni 2011 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin wird zurüc k gewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Wert : 2.000 Gründe: I. Die Antragstellerin hat als Behörde gemäß § 16 00 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Vaterschaft des Beteiligte n zu 1 zu dem Beteiligten zu 2 angefochten. Das Amtsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass der Beteili g te zu 1 nicht der Vater des Beteiligte n zu 2 sei. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eing e- legt e Beschwerde der Beteiligten zu 3, der Mutter des Beteiligte n zu 2, sowie de s sen Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. 1 - 3 - Dagegen hat die Beteiligte zu 3 die zugelassene Rechtsbeschwerde ei n- gelegt, mit der sie die Zurückweisung des Anfechtungsantrags verfolgt . Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (FamRZ 2014, 449), durch die die Verfassungsw idrigkeit und Nichtigkeit von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB festgestellt worden sind , hat die Antragstellerin ihren Anfechtungsantrag zurückg enommen. D er Beteiligte zu 2 hat der Rücknahme z u gestimmt, nicht aber die Beteiligte n zu 1 und 3 . II. 1. Die von der Antragstellerin erklärte Antragsrücknahme erfordert , weil bereits eine Endentscheidung ergangen ist, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Zustimmung der übrigen Beteiligten des Anfechtungsverfahrens nach § 172 FamFG. Als Endentscheidung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist die Entscheidung in erster Instanz anzusehen (vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 22 Rn. 13 f.; Horndasch/Viefhue s/Reinken FamFG 3. Aufl. § 22 Rn. 5; BGH Beschluss vom 20. August 1998 I ZB 38/98 NJW 1998, 3784 zum Zivilpr o- zess). Mangels Zustimmung de r Beteiligte n zu 1 und 3 ist die Antragsrückna h- me nicht wirksam geworden und bedarf es somit eine r Entscheidung übe r die Rechtsbeschwerde. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2013 (FamRZ 2014, 449) die Verfassungswidrigkeit und Nichti g- keit der Regelung in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB festge stellt hat, fehlt es für die behördliche Vaterschaftsanfechtung an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG B e schluss vom 15. Oktober 2014 1 BvR 3210/10 Juris ). 2 3 4 5 - 4 - Demnach ist auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligte n zu 3 die ang e- fochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben. Auf die zulässige Beschwerde der Beteiligte n zu 3 ist der Anfechtungsantrag zurückzuweisen. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2011 - 30 F 144/10 - OLG Hamm, En tscheidung vom 21.12.2011 - II - 12 UF 197/11 - 6
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