ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB44.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 44/14 v om 1 3. April 201 6 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Zur Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Rechtsbeschwerd e- verfahren. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 44/14 - OLG Braunschweig AG Northeim - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . April 201 6 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbesch werde gegen den Beschluss des 2 . Senat s für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13 . Januar 2014 wird auf Kosten de r weiteren Beteiligten zu 3 verworfen . Beschwe rdewert : 4.840 Gründe : I . D ie am 12. Juli 1991 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit Herrn Manfred S. wurde auf einen am 22 . Dezember 200 7 zugestellten Scheidung s- antrag im Jahr 2008 geschieden und d ie Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. Manfred S. ist am 7. November 2011 verstorben und von der A n- tragsgegnerin b eerbt worden. Im Jahr 2012 hat das Amtsgericht das nunmehr gegen die Antragsge g- nerin geführte Verfahren zum Versorgungsausgleich aufgenommen und Ve r- sorgungsauskünfte eingeholt. In der Ehezeit haben b eide Eheleute Anrecht e der gesetzlichen Rentenversi cherung erworben, und zwar Manfred S. ein A n- recht bei der DRV Bund mit einem Ausgleichswert von 8,5843 Entgeltpunkten 1 2 - 3 - (korrespondierender Kapitalwert: 50. 373,63 und die Antragstellerin ein A n- recht bei der DRV Braunschweig - Hannover mit einem Ausgleichswe rt von 5,1 793 Entgeltpunkten (korrespond ierender Kapitalwert: 30.392,71 . Fer - ner haben beide Eheleute Anrecht e der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL er langt, deren Ausgleichswerte der Versorgungsträger für Manfred S. mit 31,18 Vers orgungspunkten (korrespon dierender Kapitalwert: 8.331,04 4,66 Versorgungspunkten (korre s- pondierender Kapitalwert: 1.476,96 Da rüber hinaus hat die Antragstellerin noch ein ehezeitliches Anrecht aus einem privaten Rentenvers i- cherungsvertrag bei der G. - Versicherung mit einem Ausgleichswert von 4 ,7 3 er worben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt und angeor d- net, dass die Anrechte von Manfred S. bei der DRV Bund und bei der VBL auf der Grun dlage der von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleich s- werte (8,5843 Entgeltpunkte bzw. 31,18 Versorgungspunkte) intern geteilt we r- den . Hinsichtlich der von der Antragstellerin in der Ehezeit erworbenen Verso r- gungsanrechte hat es ausgesprochen, das s ein Wertausgleich nicht stattfinde, weil " der Ehemann verstorben sei " . Gegen diese Entscheidung hat allein die VBL Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass eine Gesamtsaldierung aller ausgleichsreifen Anrechte der Eheleute unter Heranziehung der ko r - respondierenden Kapitalwerte erfolgen müsse . Auf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeä n- dert, dass zu Lasten des Anrechts von Manfred S. bei der VBL zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht von 1 4,06 Versorgungspunkten (statt 31,18 Verso r- gungspunkte n ) übertrage n wird. Wegen des Ausgleichs der Anrechte der g e- setzlichen Rentenversicherung hat es das Oberlandesgericht bei der ersti n- stanzlichen Entscheidung belassen und dies damit begründet, dass mit Au s- nahme der VBL kein anderer Versorgungsträger Beschwerde oder Anschlus s- 3 - 4 - beschwerde eingelegt habe und deshalb eine Korrektur der Entscheidung des Amtsgerichts lediglich hinsichtlich der bei der VBL erworbenen Anrechte erfo l- gen könne. Hiergegen richtet s ich die zugelassene Rechts beschwerde der DRV Braunschweig - Hannover , die eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Bestimmungen erstrebt. II . Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Sie ist aber im Übrigen un zulässig, weil es der DRV Braunschweig - Hannover an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung für die Rechtsb e- schwerde fehlt. Nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst - )Beschwerde, sondern auch die Zulässi gkeit einer Rechtsbeschwerde ist von der Beschwerdeberecht i- gung des Rechtsmittelführers abhängig, so dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers in formeller und materieller Hi n- sicht zu prüfen hat (Senatsbeschluss vom 14. Okto ber 2015 XII ZB 695/14 FamRZ 2016, 120 Rn. 9). 1. Auf das Vorliegen einer formellen Beschwer durch die Zurückweisung oder die Verwerfung eines eigenen Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 6 u nd vom 5. No - vember 2014 XII ZB 117/14 FamRZ 2015, 42 9 R n. 4 mwN) kann sich die DRV Braunschweig - Hannover nicht berufen, da sie selbst die Entscheidung des Amtsgerichts nicht ange fochten hat. 4 5 6 7 - 5 - 2. Ist die erstinstanzliche Entscheidung wie hier nur von einem and e- ren Verfahrensb eteiligten angegriffen worden, setzt die Beschwerdeberecht i- gung für d ie Rechtsbeschwerde ei ne mit der Beschwerdeentscheidung verbu n- dene materielle Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers voraus . Diese liegt grundsätzlich dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten abgeändert oder aufgehoben worden und der Rechtsbeschwerdeführer dadurch in einem subjektiven Recht betroffen ist ( vgl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 74 Rn. 6). a) In Versorgungsausgleichssachen ergibt sich insoweit auch für einen Versorgungsträger keine grundlegend andere Beurteilung. Mangels einer b e- sonderen gesetzlichen Regelung (§ 59 Abs. 3 FamFG) ist die Beschwerdeb e- rechtigung bei einem Versorgungs träger nicht in dem Sinne ausgestaltet, dass er unabhängig von den allgemeinen Regeln in jeder Lage des Verfahrens zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen Rechtsmittel einlegen könnte. Daher kann ein Versorgungsträger seine Beschwerdeberechtigung für die Rechtsb e- schwerde nicht allein dar auf stützen , dass eine mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbundene , aber nicht mit einer eigenen Ers t- beschwerde angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts bereits auf d ie von einem anderen Verfahrensb eteiligten eingelegte Beschwerde hätte korrigiert werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 IVb ZB 580/80 FamRZ 1980, 773). b) Mit der Beschwerdeentscheidung ist keine eigen ständige materielle Beschwer für die DRV Braunschweig - Hannover verbunden . aa) Das Beschwerdegericht hat die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts auf die Beschwerde der VBL nur hinsichtlich des Ausspruchs zum Ausgleich der bei der VBL bestehenden Anrechte geändert. Die weitergehende 8 9 10 11 - 6 - Entscheidung des A mtsgerichts zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrec h- te hat das Beschwerdegericht ausdrücklich unberührt gelassen. Im rechtlichen Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Amtsgerichts, die bei der DRV Braunschweig - Hannover erworbenen ehezeitlichen R entenanrec h- te der Antragstellerin nicht auszugleichen, dabei materiell - rechtlich durchaus zutreffend, weil zu Lasten dieser Anrechte ein Wertausgleich zugunsten des verstorbenen Manfred S. nich t mehr stattfinden kann (arg. § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). I n der Sache beanstandet die DRV Braunschweig - Hannover vielmehr, dass die gleichzeitig von dem Amtsgericht vorgenommene (uneing e- schränkte) Halbteilung der von Manfred S. in der Ehezeit bei der DRV Bund erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte zu einem gesetzw idrig überhöhten Zuschlag an Entgeltpunkten auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin führen und die DRV Braunschweig - Hannover daher im Versorgungsfall zur Za h- lung einer überhöhten Rente an die Antragstellerin verpflichtet werden würde. Damit macht di e DRV Braunschweig - Hannover allerdings wie die Antragstell e- rin in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend ausführt eine materielle Beschwer geltend , die bereits aus der von ihr hingenommenen Entscheidung des Amtsgerichts und nicht erst aus der E nts cheidung des Beschwerdegerichts resultier t . bb) Im Übrigen kann sich eine Beschwerdeberechtigung des Rechtsb e- schwerdeführers grundsätzlich auch aus einem Verfahrensverstoß des B e- schwerdegerichts insbesondere aus einer Verl etzung rechtlichen Gehörs (Ar t. 103 Abs. 1 GG) ergeben , wenn es bei einer korrekten Verfahrensgesta l- tung des Beschwerdegerichts auch in materiell - rechtlicher Hinsicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Rechtsbeschwerdeführer hätte kommen kö n- nen (vgl. auch Prütting/Helms/Abram enko FamFG 3. Aufl. § 59 Rn. 5 ; Keidel/ Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn . 7 f .) . Derartige Verfahrensverstöße des 12 13 - 7 - Beschwerdegerichts werden indessen von der Rechtsbeschwerde nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich. (1 ) Mit Recht weist die R echtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtsfehlerhaft ist . Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es für einen Beteiligten grundsätzlich möglich , seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Ve r- s orgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränk en . Ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird zwar im Zweifel davon a usgegangen werden können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat . Für eine a uf einzelne Anrechte be schränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung ist abe r kein Raum , wenn und soweit besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend gebiete n (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 629/13 juris Rn. 7 ; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619) . So ist der Fall auch hier zu beurtei len . Verstirbt ein Ehegatte nach Rechts kraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, darf der überlebende Ehegatte nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG auch mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz durch den Wer t- ausgleich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich noch zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten durchgeführt worden wäre. Es ist in diesem Fall eine Gesamtsaldierung der Ausgleichswerte aller dem Wertausgleich unterliegenden Anrecht e beider Ehegatten ähnlich der nach früherem Recht aufzustellenden Gesamtausgleichsbilanz vorzunehmen (vgl. Wick Der Ver sorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 545) . Ergibt sich aus der Gesam t- b i lanz, dass der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Anrechte von höherem G e- 14 15 16 - 8 - samtausgleichswert erworben hat, ist zu g unsten des überlebenden Ehegatten in Höhe der Differenz zwischen den jeweiligen Summen der Ausgleichswerte ein Wertausgleich durchzufü hren, wobei das Gericht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nach billigem Ermesse n darüber zu entscheiden hat, welches A n- recht oder welche Anrechte des verstorbenen Ehegatten es zum Ausgleich he r- anzieh t. Hat hiernach das Beschwerdegericht in einem Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Aufstellung einer Gesamtbilanz tatrichterliche Fes tstellungen zum Wert aller ausgleichsreifen Anrechte zu treffen und anschließend nach seinem billigen Erm essen darüber zu entscheiden , welche Anrechte des verstorbenen Ehegatten in welchem Umfang zum Ausgleich heranzuziehen sind, gebietet dies notwendigerw eise die Einbeziehung sämtlicher dem Wertausgleich unte r- liegenden Anrechte der früheren Ehegatten in das Rechtsmittelverfahren. Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auf ein einze l- nes Anrecht ist deshalb auch dann nicht möglich, wen n wie hier nur einer der beteiligten Versorgungsträger das Beschwerdegericht angerufen und gerügt hat, dass die erstinstanzliche Entscheidung zum Wertausgleich gegen das Be s- serstellungsverbot nach § 31 Abs . 2 Satz 1 VersAusglG verstoße. (2 ) Insoweit beruhen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zum U m- fang der Anfallwirkung der von der VBL erhobenen Beschwerde zwar auf einem Rechtsirrtum. Ein Verstoß gegen die Verfahrensrechte der vom Beschwerd e- gericht am Beschwerdeverfahren beteiligten DRV Brauns chweig - Hannover wird indessen nicht gerügt und ist auch sonst nicht ersichtlich. I nsbesondere hat das Beschwerdegericht verfahrensrechtliche Hinweispflichten ( vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 FamFG) gegenüber der DRV Braunschweig - Hannover nicht verletzt. Das Beschw erdegericht hat allen Beteiligten durch Verfügung vom 13. Dezem - ber 2013 einen vollständigen Entscheidungsentwurf mit der Gelegenheit zur 17 18 - 9 - Stellungnahme übersandt. A us diesem Entscheidungsentwurf g eht insoweit eindeutig hervor, dass sich das Beschwerdegeric ht an einer Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrec h- te gehindert gesehen hat , weil " die weiteren Versorgungsträger, insbesondere die Deutsche Rentenversicherung , htsmittel gegen den Ausspruch zum Versorgungsaus gleich " in dem Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hätte n . Nach Kenntnisnahme von diesem Rechtsstandpunkt des Beschwerdegerichts hätte d ie DRV Braunschweig - Hannover folgerichtig Vera n- lassung haben müssen, di e Ents cheidung des Amtsgerichts , auch soweit sie sich auf den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte bezieht, zumindest vorsorglich durch ein nicht fristgebundenes Anschlussrechtsmittel nach § 66 FamFG zur Überprü fung im Rechtsmittelverfahren zu stellen (zu den Vorau s- setzungen für die Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers vgl. im Ei n- zelnen Senatsbe schluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 629/13 juris Rn. 16 ff. ). - 10 - 3. Da die DRV Braunschweig - Hannover durch die angefochtene B e- schwerdeentscheidung we der formell noch materiell beschwert worden ist, i st ihre Rechtsbeschwerde nach § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG als unzulässig zu ve r- werfen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Northeim, Entscheidung vom 02.09.2013 - 2 F 213/12 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.01.2014 - 2 UF 193/13 - 19
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