BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 44/15 vom 28 . Juli 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1906 Abs. 4 a) Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB bedarf es der gesonderten betreuungsgerich tlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vo r- richtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Sept ember 2012 XII ZB 543/11 FamRZ 2012, 1866). b) Ohne ausdrücklichen Antrag des Betreuers kann eine unterbringungsäh n- liche Maßnahme nur genehmigt werden, wenn sich aus dem Verhalten des Betreuers ergibt, dass er die Genehmigung wünscht. BGH, Beschluss vo m 28. Juli 2015 - XII ZB 44/15 - LG Chemnitz AG Freiberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . Juli 2015 durch den Vorsitzende n Richter D os e , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschl ossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde de s weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 16 . Janua r 201 5 aufgehoben. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird Ziffer 2 des Beschluss es des Amtsgerichts Freiberg vom 21 . Oktober 2014 aufgehoben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Gründe: I . D er Beteiligte zu 2 wendet sich als Verfahrenspfleger gegen die betre u- ungsgerichtliche Genehmigung einer unterbringungsähnlichen Maßnahm e für den Betroffenen. Für diesen be steht seit November 2000 eine rechtliche Betreuung u. a. mit den Aufgabenkreis en Aufenthaltsbestimmung und Sorge für die Gesundheit . Im März 2013 hat der Betreuer beantragt, die Unterbringung des Betroffenen, der zu diesem Zeitpunkt in einer offenen Pflegeinrichtung gelebt hat, betreuungsgerich t- 1 2 - 3 - lich zu genehmigen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht die Unterbringung des Betroff e- nen in der geschlossenen Abte ilung eines fachpsychiatrischen Krankenhauses oder einer geschlossen geführten Pflegeeinrichtung für die Dauer von zwei Ja h- ren genehmigt (Ziffer 1) . Ferner heißt es i n Ziffer 2 des Tenors der Entscheidung: " Die zeitweise oder regelmäßige Freiheitsentziehu ng des Betroff e- nen durch Verschließen der Zimmertür w ird bis zum 21.10.2016 durch die Unterbringungsanordnung mi t- umfasst und bedarf keiner weiteren gesonderten gerichtlichen G e- nehmigung. Der Betreuer und der anordnende Arzt haben sich j e- doch vor und wäh rend der Maßnahme jeweils von deren Unb e- den k lichkeit und davon zu überzeugen, dass sich die Beschr ä n- kung der Freiheit des Betroffenen nur auf ein unbedingt erforderl i- che s Maß erstreckt, eine schriftliche Aufzeichnung über Art und Dauer erstellt wird und da s Pflegepersonal für den Betroffenen stets erreichbar sein muss." Zugleich hat das Amtsgericht d en Beteiligten zu 2 zum Verfahrenspfleger bestellt. Dessen Beschwerde hat es abgeholfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Bezeichnung der Art der Unterb ringungseinrichtung in Ziffer 1 des En t- scheidungsausspruchs gerichtet hat . Die weitergehende Beschwerde, mit der sich der Beteiligte zu 2 gegen die Anordnungen in Ziffer 2 des Tenors wendet, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde be gehrt der Beteiligte zu 2 weiter hin die Au f- hebung der in Ziffer 2 des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses g e- 3 4 - 4 - troffene n Anordnung en , die sich auf die zeitweise oder regelmäßige Freiheitsen t- ziehung des Betroffenen durch Ve rschließen der Zimmertür bezi ehen . II . Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Rechtsfrage, ob der G e- n e hm igungsvorbehalt nach § 1906 Abs. 4 BGB auch dann gel te, wenn die unte r- bringungsähnliche Maßnahme eine bereits untergebrachte Person betreffe, sei durch die Rechtspre c hung des Bundesgerichtshofs ge klärt. Der Bundesgericht s- hof habe es als zulässig erachtet, dass die regelmäßige Freiheitsentziehung des unterge brachten Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen in entspreche n- der Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB genehmigt werden könne. Diese Frage stelle sich im vorliegenden Fall jedoch nicht als Problem dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe d er Betreuungsrichter in Ziffer 2 des Tenors den Umfang der von ihm getroffenen Unterbringungsanor d- nung genau beschrieben. Er habe die fr eiheitsentziehende Maßnahme, deren Dauer, die Pflichten von Betreuer, Arzt und Pflegepersonal zur Begrenzung der Maßnahm e und die Pflicht zur Dokumentation sowie zur ständigen Erreichbarkeit genau bezeichnet. Der Betreuungsrichter habe damit für die handelnden Verfa h- rensbeteiligten präzise die Befugnisse im Rahmen der Unterbringung benannt. Er habe damit eine unterbringungs ähnliche Maßnahme gemäß § 1906 Abs. 4 BGB einer richterlichen Kontrolle unterworfen und für zulässig erachtet. Der entgege n- stehende Inhalt der Beschlussbegründung könne daran nichts ändern , weil nur die Beschlussformel maßgeblich sei . Danach handele es sic h um eine Genehm i- gung nach § 1906 Abs. 4 BGB. 5 6 7 8 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die zeitweise oder regelmäßige Freiheitsent ziehung des nach § 1906 Abs. 1 BGB untergebrachten Betroffenen durch Verschließen der Zimmertür als fre i- heitsbeschränkende Maßnahme (vgl . hierzu Senatsbeschluss vom 7. Januar 2015 XII ZB 395/14 FamRZ 2015, 567 Rn. 22; BT - Drucks. 11/4528 S. 149) gemäß § 1906 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf . Der Senat hat bereits mehrfach entschieden , dass es auch im Rahmen e i- ner g enehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB der gesonderten b e- treuungsg erichtlichen Genehmigung nach § 1906 Ab s. 4 BGB bedarf, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen we r- den soll (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 XII ZB 383/10 FamRZ 2010, 1 726 Rn. 27; vom 12. September 2012 XII ZB 543/11 FamRZ 2012, 1866 Rn. 14 und BGHZ 166, 141, 153 = FamRZ 2006, 615, 618 ). Zwar sieht der Wortlaut des § 1906 Abs. 4 BGB eine Genehmigungspflicht für unterbringung s- ähnliche Maßnahmen nur für Betreute vor, d ie sich in einer Anstalt, einem Heim oder eine r sonstigen E inrichtung aufhalten, ohne untergebracht zu sein. Da die Unterbringung den Betroffenen im Einzelfall jedoch regelmäßig weniger beei n- trächtigt als eine zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme iSv § 1906 Abs. 4 BGB, ist letztere stets auch dann gesondert gerichtlich zu genehmigen, wenn der Betroffene nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB untergebracht ist (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 XII ZB 543/11 FamRZ 2012, 1866 Rn. 14 mwN ). Diese Sichtweise entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und dem Schrifttum ( OLG Frankfurt FamRZ 2007, 673; OLG 9 10 11 - 6 - München FamRZ 2005, 1196; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 118; BayObLG Fa mRZ 1994, 721, 722; Staudinger/B ienwald BGB [2013] § 1906 Rn . 94; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1906 Rn. 34; Jürge ns/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 39; BeckOK BGB/ Gabriele Müller [Stand: November 2014] § 1906 Rn. 21; Bienwald/Sonnenf eld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 80; a. A. LG Baden - Baden FamRZ 2010, 1471; LG Ulm FamRZ 2010, 1764; LG Freiburg FamRZ 2010, 1846). b) Die zeitweise oder regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch Verschließen der Zimmertür durfte jedoch deshalb nicht betreuungsrech t- lich genehmigt werde n, weil weder den Feststellungen der Instanzgerichte zu entnehmen noch sonst ersichtlich ist, dass der Betreuer das Verschließen der Zimmertür des Betroffenen begehrt, geschweige denn die Genehmigung hierzu beantragt hat. Dies ist aber notwendige Vorausset zu ng für eine Entscheidung nach § 1906 Abs. 4 BGB (Senatsbeschlu ss vom 15. September 2010 XII ZB 383/10 FamRZ 2010, 1726 Rn. 27). Dabei kann dahinstehen, ob das Genehmigungsverfah ren nach § 1906 BGB einen förmlichen Antrag des Betreuers voraussetzt ( ablehnend Staudinger/ Bienwald BGB [2013] § 1906 Rn. 131; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 57; Bienwald/Sonnenf eld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 180; bejahend NK - BGB/Heitmann 2. Aufl. § 1906 Rn. 34, 64; vgl. auch BVerfG FamRZ 200 9, 945 Rn. 17 zur Notwendigkeit eines Antrags des Vorso r- gebevollmächtigten nach §§ 1906 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 BGB). Da das Gericht nach § 1906 BGB nur die Genehmigung zu einer vom Betreuer beabsichtigten Maßnahme erteilt, dieser für den Vollzug der Maßnahm e indes allein verantwor t- lich bleibt (vgl. Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 27; BeckOK BGB/Gabriele Müller [S tand: November 2014] § 1906 Rn. 18), muss zumindest aus dem Verhalten des Betreuers ersichtlich sein, dass er die G e- 12 13 - 7 - nehmig ung der Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahme wünscht ( BayObLG FamRZ 2000, 566, 567; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 57). Dies lässt sich den bisher getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Der Betreuer hat mit Schr eiben vom 28. März 2013 und 21. Mai 2014 nur bea n- tragt, den Betroffenen in einer geschlossenen Wohnstätte unterzubringen. In be i- den Schreiben finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betreuer auch beabsichtigte, gegenüber der Unterbringungseinrichtung sein Einve rständnis zu einem regelmäßigen oder über einen längeren Zeitraum andauernden - zusät z- lichen Verschließen der Zimmertür des Betroffe nen zu erteilen. Das Amtsgericht hat diese freiheitsentziehende Maßnahme nur deshalb für erforderlich erachtet, weil der z ur Vorbereitung der Entscheidung beauftragte Sachverständige einen Einschluss des Betroffenen bei starken Erregungs - oder Unruhezuständen für eine geeignete und notwendige Interventionsmaßnahme gehalten hat. Dass sich der Betreuer diese Einschätzung zu Eig en gemacht hat und über die bloße U n- terbringung des Betroffenen hinaus auch eine Genehmigung für einen entspr e- chenden Einschluss des Betroffenen in seinem Zimmer wünschte, ist nicht fes t- gestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Be treuer in der Vergangenheit wiederholt die Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßna h- men in Form des zeitweisen Einschließens des Betroffenen in seinem Zimmer beantragt hat. In dieser Zeit hielt sich der Betroffene in einer offenen Pflege - und Behindertene inrichtung auf. Im vorliegenden Fall hat der Betreuer jedoch ers t- mals d ie Unterbri n gung in einer geschlosse nen E inrichtung beantragt, weil der Betroffene in d em bisherigen Pflegeheim für das Personal nicht mehr führbar war. Da nicht ausgeschlossen werden k ann, dass der Betreuer mit d er erstmal i- gen Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen E inrichtung die E r- 14 15 - 8 - wartung verbunden hat, auf ein regelmäßiges oder über einen längeren Zeitraum andauerndes zusätzliches Verschließen des Zimmers könne nunmehr verzichtet werden , durfte das Beschwerdegericht nicht davon ausgehen, dass der Betreuer auch die Genehmigung dieser zusätzlichen freiheitsbeschränkenden Maßnahme wünscht. 3. Danach kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst befinden , weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Dose Weber - Monecke Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Freiberg, Entscheidung vom 21.10.2014 - 2 XVII 394/07 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 1 6.01.2015 - 3 T 717/14 - 16
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