BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 44/15 vom 15 . Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill, d ie Richter in Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Ric hterin Möhring am 15. Juli 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 5. Mai 2015 werden auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 t- gesetzt. Gründe: Die als Rechtsbeschwerden auszulegenden Rechtsmittel der Beklagten sind zwar grundsätzlich statthaft, jedoch unzulässig. Gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO findet gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Berufung als unz u- lässig verworfen hat, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statt. Die als Einspruch bezeichneten und beim Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsmittel der Beklagten sind daher als Rechtsbeschwerden auszulegen. 1 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerden sind aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Beschlüsse (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Sat z 3 ZPO) eingelegt und begründet wo r- den sind. Die Zustellung der angefochtenen Entscheidungen erfolgte am 8. Mai 2015, so dass die Monatsfrist am 8. Juni 2015 abgelaufen ist. Weder bis zu di e- sem Zeitpunkt noch danach ist jedoch eine zulässige Rechtsmittele inlegung erfolgt. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 18.03.2015 - 104 C 1451/14 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.05.2015 - 12 S 26/15 - 3
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