ECLI:DE:BGH:2016:111016BIXZB44.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 44/16 vom 11. Oktober 2016 in de m Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pap e und die Richterin Möhring am 11. Oktober 2016 beschlossen: Der Berichtigungsantrag des Beklagten vom 29. August 2016 g e- gen den Beschluss des Senats vom 1. August 2016 wird zurüc k- gewiesen. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses vom 1. August 2016 liegen nicht vor. Der Beschluss ist nicht offenbar unrichtig im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte wendet sich dagegen, dass der S e- nat sein Schreiben vom 19. Mai 2016 als Rechtsbeschwerde ausgelegt hat, obwohl er eine gebührenfreie Erinnerung nach dem Gerichtskostengesetz ei n- gelegt habe. Er rügt damit eine fehlerhafte Gesetzesanwendung durch den S e- nat, die nicht Gegenstand einer Berichtigung sein kann (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 319 Rn. 4). 2. Das Vor bringen des Beklagten in seiner Eingabe vom 29. August 2016 gibt auch bei Auslegung als Gegenvorstellung keinen Anlass, den Beschluss vom 1. August 2016 zu ändern. Dem Schreiben des Beklagten vom 19. Mai 2016 war zu entnehmen, dass er eine Überprüfung und Aufhebung der dort g e- 1 2 - 3 - nannten gerichtlichen Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof erstrebte. Ein solches Ziel wäre nach geltendem Recht allenfalls mit der Rechtsb e- schwerde zu erreichen. Hingegen ist eine Erinnerung nach dem Gerichtsko s- tengesetz zum Bun desgerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen. Die vom B e- klagten in seinem Schreiben vom 19. Mai 2016 vor allem gegen die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung vorgebrachten Rügen betrafen zudem nicht den Ansatz von Kosten durch einen Kostenbeamten. Nur dieser ist indes stat t- hafter Gegenstand der in § 66 GKG geregelten Rechtsbehelfe. 3. Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entschei dung vom 14.10.2015 - 13 T 1608 1 /15 - OLG München, Entscheidung vom 18.04.2016 - 15 W 656/16 Rae - 3
Full & Egal Universal Law Academy