BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 442/02 vom14. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 14. November 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterinder 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. Juli2002, berichtigt durch Beschluß vom 19. August 2002, wird aufKosten des Beklagten als unzulässig verworfen.Wert des Beschwerdegegenstandes: 355,27 rGründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78Abs. 1 ZPO). Die Zivilprozeßordnung ermöglicht es nicht, eine Rechtsbe-schwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben. § 569Abs. 3 ZPO gilt nicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren (arg. § 575 Abs. 1ZPO).Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist die Rechtsbeschwer-de nicht statthaft (BGHZ 150, 133 ff.).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.KreftGanterRaebelKayser
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