BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 442/11 vom 15. August 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2 Ist der Beschwerdewert im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht, hat der in einem Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG tätige Rechtspfleger die eingelegte Beschwerde als Erinnerung auszulegen und sie bei Nichtabhilfe dem Richter zur a b- schließenden Entscheidung vorzulegen. BGH, Beschluss vom 15. August 2012 - XII ZB 442/11 - LG Duisb urg AG Duisburg - Ruhrort - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Beteiligte n zu 2 wird der B e- schluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Juli 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinn e- rung an das Amtsgericht Duisburg - Ruhrort verwiesen , dem auch die Entscheidung über eine Erst attung der außergerichtlichen Ko s- ten im Verfahren der Rechtbeschwerde aufgegeben wird . Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Beschwerdewert: 384 Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 wendet sich als Verfahrenspfleger gegen die Festse t- zung der von der Betroffenen an die Staatskasse für die Zeit bis einschließlich 2007 zu erstattenden Kosten . Für die Führung der Betreuung zahlte die Staatskasse in der Zeit von 2002 bis 2009 eine Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung i n Höhe von über 1 2 - 3 - 4. 000 Beträge brachte sie in den Jahren 2002 bis 2007 auf. Mit Beschluss vom 7. April 2011 hat das Amtsgericht zunächst festg e- stellt, dass die Betroffene aus ihrem Vermögen einen Betr ag in Höhe von 646 (für 2008 und 2009) zu leisten habe. Ein weitergehender Rückgriffsanspruch für die davor liegende Zeit sei verjährt. Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das Amtsgericht im Wege der Abhilfe am 30. Mai 2011 beschlossen, dass die Betro ffene aus ihrem Vermögen einen Betrag von 1.030,46 s- se zu leisten habe. Die hiergegen von de m Verfahrenspfleger eingelegte B e- schwerde , mit der er sich gegen die Erstattung der bis einschließlich 2007 ve r- auslagten Kosten wendet, hat das Lan dgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Verfahrenspfl e- ger gegen die Festsetzung, soweit der Betroffenen ein zusätzlicher Betrag von 384,46 II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig . In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verweisung der Sache an das zustä n- dige Amtsgericht. 1. Der Verfahrenspfleger ist beschwerdebefugt. Durch die Zurückwe i- sung seiner auf Gr undlage des § 303 Abs. 3 FamFG eingelegte n Beschwerde ist er beschwert (vgl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 6) . Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG auch statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Der Senat ist an die Zul assung gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden. 3 4 5 6 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg . D ie Beschwerde zum Landgericht war mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer un zulässig ; stattdessen hätte der Rechtspfleger die Sache dem Richter am Amtsgerich t vorlegen müssen . a) Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 vermögenswe r- ten Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung des angefochtenen Beschlusses, d. h. nach seinem Abänderungsinteresse zu beurteilen (Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 61 Rn. 6 mwN). b) Gemessen hieran übersteigt d ie Beschwer 600 Zwar hat der Verfahrenspfleger seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. Mai 2011 über 1.030,46 g erichtet . Nicht angegri f fen hat der Verfahrenspfleger hingegen den Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts vom 7. April 2011, mit dem eine Erstattung in Höhe von 64 war. Außerdem hat er in der Begründung seiner Beschwerdeschrift ausgeführt, mit einem Regress über 646 Da mit hat er ausdrücklich nur eine Aufhebung des Beschlusses beantrag t , soweit Beträge bis einschließlich 2007 be troffen seien. Dabei handelt es sich um die Differenz des tenorierten Betrages von 1.030,46 erbrachten Leistungen von insgesamt 646 um 384,46 7 8 9 10 - 5 - 3. Die Rechtspflegerin wird den Rechtsbehelf des Verfahrenspflegers als Erinnerung im Sinne des § 11 Abs. 2 RPflG auszulegen und gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorzulegen haben (vgl. Schmid Rechtspflegergesetz § 11 Rn. 2). Dose Schilling Richter am Bundes - gerichtshof Dr. Günter hat Urlaub und ist des - w e gen an einer Unter - schrift gehindert. Dose Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Duisburg - Ruhrort , Entscheidung vom 30.05.2011 - 11 XVII 85/03 - LG Duisburg, Entscheidung vom 11.07.2011 - 12 T 110/11 - 11
Full & Egal Universal Law Academy