BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 443/13 vom 15. Januar 2014 in de r Adoptions sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1755, 1772 § 1755 Abs. 2 iVm § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB findet keine Anwendung, wenn der Annehmende die Annahme des Kindes seines geschiedenen Ehegatten begehrt. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 443/13 - OLG Köln AG Siegburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Mone cke und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juli 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewie sen. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 erstrebt die Volladoption seiner volljährigen, leiblichen Tochter (im Folgenden : Anzunehmende) . Die Ehe der Eltern der im Jahr 1978 geborenen Anzunehmenden wurde 1981 geschieden. Ihre Mutter, d ie Beteiligte zu 2 , hat daraufhin Herrn B. gehe i- ratet. Dieser hat die Anzunehmende im Januar 1985 als Kind angenommen. Die Eheleute trennten sich bereits wieder im September 1985; ihre Ehe wurde 1987 geschieden. Herr B. und die Anzunehmende haben keinen Kontakt mehr. In den J ahren 1994 bis 1996 lebte die Anzunehmende als Pflegekind in der Familie des Beteiligten zu 1 , der ebenfalls erneut geheiratet hatte. Aus der sp ä- teren Ehe des Beteiligten zu 1 ist eine weitere Tochter hervorgegangen, zu der er nach der Scheidung dieser Ehe keinen Kontakt mehr unterhält. 1 2 - 3 - Durch notarielle Urkunde vom September 2012 hat der Beteiligte zu 1 die Annahme der Anzunehmenden als Kind beantragt, und zwar mit den Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen, hil fsweise mit den Wirkungen einer Erwachsenenadoption. Die Anzunehmende hat diesem Antrag zugestimmt, die Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 (jetz i- ge Ehefrau des Beteiligten zu 1 ) haben in derselben Urkunde ihr Einverständnis erklärt. Durch weitere nota rielle Urkunde vom Oktober 2012 hat auch der Ado p- tivvater der Anzunehmenden sein Einverständnis mit der Adoption erklärt. Das Amtsgericht hat beschlossen, dass die Anzunehmende vom Beteili g- ten zu 1 als Kind angenommen wird. Den weitergehenden Antrag, die Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption auszusprechen, hat es z u- rückgewiesen, weil keine der Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 BGB vorl ä- gen. Mit seiner Beschwerde hat der Beteiligte zu 1 neben der nach wie vor e r- strebten Volladoption die F eststellung begehrt , dass durch diese Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zur leiblichen Mutter der Anzunehmenden nicht erl ö- sche. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rec htsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die vollständige Wiederherstellung des Zustandes, der vor der im Jahr 1985 erfolgten Adoption der Anzunehmenden durch Herrn B. bestanden habe, nach geltendem Recht nicht möglich sei. Eine Wiederherstellung durch Aufh e- 3 4 5 6 - 4 - bung des Annahmeverhältnisses sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 1760, 1763 BGB ni cht möglich. Der von den Beteiligten beschrittene Weg einer Rückadoption könne nicht zu dem mit der Beschwerde erstrebten Ergebnis führen. Eine Adoption durch ein en leibliche n Elternteil nach einer vorangegangenen Adoption sei grundsätzlich möglich, so d ass die (rechtliche) Verwandtschaft eines Elternteils mit dem Kind, die durch die Erstadoption beendet worden sei, durch die Zwei t- adoption wiederhergestellt werden könne. Die nunmehr von den Beteiligten noch gewünschte Erweiterung auf eine Annahme mit d en Wirkungen der Minderjährigenannahme unter gleichzeitiger Feststellung, dass das Verwandtschaftsverhältnis der Anzunehmenden mit ihrer Mutter aufrechterhalten bleibe, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, so dass die vom Amtsgericht verneinte Frage, ob die Voraussetzungen des § 1772 BGB vorlägen, keiner Entscheidung bedürfe. Der Gesetzgeber habe in § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB, auf den § 1772 Abs. 1 BGB ausdrücklich verweise, angeordnet, dass mit der Annahme als Kind das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten erlösche. Diese Anordnung erfolge ohne Diff e- renzierung danach, ob die Annahme durch ein Ehepaar oder eine einzelne Pe r- son erfolge. Nach den Gesetzesmaterialien sei dies bei der Volladoption "une r- lässlich", obwohl Fälle gesehen worden seien, in denen auch nach der Adoption weiterhin enge Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestünden. Vor diesem Hintergrund bestehe keine Möglichkeit zu der von den Bete i- ligten gewünschten Volladoption bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Ve r- wandtschaft zur leiblichen Mutter. Dadurch würde eine "Hybridform" von Voll - adoption und schwacher Volljährigenadoption geschaffen, obwohl in den G e- setzesmaterialien ausdrücklich ein Bedürfnis für weitere Adoptionsformen ve r- 7 8 9 - 5 - neint worden sei. Möge diese Fr age heute anders zu beurteilen sein , sei es j e- doch Sache des Gesetzgebers, hierüber zu entscheiden. Der Fall der Beteiligten lasse auch nicht erkennen, dass dadurch ein e r- heblicher Nachteil entstehe. Durch die inzwischen erfolgte Adoption sei die A n- zune hmende nunmehr wieder mit ihrem leiblichen Vater verwandt. Durch eine Annahme mit der Wirkung der Minderjährigenannahme würde sich für den B e- teiligten zu 1 rechtlich kaum etwas ändern. Er sei bereits aufgrund der Erwac h- senenadoption wieder mit seiner Tocht er und deren möglichen künftigen A b- kömmlingen verwandt, allenfalls könnte er noch eine Verschwägerung mit e i- nem künftigen Ehe - oder Lebenspartner seiner Tochter erreichen. Für die A n- zunehmende brächte eine Annahme mit der Wirkung der Minderjährigena n- nahme lediglich eine Verschwägerung mit der jetzigen Ehefrau des Beteiligten zu 1 sowie eine Verwandtschaft mit seinen Verwandten, also insbesondere dessen Eltern, falls diese noch leb t en, und seiner weiteren Tochter aus einer anderen Ehe. Es sei weder vorgetrag en noch sonst ersichtlich, dass hieran bei den Beteiligten ein besonderes Interesse bestehe. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung sowie den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Im Rechtsbeschwerde verfahren ist zwar worauf die Rechtsb e- schwerde zu Recht hin weist zugunsten des Beteiligten zu 1 zu unterstellen, dass die Voraussetzungen des § 1772 BGB für eine Annahme der volljährigen Anzunehmenden mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme erfüllt sind, weil das Beschwerdege richt diese Frage offengelassen hat. Da der Beteiligte zu 1 sein ursprüngliches Rechtsschutzbegehren, also die Volladoption gemäß § 1772 BGB , der Sache nach aber von der gleichzeitigen Feststellung abhängig gemacht hat , dass durch diese Adoption das Verwan dtschaftsverhältnis zu der 10 11 12 - 6 - leiblichen Mutter der Anzunehmenden nicht erlösche, kommt es für den Erfolg der Rechtsbeschwerde maßgeblich auf die hier zu verneinende Frage an , ob eine solche Feststellung gerechtfertigt wäre. b) Zu Recht ist das Beschwe rdegericht von dem Grundsatz ausgega n- gen, dass mit der Annahme eines Volljährigen dessen Verwandtschaftsverhäl t- nis zu den leiblichen Verwandten erlischt, wenn das Gericht bei der Annahme bestimmt, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften ü ber die Annahme eines Minderjährigen richten (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB; Volljährigenadoption mit "starker Wirkung" Senatsbe - schluss vom 11. November 2009 XII ZR 210/08 FamRZ 2010, 273 Rn. 9). Eine Ausnahme hiervon sieht § 1755 Abs. 2 BGB vor , der gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls auf die Volljährigenadoption Anwendung findet. Danach tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein, wenn ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten a n- nimmt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber bezweckt, dass das Ve r- wandtschaftsverhältnis des Ehegatten des Annehmenden zu seinem Kind nicht erlischt, sondern zum ehelichen Eltern - Kind - V erhältnis erstarkt. Erlöschen soll nur das Verwandtschaftsverhältni s zu dem anderen Elternteil und dessen Ve r- wandten (BT - Drucks. 7/3061 S. 43). Damit unterliegt die Stiefkindadoption einer Sonderregelung, weil die Verwurzelung in dessen Familie durch die Adoption gerade gestärkt werden soll (juris PK - BGB 6. Aufl./Heiderho ff § 1755 Rn. 7; s. auch BT - Drucks. 7/3061 S. 22). M it der Regelung des § 1755 Abs. 2 BGB , dessen tatbestandliche Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen, soll mithin die Stieffamilie in ihrem Zusammen halt geschützt und damit dem besondere n Schutz der Fa milie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen werden (vgl. auch LG Düsseldorf NJWE - FER 2001, 9, 10) . Geschiedene und damit getrennt lebende Eheleute bedürfen demgegenüber eines solchen Schutzes nicht , we s- 13 14 - 7 - halb es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerd e insofern an einer u n- gerechtfertigten Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG fehlt. Sofern die Rechtsbeschwerde meint , die Wirkungen des § 1755 Abs. 2 BGB könnten auch dadurch erreicht werden, dass sich die leiblichen Eltern der Anzunehmenden jewei ls von ihren Ehegatten scheiden l ießen und erneut mite i- nander die Ehe eingingen , ist diese rechtliche Möglichkeit im Hinblick auf die Wirkung der neuen Ehe der Eltern mit der vorliegenden Konstellation nicht ve r- gleichbar. Würde man dem Begehren des Anne hmenden Folge leisten, würde dies zudem auch eine Umgehung der restriktiv zu handhabenden Aufhebung s- vorschriften des Adoptionsrechts darstellen, weil auf diesem Wege letztlich der Zustand wiederhergestellt würde, der vor der Annahme der Anzunehmenden d urch Herrn B. bestanden hat. 15 16 - 8 - c) Schließlich hat das Beschwerdegericht zutreffend aufgezeigt, dass die Beteiligten durch die gesetzliche Regelung im vorliegenden Fall keinen erhebl i- chen Nachteil erleiden. Durch die vom Amtsgericht ausgesprochene Volljähr i- genadoption nach §§ 1767, 1770 BGB ist das natürliche Verwandtschaftsve r- hältnis zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Anzunehmenden in statusrechtl i- cher Hinsicht wiederhergestellt worden (vgl. LG Düsseldorf NJWE - FER 2001, 9, 11 f. ; s. auch BT - Drucks . 12/2506 S. 6 f. ). Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 28.02 .2013 - 350 F 18/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.07.2013 - 4 UF 107/13 - 17
Full & Egal Universal Law Academy