BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 443/14 vom 19. August 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, Abs. 2; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Bei der internen Teilung eines Anrechts aus e iner betrieblichen Direktzusage muss der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat (Fortführung vo n S e- natsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785). b) Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der Umrec h- nung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Alter s- leistung darf kein geringerer Rechnungszins verwen det werden als bei der B e- rechnung des Ausgleichswerts. c) Es genügt dem Halbteilungsgrundsatz, wenn der Ausgleichsberechtigte in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der En t- scheidung über den Versorgungsausgleich an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen teilhat. d) Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie in einzelnen Aspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßig en Teilhabe, muss vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen R e- g e lung im Zuge einer Anpassung an zwingende Vorgaben des Gesetzes über den Versorgungsausgleich aufrechterhalten lässt. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 - OLG Frankfurt am Main AG Hanau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weite ren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesg e- richts Frankfurt vom 8. August 2014 insoweit aufgehoben, als er die interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts des Antra g- stellers betrifft. Auf die Beschwerde de r Antragsgegnerin wird der Ausspruch über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts Fami - liengericht Hanau vom 31. August 2010 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH w ie folgt geregelt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrech ts des Antragstellers bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gemäß Versorgungstarifvertrag 2009 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht im Wert von 39.125,32 September 2009, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilung s- o rdnung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH vom 6. Juni 2011, jedoch unter Anwendung von - Gliederungsnummer 8.2 der Teilungsordnung mit der Maßg a- be, dass bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfa l- lenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung der Rec h- - 3 - nungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist, sowie - Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung mit den Ma ß- gaben, dass - der Ausgleichswert bereits ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsau s- gleich an de r biometrischen Entwicklung der ausgleich s- pflichtigen Person teilhat, - der Ausgleichswert mit dem Rechnungszins der auszugle i- chenden Versorgung aufzuzinsen ist, sowie - bei der Umrechnung des Ausgleichswerts in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person de r Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerich t- liche Ko sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht e r- stattet. Beschwerdewert: 3.420 - 4 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die interne Teilung eines bei der DFS Deu t- sche Flugsicherung GmbH (im Folgenden: DFS) erworbenen Versorgungsa n- rechts. Auf de n am 28. August 2009 bei Gericht eingegangenen und am 14. Ok - tober 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 23. Januar 1988 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Während d er Ehezeit (1. Januar 1988 bis 30. September 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann außerdem ein Anrecht auf betriebliche A l- tersversorgung bei der DFS mit einem vom Familiengericht dynamisierten m o- natlichen Rentenwert von 388,86 e- bensversicherung mit einem dynamisierten monatlichen Rentenwert von 42,20 Die Teilungsordnung der DFS vom 6. Juni 2011 enthält unter anderem folgende Bestimmunge n: "5.5 Die Barwertermittlung erfolgt auf den Stichtag des Ehezeite n- des bezogen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend § 4 Abs. 5 BetrAVG unter Zugrundelegung derjen i- gen Bewertungsprämissen sowie biometrischen Rechnungsgrun d- lagen, die fü r die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ehem a- liger Beschäftigter der DFS in der inländischen Handelsbilanz en t- sprechend dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) für 1 2 3 4 - 5 - das letzte spätestens zum Ehezeitende abgeschlossene G e- schäftsjahr maßgeblich sin d. Sofern das Ende der Ehezeit vor dem 31. Dezember 2010 liegt, finden diese Grundsätze entspr e- chende Verwendung. 8.2 Soweit die jeweilige für das Anrecht des ausgleichspflichtigen Mitarbeiters maßgebliche Versorgungsordnung auch Leistungen für die Versorg ungsfälle Invalidität (z.B. Dienstunfähigkeit, Beruf s- unfähigkeit, volle oder teilweise Erwerbsminderung) und/oder Tod vorsieht, werden diese Leistungen auf den ausgleichspflichtigen Mitarbeiter der DFS beschränkt. ... Die ausgleichsberechtigte Pe r- son erhäl t durch die versicherungsmathematisch äquivalente U m- rechnung des Ausgleichswertes in eine reine Altersleis t ung als (zusätzlichen) Ausgleich in Abhängigkeit von der Zusageform eine Anwartschaft auf eine entsprechend höhere Altersleistung. Die versicherungsm athematische Umrechnung erfolgt auf Basis der Rechnungsgrundlagen gemäß Gliederungsnummer 5.5 zum Zei t- punkt der Entscheidung des Familiengerichtes . 10.3 Der Ausgleichswert wird zur Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person nach versicherung smathemat i- schen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der gemäß Glied e- rungsnummer 5.5 maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zum Zei t- punkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichtes, j e- doch in Abhängigkeit von Geschlecht, Status (Anwärter oder Lei s- tun gsbezieher), Alter und Geburtsjahr der ausgleichsberechtigten Person zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des F a- m i liengerichtes in ein eigenständiges Anrecht auf Altersleistung umgerechnet. Hierzu wird der Ausgleichswert durch den versich e- - 6 - rungsma thematischen Barwert einer Anwartschaft der ausgleich s- berechtigten Person auf reine Altersleistung der Höhe von 1 div i- diert. Erfüllt der Ausgleichsberechtigte zum Zeitpunkt der Recht s- kraft der Entscheidung bereits die Voraussetzungen zum Lei s- tungsbezug, so tritt an die Stelle des Anwartschaftsbarwerts der Barwert einer laufenden Leistung." Den Versorgungsausgleich hat das F amiliengericht in seiner am 31. Au - gust 2010 verkündeten Entscheidung dahin geregelt, dass es durch Split ting nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartscha ften in Höhe von monatlich 2,12 monatlich 319,66 durch erweitertes Split ting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere 5 0,40 o- natlich in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat, bez o- gen auf den 30. September 2009 als Ehezeitende. Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Anor d- nung einer Beitragszahlung durch de n Ehemann in Höhe von 37.305,85 Begründung von weiteren Anr echten zu ihren Gunsten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verfolgt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht ha ben die Eheleu te am 17. Juni 2011 vereinbart, dass das vom Ehemann in der privaten Lebensversicherung erworbene und zwecks Darlehenssicherung abg e- tretene Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei und im Übrigen die Parteivertreter beauftragt würden, da s Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Nach Eingang entsprechender Ruhensanträge hat das Oberla n- desgericht die Vereinbarung gebilligt und das Ruhen des Verfahrens durch B e- schluss vom 1. Juli 2011 angeord net, um es mit Verfügung vom 5. Juli 2011 wieder aufzu nehmen. 5 6 - 7 - Das Oberlandesgericht hat nur das bei der DFS bestehende Anrecht nach neuem Recht intern geteilt sowie festgestellt, dass ein Versorgungsau s- gleich hinsichtlich der privaten Lebensversicherung nicht stattfinde. Diesen B e- schluss hat der Senat durch seinen Beschluss vom 21. November 2013 (XII ZB 137/13 FamRZ 2014, 280) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach Einholung weiterer Versorgungsauskünfte hat das Oberlandesgericht nun mehr die in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte wechselseitig intern geteilt. Das bei der DFS bestehende Anrecht hat es ebe n- falls intern geteilt, indem es ei n Anrecht im Wert von 39.125,32 den 30. September 2009, zugunst en der Ehefrau übertragen hat. Weiter hat es angeordnet, dass die Übertragung gemäß der Teilungsordnung der DFS vom 6. Juni 2011 erfolge, jedoch mit der Maßgabe, dass die Umrechnung des Au s- gleichswerts in einen Versorgungs anspruch der Ehefrau gemäß Nrn. 8. 2 und 10.3 der Teilungsordnu ng mit den Parametern gemäß Nr. 5.5 dieser Teilung s- ordnung stattfinde, die für da s letzte zum Ehezeitende am 30. September 2009 abgeschlossene Geschäftsjahr der DFS objektiv und für die Person der Ehefrau subjektiv galten. Hierg egen richtet sich die erneut zugelassene Rechtsb e- schwerde der DFS, mit der sie sich gegen die getroffene Maßgabenanordnung wendet. II. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das bei der DFS erworbene Anrecht sei intern mit einem Ausgleichswert von 39.125,32 September 2009, zu teilen. In diesem U m- 7 8 9 - 8 - fang sei zugunsten der Ehefrau ein eigenständiges Versorgungsanrecht bei der DFS zu begründe n. Deren Teilungsordnung vom 6. Juni 2011 entspreche j e- do ch teilweise nicht den durch §§ 11, 12 VersAu sglG bestimmten Vorgaben. Nach den Bestimmungen der Teilungsordnung nehme der Ausgleichsb e- rechtigte zwar auch an der künftigen Wertentwicklung des ursprünglichen A n- rechts teil, da er nach Nr. 10.4 der Teilungsordnung die Stellung eines ausg e- schiedenen M itarbeiters erhalte. Jedoch werde er nicht auch in der Höhe des Ausgleichswerts einem ausgeschiedenen Mitarbeiter gleichgestellt. Denn die Rückrechnung des Ausgleichswerts in einen Rentenanspruch des Ausgleich s- berechtigten erfolge nur mit denjenigen Werten , die zum Zeitpunkt des Recht s- krafteintritts der Ausgleichsentscheidung gelten. Damit werde der Ausgleichsb e- rechtigte nicht, wie § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 12 VersAusglG es verlan g- ten, einem zum Ehezeitende ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit einem Anrech t in Höhe des Ausgleichswertes gleichgestellt, sondern nur einem zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung ausg e- schiedenen Arbeitnehmer. Um den Ausgleichsberechtigten einem zum Ehezeitende ausgeschied e- nen Arbeitne hmer gleichzustellen, habe die Rückrechnung mit denjenigen We r- ten zu erfolgen, die für das letzte dem Ehezeitende vorgelagerte Geschäftsjahr der DFS galten. Nur so könne der erforderliche Gleichklang zwischen Barwe r- termittlung nach § 45 Abs. 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG einerseits und Rückrechnung für den Berechtigten andererseits hergestellt werden. Soweit danach die durch die Teilungsordnung getroffenen Bestimmu n- gen unwirksam seien, gälten die Bedingungen d es auszugleichenden Anrechts (§ 11 Abs. 2 VersAusglG) sowie d ie gesetzliche Bestimmung des § 12 10 11 12 - 9 - VersAusglG , was durch die in der Beschlussformel getroffene Maßgabenanor d- nung klarstellend ausgedrückt werde. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Gem äß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflicht igen Person besteht. Maßgeblich hie r- für sind grundsätzlich die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), hier also die Bestimmungen der Teilungsordnung der DFS. b) Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesproch e- nen internen Teilung fällt den Gerichten allerdings die Aufgabe zu, die rechtl i- che Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden unte r- gesetzlichen Versorgungs - und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu über prüfen. Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgung s- regelung des Versorgungsträgers ausgleiche n (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 XII ZB 364/14 FamRZ 201 5, 911 Rn. 11 mwN). c) Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, gewährl eisten die in Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung der DFS enthaltenen Be - stimmungen keine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehega t- ten im Sinne des ge setzlich Erforderlichen. aa) Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen A n- rechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht 13 14 15 16 17 - 10 - der ausgleichspf lichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein e i- genständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein A n- recht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird; de r Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht a b- gesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebe nde n Ausgleichswerts ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG maßgeblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach § 5 Abs. 3 VersAusglG hat der Verso r- gungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des Au sgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korres pondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu unterbreiten. Für Anrechte im Sinne des Betriebsre n- tengesetzes gilt als korrespondierender Kapitalw ert der Übertragu ngswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbte i- lung der Ehezeit anteile vor, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewert en sind (BT - Drucks. 16/10 144 S. 49). Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 1 VersAusglG führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen P erson ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. Der Ausgleichswert geht dem Versorgung s- anrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zu m Stichtag begründet wird. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt dann j e- doch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ab dem Ende der Ehezeit an 18 19 - 11 - der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil. Um dem Grun d- satz der Halb teilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss auch die Wertentwicklung des auf der Grundlage des Ausgleichswerts für den Au s- gleichsberechtigten geschaffenen Anrechts ab dem Ende der Ehezeit der Wer t- entwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichti gen vergleichbar sein (vgl. en t- sprechend zur externen Teilung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17, 21). bb) Durch die Teilungsordnung der DFS wird nicht gewährleistet, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleich s- werts entsteht, welches ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Verso r- gungssystem geltenden Entwicklung teil hat. Indem in Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung bestimmt ist, dass die Umrechnung auf Basis der Rec h- nungsgrundlagen zum Zeit punkt der Rechtskraft der Entscheidung des Famil i- engerichts erfolgt, wird ein Anrecht begründet, welches nicht ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teilhat, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft. Dadurch nimmt die ausgleich s- berechtigte Person nicht wie die ausgleichspflichtige Person an der Werten t- wicklung teil, was den Halbteilungsgrundsatz verletzt. Für ein neues Anrecht, das mit einem so errechneten Ausgleichswert nicht nach den Rechnungsgrun d- lagen im Z eitpunkt des Ehezeitendes, sondern nach den Rechnungsgrundlagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts begründet würde, ginge ein Wertanteil in Höhe des Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen den beiden genannten Zeitpunkten verloren. Auße rdem bestünde die Gefahr, dass bei der Ermittlung der Rente des Ausgleichsberechtigten mittels Teilung des Ausgleichswerts durch den Barwer t- faktor mit einem geringeren Rechnungszins gerechnet würde, als er zur B e- rechnung des Ausgleichswerts verwendet wurde . Denn auch der Rechnung s- 20 21 - 12 - zins gehört zu d en Rechnungsgrundlagen i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG. Die in der Teilungsordnung gewählte Formulierung lässt die Interpretation zu, dass für die Berechnung des Ausgleichswerts der Rechnungszins im Zeitpunkt des E hezeitendes und für die Ermittlung der Ausgleichsrente der Rechnungszins zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu verwenden sei. Entspr e- chend hat die DFS auch ihre Auskünfte erteilt. Das widerspricht aber zumindest dann dem Grundsatz der gleichwer tigen Teilhabe, wenn bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten ein geringerer Rechnungszins verwendet wird als er bei der Berechnung des Ausgleichswerts verwendet wurde (vgl. en t- sprechend zur externen Teilung Se natsbeschluss BGHZ 191, 36 = Fa mRZ 2011, 1785 Rn. 28). Schließlich hätte der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch insoweit nicht an der Wertentwicklung teil, als sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dadurch verändern, dass die statistische Todeswahrscheinlichkeit nicht eingetreten ist. Indem der Ausgleichswert nach den biometrischen Grundlagen zum Ehezeite n- de berechnet wird, der Transfer hingegen nach den biometrischen Rechnung s- grundlagen zum Zeitpunkt der Re chtskraft erfolgen soll, würde der Ausgleich s- berechtigte an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen insgesamt nicht teilnehmen. Zu Recht hat deshalb das Oberlandesgericht die in Gliederungsnummer 10.3 der Teilungsordnung getroffene Anordnung beans tandet. cc) Allerdings folgt daraus nicht die Unwirksamkeit der insoweit getroff e- nen Regelung, sondern deren Anpassung an zwingende Vorgaben des Gese t- zes über den Versorgungsausgleich. 22 23 24 - 13 - Bestehen keine besonderen Regelungen des Versorgungsträgers über den Versorgungsausgleich, ordnet § 11 Abs. 2 VersAusglG an, dass für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gelten. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn zwar b esondere Vorschriften erlassen wu rden, diese aber gegen die in § 11 Abs. 1 VersAusglG geregelten Grundsätze verstoßen und deshalb unwirks am sind (BT - Drucks. 16/10144 S. 57). Wegen der Privata u- tonomie der Versorgungsträger sollen die Gerichte nämlich nicht berechtigt sein, die zu beanstandenden Regelungen durch andere Regelungen zu erse t- zen, die sie losgelöst von den übrigen Regelungen der Versorgungsordnung für angemessen halten (OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308; Ruland Versorgung s- ausgleic h 3. Aufl. Rn. 595; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 19; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 443). Allerdings erklärt § 11 Abs. 2 VersAusglG die Regelungen über das A n- recht der ausgleichspflichtigen Person nur insoweit für entsp rechend anwen d- bar, als nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen. Ist eine in der Teilungsordnung getroffene Regelung unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie nur in einzelnen Randaspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilha be, muss deshalb vorrangig geprüft werden, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt. Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung. dd) Hinsichtlich der hier gegenständlichen Regelung ist eine solche A n- passung mö glich und wie folgt vorzunehmen: (1) Soweit die gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten dadurch beeinträchtigt wird, dass nach der Teilungsordnung ein Wertanteil in 25 26 27 28 - 14 - Höhe des Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung verloren geht, genügt die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit dem Rec h- nungszins der auszugleichenden Versorgung aufzuzinsen ist (vgl. zur externen Teilung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). (2) Soweit die Gefahr besteht, dass bei der Ermittlung der Ren te des Ausgleichsberechtigten mittels Teilung des Ausgleichswerts durch den Barwer t- faktor mit einem anderen Rechnungszins gerechnet werden könnte, als er zur Berechnung des Ausgleichswerts verwendet wurde, beruht dies auf einer mehr - deutigen Formulierung d er Teilungsordnung. Einerseits ordnet Gliederung s- nummer 10.3 die Geltung der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zum Zei t- punkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts an, was grun d- sätzlich auch den Rechnungszins als eine der Rechnungsgrundlagen erfasst. Andererseits wird Bezug genommen auf die "gemäß Gliederungsnummer 5.5 maßgeblichen" Rechnungsg rundlagen. In Gliederungsnummer 5.5 sind alle r- dings nur biometrische Rechnungsgrundlagen erwähnt und nicht der Rec h- nungszins als weitere Rechnungsgrundla ge. Die Mehrdeutigkeit kann im Interesse einer gleichwertigen Teilhabe durch eine Maßgabenanordnung beseitigt werden, wonach bei der Umrechnung des Ausgleichswerts in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden V ersorgung zu verwenden ist. Nur die Verwendung gleicher Rechnungszinssätze gewährleistet auch die Aufwand s- neutralität für den Versorgungsträger; für versicheru ngsförmige Zusagen ist sie in § 2 Abs. 2 Satz 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ausdrück lich vorgesehen. 29 30 - 15 - (3) Soweit die gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person dadurch beeinträchtigt wird, dass sie an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen insgesamt nicht teilhat, kann dies ebenfalls durch eine Maßgaben - anordnung k orrigiert werden. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann allerdings nicht angeordnet werden, dass die Umrechnung mit den Parametern gemäß Glied e- rungsnummer 5.5 der Teilungsordnung stattfinde, die für das letzte zum Eh e- zeitende am 30. Septem ber 2009 abgeschlossene Geschäftsjahr der DFS o b- jektiv und für die Person der ausgleichsberechtigten Ehefrau subjektiv galten. Denn eine solche Umrechnung wäre für den Versorgungsträger im Zeitpunkt der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung nicht aufwan dsneutral. In der Zeit ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung h a- ben sich die biometrischen Rechnungsgrundlagen der Ehegatten nämlich u n- terschiedlich entwickelt, weil die statistische Todeswahrscheinlichkeit alters - und geschlechtsabhän gig ist. Bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entsche i- dung muss der Versorgungsträger einer versicherungsförmigen Zusage aber Deckungsrückstellungen nur nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen der ausgleichspf lichtigen Person bilden (vgl. § 11 Abs. 1 V AG). Würde das A n- recht mit den biometrischen Rechtsgrundlagen des Ausgleichsberechtigten zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit geteilt, stimmten rückwirkend die Deckung s- rückstellungen nicht mehr mit den versicherten Risiken überein und hätte schon für die Ve rgangenheit eine andere Prämienberechnung vorgenommen werden müssen. Aufwandsneutral und deshalb auch versicherungsaufsichtsrechtlich u n- bedenklich ist aber eine Maßgabenanordnung, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung an der biometr i- 31 32 33 34 - 16 - schen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat. Denn die biometr i- schen Gewinne der ausgleichspflichtigen Person mussten jederzeit in die D e- ckungsrückstellungen und in die Prämienberechnung eingehen. Unter entspre chender Maßgabe ist nicht nur ein versicherungsförmig b e- gründetes Anrecht, sondern auch ein solches aus einer Direktzusage zu teilen. d) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bestehen allerdings keine grundlegenden Bedenken gegen die in Glieder ungsnummer 8.2 getroff e- ne Anordnung. Nachdem der Versorgungsträger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Risikoschutz für die ausgleichsberechtigte Person auf eine Altersve r- sorgung zu beschränke n, ist die in Gliederungsnummer 8.2 getroffene Anor d- nung anhand des Maßstabs zu überprüfen, ob ein zusätzlicher Ausgleich g e- schaffen worden ist, der die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den wä h- rend der Ehezeit erworb enen Anrechten gewährleistet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Vers AusglG; Senatsbeschluss v om 25. Februar 2015 XII ZB 364/14 FamRZ 2015, 911 Rn. 12 ff.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Versorgungsträger das mit der Leistungszusage für den Invaliditäts - und Todesfall verbundene Risiko bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in vollem U m- fang trägt. Träte der Invaliditäts - oder Todesfall während des laufenden Verfa h- rens ein, wäre der Versorgungsträger zur vollen Leistung ohne Abzug eines auf den Ehezeitanteil bezogenen Leistungsanteils verpflichtet. Nutznießer der Abs i- cherung des Todesfallrisikos durch die Hinterbliebenenversorgung wäre ne - ben möglichen Waisen bis zur Rechtskra ft der Scheidung hauptsächlich die ausgleichsberechtigte Person, jedenfalls nicht die ausgleichspflichtige Person. 35 36 37 38 - 17 - Würde als Ersatz für den erst im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entsche i- dung über den Versorgungsausgleich entfallenden Risikoschutz ein We rtau s- gleich geschaffen, der sich auf die Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ehezeitendes bezieht, hätte der Versorgungsträger den Barwert des Versich e- rungsschutzes (auch) für die Dauer des Scheidungsverfahrens in eine Alter s- leistung umzurechnen, obwohl er das Risiko während des laufenden Sche i- dungsverfahrens tatsächli ch in voller Höhe getragen hat. Dies würde jedoch jedenfalls der mit dem Versorgungsausgleichsgesetz verbundenen Intention widersprechen, wonach die Finanzierung der geteilten Anrechte in sgesamt kostenneutral erfolg en soll (BT - Drucks. 16/10144 S. 3, 31, 39), was der Gesetzgeber für die betrieblichen Versorgungsträger besonders hervorgehoben hat (BT - Drucks. 16/10144 S. 46 f.). Deshalb verletzt es nicht den Anspruch auf gleichwertige Teil habe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten, wenn das vom Versorgungsträger während des laufenden Verfahrens getragene, tatsächlich nicht realisierte Invaliditäts - und Todesfallrisiko in der Weise in die Berechnung eingeht, dass die versicherungsmathematische Umrechnung auf Basis der Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts erfolgt. 39 40 41 - 18 - Allerdings muss auch insoweit sichergestellt sein, dass bei der Umrec h- nung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikosc hutzes in eine reine Alter s- leistung kein geringerer Rechnungszins zu verwenden ist, als er bei der Abzi n- sung der auszugleichenden Versorgung verwendet wurde. Das kann durch eine entsprechende Maßgabenanordnung klargestellt werden. Dose Klinkhammer RiBGH Schilling hat Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 31.08.2010 - 67 F 1309/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.08.2014 - 4 UF 205/10 - 42
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