BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 444/11 vom 10. Oktober 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 21 GG Art. 100 Abs. 1 a) Der Anfechtung nach § 21 Abs. 2 FamFG unterliegen sowohl Beschlüsse, die eine Aussetzung des V erfahrens anordnen als auch solche Beschlüsse, mit denen die von einem Verfahrensbeteiligten angeregte oder beantragte Aussetzung abg e- lehnt wird. b) Solange sich das Gericht keine abschließende Überzeugung von der Verfa s- sungswidrigkeit eines entscheidungse rheblichen Gesetzes gebildet hat, ist die Aussetzung eines Verfahrens nach § 21 Abs. 1 FamFG ohne gleichzeit i ge Vorlage an das Bundesverfassungsgericht möglich, wenn die Verfassungsmäßigkeit di e- ses Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Ve r fassungsbe schwerde oder Richtervorlage ist. c) Das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes nach § 21 FamFG unterliegt der vollen Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht hat dabei grundsätzlich die durch das vorinstanzliche Gericht vertretene Rechts auffassung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsvorschrift zugrunde zu legen. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - XII ZB 444/11 - OLG Stuttgart AG Stuttgart - Bad Cannstatt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundes gerichtsho fs hat am 10. Oktober 2012 durch den Vorsit zenden Richter Dose, die Richterin nen Weber - Monecke und Dr. Vézina und die Richter Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des 11. Zivil senats - Familiensenat - d es Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 600 Gründe: I. Der minderjährige Betroffene wurde im Februar 2005 nichtehelich geb o- ren. Die Mutter des Kindes ist serbische Sta atsangehörige aus dem Kosovo, die sich zu diesem Zeitpunkt nach Ablehnung von Asyl - und Asylfolgeanträgen mit vier weiteren minderjährigen Kindern aufgrund einer ausländerrechtlichen Du l- dung im Bundesgebiet aufhielt. Im April 2006 erkannte der Beteiligte z u 1, ein deutscher Staatsangehöriger, mit Zustimmung der Kindesmutter vor dem J u- gendamt der Stadt S. die Vaterschaft für das betroffene Kind an. Aufgrund der durch die Vaterschaftsanerk ennung durch den Beteiligten zu 1 vermittelten deutschen Staatsangehöri gkeit des Betroffenen wurde der Kindesmutter und ihren weiteren Kindern im September 2006 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Eine sozial - familiäre Beziehung zwischen d em Beteiligten zu 1 und dem betroffenen Kind besteht nicht. 1 - 3 - Im Juli 2010 ha t der Antragsteller auf der Grundlage der ihm durch La n- desrecht übertragenen Zuständigkeit unter Hinweis auf das behördliche Anfec h- tungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Vaterschaft angefochten. Das betroffene Kind ist der Vaterschaftsanfechtung entge gengetreten und hat bea n- tragt, das Verfahren im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht au f- grund von Richtervorlagen des Oberlandesgerichts Bremen (FamRZ 2011, 1073) und des Amtsgerichts Hamburg - Altona (StAZ 2010, 306) anhängig en Normenkontrollverfa hren zu § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB auszusetzen. Das Amt s- gericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 19. Mai 2011 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Oberlande s- gericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und das Verfahren in er s- ter Instanz bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die be i- den vorbenannten Richtervorlagen ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Beschwerdeg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. D ie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaf t (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 XII ZB 451/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 5 mwN; BGHZ 184, 323 = FGPrax 2010, 154 Rn. 5). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zu lässig; in der Sache hat es keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, dass es zwar nicht völlig von der Verfassungswidrigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB überzeugt sei. Die Richtervorlagen des Oberlandesg erichts 2 3 4 5 - 4 - Bremen und des Amtsgerichts Hamburg - Altona an das Bundesverfassungsg e- richt hätten auch nicht zwingend zur Folge, dass dieses Verfahren auszusetzen sei. Allerdings stellten die anderweitigen Richtervorlagen einen wichtigen Grund im Sinne von § 21 FamFG dar. Daher müsse im vorliegenden Verfahren nach richterlichem Ermessen über eine mögliche Aussetzung befunden werden. Eine entsprechende Abwägung habe das Amtsgericht bei der Zurückweisung des von dem betroffenen Kind gestellten Aussetzungsantrages nicht ausgeübt, weil es in seiner Entscheidung ausschließlich darauf abgestellt habe, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB nach seiner Ansicht verfassungsgemäß sei. In die Abwägung seien insbesondere die möglichen Nachteile der Fortsetzung des Verfahrens einzubezi ehen, die den Beteiligten entstehen, wenn später das Bundesverfassu ngsgericht die Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für ve r- fassungswidrig erklären sollte. Diese seien abzuwägen gegen die Nachteile, die bei Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidun g des Bundesverfassung s- gerichts entstehen könnten. Die Abwägung aller Umstände spreche hier für e i- ne Aussetzung des Verfahrens und gegen eine Fortsetzung, bei der als näch s- tes die Vaterschaft des Beteiligten zu 1 zu klären wäre. 2. Diese Ausführungen ha lten rechtlicher Überprüfung stand. a) Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Erstbeschwerde gegen die angefocht ene Zwischenentscheidung nach § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als statthaft angesehen, obwohl das Amtsgericht das Verfa h- ren n icht ausgesetzt, sondern die beantragte Aussetzung des Verfahrens abg e- lehnt hat. Ob auch der Beschluss, mit dem ein Antrag zur Au ssetzung abgelehnt wird, nach § 21 Abs. 2 FamFG der Anfechtung unterliegt, kann dem Wortlaut 6 7 8 9 - 5 - der Vorschrift nicht z weifelsfr ei entnommen werden. § 21 Abs. 1 FamFG verhält sich ausschließlich zur positiven Aussetzungsentscheidung, woraus abgeleitet werden könnte, dass auch die im folgenden Absatz der Vorschrift eröffnete A n- fechtungsmöglichkeit nur gegenüber einer positiven Ausse tzungsentscheidung gelten soll. Gleichwohl hält die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch die Anfechtung negativer A ussetzungsentscheidungen nach § 21 Abs. 2 FamFG für möglich (OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1462 f.; Keidel/ Sternal FamFG 17. Aufl. § 21 Rn. 32; Musielak/Borth FamFG 3. Aufl. § 21 Rn. 5; Prütting/Ahn - Roth FamFG 2. Aufl. § 21 Rn. 12; Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. § 21 Rn. 5; a.A. Burs chel in BeckOK FamFG [Stand: 1. Mai 2012] § 21 Rn. 17). Der Senat tritt der herrschenden Auffassung bei. Eine Beschränkung der Anfechtbarkeit von Beschlüssen auf positive Aussetzungsentscheidungen hätte zur (systemwidrigen) Folge, dass in Familiensachen der freiwilligen Gericht s- barkeit einerseits und in Ehesachen und Familiens treitsachen andererseits u n- terschiedliche Anfechtungsmöglichkeiten gegenüber Aussetzungsentscheidu n- gen der Gerichte bestünden, weil der in Ehesachen und Familienstreit sachen über die Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG anwendbare § 252 ZPO ausdrücklich auch die Anfechtung von negativen Aussetzungsentscheidungen ermöglicht. Zudem entspricht die Erstrecku ng des Anwendungsbereichs von § 21 Abs. 2 FamFG auf solche Entscheidungen, mit denen die von einem Bete i- ligten beantragte Verfahrensaussetzung abgelehnt worden ist, den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgeber s, der mit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 FamFG die zum alten Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein vertretene Au f- fassung zur Anfechtbarkeit der Aussetzungsentscheidung aufgreifen wollte ( vgl. BT - Drucks. 16/6308, S. 184). Unter der Geltung des alten Verfahrensrechts entsprach es indessen allgemeiner Ansicht, dass sowohl positive als auch n e- gative Aussetzungsentscheidungen mit der Beschwerde angegriffen werden 10 - 6 - konnten (vgl. die in der Begrün dung des Gesetzentwurfs ausdrücklich zitierte Literaturmeinung bei Kei del/Kuntze/Winkler - Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 13). b) Mit Recht ist das Beschwerdegericht ferner davon ausgegangen, dass ein Aussetzungsgrund im Sinne von § 21 Abs. 1 FamFG vorliegt . Nach dieser Vorschrift kann das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen V erfahrens bildet oder von einer Ve r- waltungsbehörde festzustellen ist. Das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes als Voraussetzung für die Ermess en sentscheidung unterliegt im Beschwerdeve r- fahren der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsmittelgeri cht ( vgl. BGH Beschluss vom 12. Dezember 2005 II ZB 30/04 - NJ W - RR 2006, 1289 Rn. 6). aa) Soweit im vorliegenden Fall allerdings die Frage zu beurteilen ist, ob Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 B GB bestehen, ist in dem durch § 2 1 Abs. 2 FamFG eröffneten Rechtsmittelzug allein die Rechtsansicht des Amtsge richts zugrunde zu legen, das § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für v erfassungsgemäß gehalten hat. Hält das mit der Hauptsache befasste Gericht eine entscheidungserhe b- liche Norm für verf assungsgemäß und lehnt es deshalb eine Aussetzung des Verfah rens und eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfa s- sungsgericht ab, kann diese Überzeugung des vorinstanzlichen Gericht s nach allgemeiner Meinung nicht zum Gegenstand der Überprüfung in einem Recht s- mittelverfahren gegen Zwischenentscheidungen gemacht werden (vgl. OLG Bremen NJW 1956, 387; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 845; OLG Düsseldorf NJW 1993, 411). Ein Fachgericht kann nur aufgrund einer Entscheidung des 11 12 13 14 - 7 - Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) dazu ver pflichtet werden, ein entscheidungserheblich es Gesetz nicht anzuwenden . Solange es an einer bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fehlt, bleibt die Frage, welche gesetzlichen Vorschriften bei der Entscheidungsfindu ng angewendet werden dürfen, ein Element der Sachentscheidung, die nach der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz ergebenden Aufgabenverteilung dem Gericht der Hauptsache zugewiesen ist (vgl. Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 21 Rn. 54). Das mit einem Rech tsmittel gegen eine Aussetzungsentscheidung befasste Fachgericht kann seine eigene Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht an die Stelle der Überzeugung des vorinstanzlichen Gerichts setzen. bb) Ebenfal ls der Überprüfung im Rechtsmittelzug weitgehend entzogen ist die rechtliche Beurteilung des mit der Hauptsache befassten Gerichts zur Frage der Entscheidungserheblichkeit des Gesetzes, über dessen Verfa s- sungsmäßigkeit die Beteiligten streiten; auch an die se Rechtsansicht der Vorinstanz ist das Beschwerdegericht gebunden, sofern sie nicht offensichtlich falsch i st (vgl. BAG NZA 2009, 1436 Rn. 9). Im vorliegenden Fall unterliegt es keinem Zweifel, dass die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB entscheidungserhebliche Bedeutung hat. Denn würde § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, der die Grundlage der behördlichen Vaterschaftsanfechtung darstellt, gegen Grundrechte des betroffenen Kindes verstoßen, könnte der Rechtsstreit nicht entschieden werden . cc) Ob auf der Grundlage dieser materiell - rechtlichen Beurteilungen durch das Gericht der Hauptsache ein wichtiger Grund zur Aussetzung des Ve r- fahre ns vorliegt, ist in dem durch § 21 Abs. 2 FamFG eröffneten Beschwerd e- verfahren vollständig zu prüfen. 15 16 - 8 - Die A ussetzung des Verfahrens nach § 21 Abs. 1 FamFG (oder den ve r- gleichbaren Bestimmungen anderer Verfahrensordnungen) ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich m öglich, wenn die Verfassungsmäßi g- keit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer a n- hängi gen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) oder Richtervo r- lage (Art. 100 Abs. 1 GG) geworden ist. Voraussetzung für eine solche Ausse t- z ung ist allerdings, dass sich das mit der Hauptsache befasste F achgericht wie hier das Amtsgericht - noch keine abschließende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Rechtsnorm gebildet hat (Senat s- be schluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 6; BGH Be schlüsse vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97 - NJW 1998, 1957 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99 - RdE 2001, 20). I m anderen Falle kann und muss das von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugte Gericht sein Verfahren durch Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassung s- gericht för dern. c ) Ob das Gericht bei Vorliegen eines Aussetzungsgrundes von der Mö g- lichkeit der Verfahrensaussetzung nach § 21 Abs. 1 FamFG Gebrauch macht, liegt in seinem pflich tgemäßen E rmessen (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 23). aa) Bei dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere zu berücksicht i- gen, ob den Beteiligten die aussetzungsbedingte Verfahrensverzögerung z u- gemutet werde n kann (KG OLGZ 1966, 357, 359; BayObLGZ 1967, 19, 23; OLG Düsseldorf NJW - RR 1995, 832; OLG München FGPrax 2008, 254, 259). Trägt das mit der Hauptsache befasste Gericht - wie hier das Amtsgericht - ke i- nerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entsche idungserheblichen Vo r- schrift, spricht dies in der Regel gewichtig dafür, den Interessen derjenigen Ve r- 17 18 19 - 9 - fahrensbeteiligten, die nicht auf eine Aussetzung angetragen haben, an einer zügigen Erledigung des Verfahrens den Vorrang einzuräumen (vgl. BGH B e- schluss vom 14. März 2007 - X ZB 9/06 - GRUR 2007, 859, 861). bb) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings erkannt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einer zumindest unvollständigen Würdigung aller maßgeblichen Umstände beruhte, weil bei der Aus übung des Ermessens auch solche möglichen Nachteile in den Blick zu nehmen sind, die im Falle e i- ner Verfahrensfortführung auf der Grundlage einer möglicherweise verfa s- sungswidrigen Vorschrift entstehen könnten (vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 787 Rn. 21). (1) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde indessen darauf hin, dass j e- denfalls für den Beteiligten zu 2 bei einem Fortgang des Verfahrens in der Hauptsache keine Nachteile zu besorgen gewesen wären, auch wenn das Amtsgericht die von ihm bereits angekündig te Beweisaufnahme durch Einh o- lung eines Abstammungsgutachtens durchgeführt hätte. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Begründung für den Erlass eins t- weiliger Anordnungen (§ 32 Abs. 1 BVerfGG), die es im Rahmen von anhäng i- gen Verfassungsbeschwerden geg en Zwischenentscheidungen betreffend die Einholung eines Abstammungsgutachtens in behördlichen Vaterschaftsanfec h- tungsverfahren erlassen hat, mehrfach darauf abgestellt, dass bei einer ung e- klärten sozial - familiären Bindung das eine Vaterschaft ausschließen de Ergebnis eines Abstammungsgutachtens dazu geeignet wäre, eine möglicherweise b e- stehende sozial - familiäre Beziehung zwischen Vater und Kind zu stören oder zu zerstören ( vgl. BVerfG FamRZ 2011, 787 Rn. 22 und Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 BvR 2509/10 - juri s Rn. 17). Unter diesen Voraussetzungen würde auch in der hier vorliegenden Konstellation ein schwerwiegender Eingriff in das 20 21 22 - 10 - El ternrecht des Vaters (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) vorliegen, wenn das Bunde s- ver fassungsgericht später § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für verfassungswidrig erkl ä- ren und damit dem behördlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren die Recht s- grundlage entziehen würde. Allerdings ist unter den hier obwaltenden Umständen nach den vom B e- schwerdegericht getroffenen Feststellungen bereits unstre itig, dass zwischen dem betroffe nen Kind und dem Beteiligten zu 2 keine sozial - familiäre Bezi e- hung besteht. Darüber hi naus hat sich der Beteiligte zu 2 in diesem Verfahren mit der " Aberkennung der Vaterschaft " einverstanden erklärt und seine Mitwi r- kung an einer molekulargenetischen Abstammungsuntersuchung ausdrücklich angeboten. Ein Verfahrensfortgang könnte daher unabhängig von der mögl i- c hen Verfassungswidrigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ersichtlich nicht zu einer Verletzung verfassungsrechtlich geschüt z ter Belange des Beteiligten zu 2 führen. (2) Dies gilt indessen nicht für die Grundrechte des betroffenen Kindes und der beteiligten Kindesmutter, die sich der Mitwirkung an einer molekularg e- netischen Abstammungsuntersuchung voraussichtlich widersetze n werden. Jede Untersuchung und Verwendung von DNA - Identifizierungsmustern greift in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein. Denn zu den grundrechtli ch geschützten Daten gehören auch solche, die Informati o- nen über genetische Merkmale einer Person enthalten, aus denen sich in A b- gleich mit den Daten einer anderen Person Rückschlüsse auf die Abstammung ziehen lassen (BVerfG FamRZ 2007, 441, 443). Die Weig erung, an einer mol e- kulargenetischen Abstammungsuntersuchung mitzuwirken, ist Ausfluss dieses (negativen) informationellen Selbstbestimmungsrechts (S enatsbeschluss BGHZ 23 24 25 - 11 - 162, 1, 4 = FamRZ 2005, 340). Das Recht auf informationelle Selbstbesti m- mung wird zwar nicht schrankenlos gewährleistet. Es darf aber nur im überwi e- genden Interesse anderer Personen oder der Allgemeinheit und unter Beac h- tung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Sena tsbeschlu ss BGHZ 162, 1, 5 = FamRZ 2005, 340; vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 441, 443). Müssten das betroffene Kind und die Kindesmutter daher aufgrund einer Beweisanordnung des Amtsgerichts eine Untersuchung ihres genetischen M a- terials dulden und erweist sich sp äter, dass keine verfassungsgemäße Grun d- lage für das behördliche Anfechtungsrecht besteht, wäre wegen fehlender Rechtfertigung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse in ihre Grun d- rechte auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen worden. Vor ung e- rechtfertigten Zugriffen auf das Datenmaterial des Kindes ist die sorgeberec h- ti g te Kindesmutter im Übrigen auch im Hin blick auf ihr Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) zu schützen, denn ihr Sorgerecht umfasst auch das Recht, darüber bestimmen zu könn en, ob genetische Daten des Kindes erhoben und verwertet werden dürfen (BVerfG FamRZ 2007, 441, 443) . Der Umstand, dass die mögl i- che Weigerung des Kindes und seiner Mutter, an einer Abstammungsunters u- chung mitzuwirken, naheliegende aufenthaltsrechtliche Mo tive haben dürfte, ändert an der Grundrechtsrelevanz des mit der Abstammungsuntersuchung verbundenen Eingriffes nichts. (3) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, dass durch die Verfahrensaussetzung auch das Grundinteresse des betroffenen Ki ndes an der Kenntnis von seiner tatsächlichen Abstammung beeinträchtigt wird, ist darauf hinzuweisen, dass ein Anfechtungsverfahren nicht vorrangig der Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung, sondern vielmehr der Herstellung 26 27 - 12 - einer Übereinsti mmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft dient (vgl. BVerfG NJW 2009, 425, 426). (4) Wenn das Beschwerdegericht vor diesem Hintergrund offensichtlich davon ausgeht, dass im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz der Absta m- mungsuntersuchung die Nachteile der Verfahrensfortführung im Falle der Ve r- fassungswidrigkeit von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Interessen des Antragste l- lers an einer zügigen Erledigung des Verfahrens überwiegen, hält diese Erme s- sensausübung der eingeschränkten (vgl. dazu BGH Urte il vom 24. November 1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1055 mwN) Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand. d ) Im Übrigen erweist sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts zum jetzigen Zeitpunkt schon deshalb als richtig, weil sich der S enat - nach E r- lass der angefochtenen Entscheidung - der Auffassung angeschlossen hat, dass die behördlich e Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in ihrer derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung wegen der Verletzung des Gebots der Gleichstellun g ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) ve r- fassungswidrig ist. Der Senat hat zwei bei dem Bundesgerichtshof als Recht s- beschwerdegerich t anhängige Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG au s- gesetzt und Entscheidungen des Bundesverfassungsg erichts zu dieser Frage eing eholt (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 34 ff. und - XII ZR 90/10 - juris Rn. 32 ff.). Zwar ist bereits dargelegt worden, dass für die Frage nach dem Vorli e- gen eines Aussetzungsgrundes im Rahmen des nach § 21 Abs. 2 FamFG e r- öffneten Beschwerderechtszuges grundsätzlich die Rechtsauffassung des mit der Hauptsache befassten Gerichts zugrunde zu legen ist. Die von einem übe r- geordneten Fachgericht gewonnene Überzeugung von der Verfassungswid ri g- 28 29 30 - 13 - keit einer entscheidungserheblichen Rechtsnorm kann allerdings im Rahmen der Ermessensausübung Bedeutung gewinnen, wenn dieses als zuständiges Gericht mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache b e- fasst werden kann und bereits festst eht, dass es die der Verfassungsbeschwe r- de oder der anderweitigen Richtervorlage zugrundeliegende Rechtsauffassung teilt (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2003, 538, 539). In diesen Fällen verbleibt dem Gericht kaum Spielraum bei der Ausübung seines Aussetzungserm essens, weil es den auf Verfahrensaussetzung antragenden Beteiligten regelmäßig nicht zuzumuten ist , das Verfahren erst in eine höhere Instanz tragen zu müssen, um dort die von ihnen erstrebte Aussetzung zu erreiche n. Dose Weber - Monecke Vézina Günter Botur Vorinstanzen: AG Stuttgart - Bad Cannstatt, Entscheidung vom 19.05.2011 - 8 F 972/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2011 - 11 WF 115/11 -
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