BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 444 /1 3 vom 2 4 . September 201 4 i n der Betreu ungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1835 Abs. 3, 1836 Abs. 1; FamFG § 277 Abs. 2 Satz 2; VBVG § 1 Abs. 1 Satz 1; RVG § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Frag e, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsa n- waltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein an erkan n- ten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Fortführung des S e- natsbeschlusses vom 26. Oktober 2011 XII ZB 312/11 FamRZ 2012, 113). BGH, Beschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13 - LG Krefeld AG Nettetal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 4 . September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7 . Zivilkammer des Landger ichts Krefeld vom 18 . J uli 201 3 wird auf Kosten de r weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen . Beschwerdewert: 1. 45 2 Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 begehrt als anwaltliche Verfahrenspfleger in der B e- troffenen die Festsetzung eine r Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütung s- gesetz gegen die Staatskasse . Das Amtsgericht bestellte die Beteiligte zu 2 zur Verfahrenspfl egerin u. a. zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen i n eine m Verfahren , das die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von Grundbesitz der B e- troffenen zum Gegenstand hat . Nach Prüfung des notariellen Kaufvertrags und ein er Grundschuldbe stellungsurkunde teilte die Beteiligte zu 2 dem Amtsgericht mit, der betreuungsgerichtliche n Genehmigung des von der Betreuerin beabsic h- tigten Grundstück s verkauf s und der Grundschuldbestellung stünden keine B e- denken entgegen. 1 2 - 3 - Für die Überprüfung des Gr undstückskaufvertrags hat die Beteiligte zu 2 die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 1. 45 1 , 80 gegen die Staatskasse beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf d ie Beschwerde de r Beteiligten z u 2 hat das Lan d- gericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die an die Beteiligte zu 2 zu zahlende Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte d ie Beteiligte zu 3 ( Staatskasse ) die Wiederherste l- lung der ers tinstanzlichen Entscheidung erreichen . II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG e r- halte der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 2 BGB. Daneben habe er gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG Anspruch auf Vergütung in entsprechender Anwendung der § § 2 , 3 Abs. 1 und 2 VBVG, wenn di e Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt werde. Zudem könne ein anwaltliche r Verfahrenspfleger für Tätigkeiten im Rahmen seiner B e- stellung , für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzu zög e, eine Vergütung na ch dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bea n- spruchen , auch wenn § 277 FamFG nicht ausdrücklich auf § 1835 Abs. 3 BGB verweise. 3 4 5 - 4 - Bei der Überprüfung des notariellen Kaufvertrags nebst Lastenfreistellung und Grundschuldbestellung, die zu der betreuungsgericht lichen Genehmigung der E rklärung der Betreuerin in den entsprechenden notariell beglaubigten U r- kunden geführt habe, habe es sich um eine anwaltsspezifische Tätigkeit geha n- delt. D iese Prüfung stelle eine bedeutsame und schwierige Tätigkeit dar , für die ein nicht juristisch Vorgebildeter, auch wenn er die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der höchsten Stufe - mithin eine Hochschulausbildung - erfülle, eine n Rechtsanwalt hinzugezogen hätte . Die gerichtliche Genehmigung könne nur dann erteilt werden, wenn die getroffene Regelung dem Wohl des Betroff e- nen entspreche. Daher habe die Verfahrenspflegerin jede einzelne in dem not a- riellen Vertrag festgelegte Regelung auf ihren rechtlichen Inhalt und d ie sich da r- aus für die Betroffene ergebenden juristischen Konse quenzen überprüfen mü s- sen. Ob und in welchem Umfang die Verfahrenspflegerin letztlich Bedenken g e- gen den Inhalt der Vereinbarung vorgebracht habe, sei für die Frage, ob sie eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit entfaltet habe, ohne Bedeutung. Auch eine j uristisch komplizierte Prüfung könne ergeben, dass keine Bedenken gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung bestünden. 2. Diese Ausführ ungen halten einer rechtlichen Überp rüfung s tand. a) Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG erhält er neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Verg ü- tung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormü n- der - und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) , wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 Fa mFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist diese Vo r- 6 7 8 - 5 - schrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. D ieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestell ung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10 ; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - F amRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 1 2 ff. ). Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische T ä- tigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungs festsetzungsverfahren bin dend (Senatsbeschlü ss e vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17 ). Andernfalls ist im Vergüt ungsfestsetzungsverfahren auf entspr e- chenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob d ies er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn . 13). Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Recht s- anwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrach tung des Tatrichters. Des sen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vol l- ständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe ve r- 9 10 - 6 - kannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 2 6. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10 mwN zur Betreue r- vergütung) . b ) Vorliegend ist die tatrichterliche Würdigung nicht zu bean standen. aa) Da bei der Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Verfahrenspflegerin vom Amtsgericht k eine für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindende Festste l- lung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten getroffen w u rde, hat das Beschwerdeg ericht zu Recht geprüft, ob die Führung der Verfahrenspflegschaft von solchen Verrichtungen geprägt war, die typische anwaltliche Tätigkeiten da r- stellen. bb) Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, dass im vorliege n- den Fall auch ein Verfahrenspfle ger, der über die berufliche Qualifikation für eine Vergütung nach der höchsten Stufe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG verfügt, die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hätte, begegnet dies ke i- nen rechtlichen Bedenken. Der Beteiligten zu 2 wurde m it der Bestellung zur Verfahrenspflegerin die Aufgabe übertragen, zu prüfen, ob der von der Betreuerin beabsichtigte Verkauf des Grundbesitzes der Betroffen en deren Wohl entspricht. Dazu musste die B e- teiligte zu 2 - wie das Beschwerdegericht zu Recht hervo rhebt - alle in dem not a- riellen Kaufvertrag enthaltene n Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für die Betroffene untersuchen. Wie die Rechtsbeschwerde selbst vorträgt, bezog sich das beabsichtigte Grundstücksgeschäft zudem nicht nur auf ein von der B e- troffenen allein genutztes Eigenheim, sondern auf ein teilweise vermietetes Mehrparteienwohnhaus, das sich in einem stark sanierungsbedürftigen Zustand befand. Gerade bei dem Verkauf eines solchen Anwesens bedarf es, etwa im 11 12 13 14 - 7 - Hinblick auf kaufrechtliche Gew ährleistungsansprüche, einer eingehenden Pr ü- fung des Kaufvertrags, die besondere Rechtskenntnisse vorau ssetzt. Wenn das Beschwerdegericht unter diesen Umständen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vergütung der Verfahrenspflegerin nach dem Rechtsanwaltsverg ü- tungsgesetz bejaht, ist dies aus R echts gründen nicht zu beanstanden. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günter Guhling Vorinstanzen: AG Nettetal, Entscheidung vom 16.05.2013 - 9 XVII 13/13 - LG Krefeld, Entscheidung vo m 18.07.2013 - 7 T 77/13 -
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