BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 445/02 vom8. Mai 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 8. Mai 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterinder 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 2002wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf6.362,26 nrGründe: I.Der Rechtsbeschwerdeführer wurde durch Beschluß des Insolvenzge-richts vom 16. Oktober 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anord-nung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsObestellt. Mit Beschluß vom 7. November 2001 wurde ihm die allgemeine Ver-waltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen. Der Gläubiger nahm am 14.Dezember 2001 den Insolvenzantrag zurück, worauf die Sicherungsmaßnah-men am 18. Dezember 2001 aufgehoben wurden. - 3 -Das Amtsgericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwaltersinklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf 22.511,01 nna-bei von einem Bruchteil von 35 % der Regelvergütung ausgegangen. DasLandgericht hat die Vergütung auf 16.248,75 nn25 % der Regelvergütung zugrundegelegt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebtder vorläufige Insolvenzverwalter die Wiederherstellung der erstinstanzlichenEntscheidung.II.Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssachegrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert.Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, in dieser Sache stelle sich die all-gemein bedeutsame Frage, ob für den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalterim Sinne von § 22 Abs. 1 InsO ein höherer Regelvergütungssatz anzusetzensei, ist nicht zu folgen.Das Landgericht hat eine Erhöhung des Regelvergütungssatzes von25 % für den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter nicht allgemein, sondernallein deshalb abgelehnt, weil der Umfang der Tätigkeit des Rechtsbeschwer-deführers nach den getroffenen Feststellungen ungewöhnlich niedrig war. Es - 4 -gab keine Verfügungen der Schuldnerin, die der vorläufige Insolvenzverwalterdarauf hätte überprüfen müssen, ob er ihnen die Zustimmung erteilen konnte.Nach der Erweiterung seiner Befugnisse durch den Beschluß des Insolvenzge-richts vom 7. November 2002 hat er auch selbst keine Verfügungen vorge-nommen. Er hatte sich zudem nur mit einer einzigen Gläubigerin zu befassen,derjenigen, die den Insolvenzantrag gestellt hatte.Die angegriffene Entscheidung beruht damit ausschließlich auf einerWürdigung der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände. Die Bemes-sung von Vergütungszu- und -abschlägen unter Berücksichtigung von Art,Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit ist grundsätzlich allein Auf-gabe des Tatrichters (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NZI 2002,509, 510).Kreft Kirchhof Fischer Raebel Bergmann
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