BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 447 / 10 Verkündet am: 21. März 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 137 a) Das Familiengericht hat den Term in in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folges a- che anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss d en Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen. b) Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. In diesem Fall b e- darf es einer Terminsverlegung nicht, wenn sie Fol gesachen noch bis zur mün d- lichen Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestan d- teil des Scheidungsverbunds. c) Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese i n- nerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungste rmin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird. BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - OLG Oldenburg AG Nordhorn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 8. Februar 20 12 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 4. Senat für Familie nsachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. August 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurüc k- gewiesen. Wert: 7.500 Gründe: I. Die beteiligten Eheleute schlossen 1985 die Ehe. Die Antragstellerin (Ehefrau) begehrt mit ihrem seit Januar 2010 rechtshängigen Antrag die Sche i- dung der Ehe. Auch der Antragsgegner (Ehemann) hat einen Scheidungsantrag eingereicht. Die Ehefrau ist selbstständige Apothekerin, d er Ehemann ist a r- beitslos. Nach vollständigem Eingang der von den Versorgungsträgern erte ilten Auskünfte am 21. April 2010 hat das Amtsgericht durch Verfügung vom Folg e- tag Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4. Mai 2010 anberaumt. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes ist die Ladung am 26. April 2010 zugegangen. Der Ehemann hat zu nächst - erfolglos - um Termin s verlegung 1 2 - 3 - nachgesucht und sodann einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt und einen Auskunftsantrag zum Zugewinnausgleich eingereicht, die am 28. April 2010 beim Amtsgericht eingegangen sind. Auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2010 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt, ohne über die " weit e- ren Folgesachen " zu entscheiden. Diese seien nicht in den Verbund gelangt und als selbstständige Verfahren zu führen. Der Ehemann hat dageg en Beschwerde eingelegt und die Aufhebung des Scheidungsausspruchs beantragt. In der Beschwerdeinstanz hat er seinen Antrag zum Zugewinnausgleich zu einem Stufenantrag erweitert. Das Oberla n- desgericht hat der Beschwerde stattgegeben. Es hat den Scheidungsb eschluss mit dem dazugehörigen Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsg e- richt zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Ehefrau mit ihrer zugelass e- nen Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 70 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsb e- schwerde h at in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat in seiner in FamRZ 2010, 2015 veröffen t- lichten Entscheidung die Auffassung vertreten, das Familiengericht habe in der Sache ein unzulässiges " Teilurteil " erlassen, weil es die Anträge zum Zugew inn und Unterhalt zu Unrecht nicht als Verbundsachen angesehen und die gebot e- ne Entscheidung über die Folgesachen unterla ssen habe. Die Vorschrift des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG sei wegen des verfassungsrechtlichen Grundsa t- zes des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens einschränkend auszul e- 3 4 5 6 - 4 - gen. Die Einbeziehung von Folgesachen in den Verbund scheitere wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dann nicht, wenn die Ladung weniger als vier Wochen vor dem Termin erfolgt sei. Hauptgrund für die Einführung d er Frist sei das A nliegen gewesen, missbräuchlichem Verhalten vorzubeugen. Gleic h- zeitig habe der Gesetzgeber aber betont, dass das Verbundverfahren und de s- sen Ziele beibehalten werden sollten. Es mangele aber an einer Abstimmung mit der La dungsfrist nach § 217 ZPO, und der Gesetzgeber habe die aus der allgemeinen Verweisung a uf die Zivilprozessordnung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG resultierenden Ungereimtheiten möglicherweise übersehen . Eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung genüge indessen verfa s- sungs rechtlichen Anforderungen nicht, weil weder das rechtliche Gehör noch das Recht auf ein faires, rechts s taatliches Verfahren gewahrt würden. Durch eine Ladungsfrist, d ie die zweiwöchige Frist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG sogar noch unterschreite, würden d ie Rechte desjenigen Ehegatten, der wir t- schaftliche Ansprüche aufgrund der Scheidung zu haben glaube, unzulässig beschnitten. Die Regelung sei wegen ihrer einschneidenden Wirkung mit den zivilprozessualen Präklusionsvorschriften vergleichbar und deshalb an den i n- soweit aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu messen. Zwar enthalte sie keine Präklusionsvorschrift im eigentlichen Sinne, im Wesentlichen beschränke sie aber das rechtliche Gehör in vergleichbar einschneidender We i- se. Eine Einbeziehu ng in den Verbund scheitere, obwohl auf der Hand liege , dass auch die fristgerechte Einreichung nicht zu einer Erledigung geführt hätte. Die Regelungstechnik sei höchst ungewöhnlich, weil der Lauf der Frist von dem angesetzten Termin zurückgerechnet werde. Bei Terminierung unter (alleiniger) Wahrung der Ladungsfrist sei " die Partei " , die einen Antrag in der Folgesache eingereicht habe, gar nicht in der Lage, die Frist einzuhalten. D ie Folgen wären auch dann gravierend, wenn das Verfahren außerhalb des Verbu ndes fortg e- führt würde. De m unterhaltsberechtigten Ehegatten drohe eine Versorgungsl ü- 7 - 5 - cke , weil der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit der Scheidung ende. D ie Schutzfunktion des Verbundverfahrens würde unterlaufen. Nach der Rech t- sprechung des Bundesverfass ungsgericht s zu den zivilprozessualen Präklus i- onsvorschriften setze die Zurückweisung von Vorbringen voraus, dass die b e- troffene Partei hinreichend Gelegenheit hatte, sich in allen wichtigen P unkten zur Sache zu äußern, diese Gelegenheit aber schuldhaft un genutzt habe ve r- streichen lassen. Das bedeute übertragen auf den vorliegenden Fall, dass es nach Zugang der Ladung für den Beteiligten noch möglich sein müsse, Folgesachen anhä n- gig zu machen. Das Z uwarten der Parteien mit der Anhängigmachung von Fo l- gesa chen könne auf verständlichen Gründen beruhen und müsse nicht mit e i- nem Missbrauch verbunden sein, dessen Bekämpfung das Ziel der Regelung sei. Nach Zugang der Ladung bedürfe es noch einer angemessenen Vorbere i- tungszeit, um die Anträge sachgerecht einreich en zu können. Darum sei es nicht ausreichend, für den Lauf der zweiwöchigen Frist auf die gerichtliche Te r- min s bestimmung als solche abzustellen. Es seien vielmehr mindestens vier Wochen zu veranschlagen, um dem verfassungsrechtlichen Gebot des fairen Verfa hrens und der Wahrung des rechtlichen Gehörs gerecht zu werden. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. a) Nach § 137 Abs. 1 FamFG ist über Scheidung und Folgesachen z u- sammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). Gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG sind Folgesachen unter anderem Unterhaltssachen, sofern sie die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (Nr. 2), und Güterrechtssachen (Nr. 4) , wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist . 8 9 10 - 6 - Im vo rliegenden Fall ist die Unterhaltssache eine Folgesache, während der zum Güterrecht zunächst eingereichte Auskunftsantrag keine zulässige Folgesache darstellt ( Senatsurteil vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95 - FamRZ 1997, 811, 812; MünchKommZPO/Heiter 3. Au fl. § 137 FamFG Rn. 31). b) Um als Folgesache zu gelten, muss die Familiensache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG zudem von einem Ehegatten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig ge macht w erden . a a) Die Zweiwochenfrist kann allerdings nach dem Gesetzeswortlaut je nach Verfahrensgestaltung des Familiengerichts dazu führen, dass ein beteili g- ter Ehegatte eine Folgesache bereits anhängig machen muss, bevor das Fam i- liengericht einen Termin z ur mündlichen Verhandlung bestimmt hat. Denn eine allein die Ladungsfrist von einer Woche ( § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 217 ZPO) wahrende kurzfristige Terminierung k önnte es - wie der vorliegende Fall zeigt - dem beteiligten Ehegatten unmöglich machen, nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zweiwochenfrist eine Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 FamFG ( im Folgenden: vermögensrechtliche Folgesache ) anhängig zu machen . Ob vor diesem Hintergrund eine einschränkende Auslegung der Vo r- schrift geboten ist, ist umstritten. Vereinzelt wird dies verneint und eine " Verlä n- gerung der gesetzlichen Ladungsfrist " abgelehnt (MünchKommZPO/Heiter 3. Aufl. § 137 FamFG Rn. 51). Zum weit überwiegenden Teil wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur übereinstimme nd mit dem Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass es den Ehegatten vom Familiengericht er möglich t werden m uss , auch noch nach Erhalt der L adung zum Termin eine Folgesache anhängig zu machen ( OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083; OLG Braunschweig 11 12 13 14 - 7 - Beschl uss vom 6. Oktober 2011 - 2 UF 92/11 - juris; Hoppenz FPR 2011, 23, 25; Helms in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 48 mwN ; Musielak/Borth FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 31; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 137 FamFG Rn. 20 mwN ; Keidel/Weber FamFG 17 . Aufl. § 137 Rn. 19 ; Löhnig FamRZ 2010, 2017 ). b b ) Der Senat s timmt mit der überwiegenden Auffassung überein , dass es den beteiligten Ehegatten auch nach der Ladung zum Termin noch möglich sein muss, eine vermögensrechtliche Folgesache anhängig zu mach en. Dies beruht maßgeblich auf der sich aus rechtsstaatlichen Grundsätzen ergebenden Erwägung , dass es für die beteiligten Ehegatten zu verläss ig absehbar sein muss, bis zu welchem Zeitpunkt sie vermögensrechtliche Folgesache n in zulä s- siger Form im Verbund geltend machen können. Die Rechtsbeschwerde beanstandet allerdings zu Recht die Erwägung des Oberlandesgericht s , dass die Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG an den verfassungsrechtlichen Maßstäben der zivilprozessualen Prä k- lusionsfristen zu messen sei (wie das Oberlandesgericht auch OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083, 1084) . Denn im Gegensatz zu diesen führt die Versä u- mung der Frist zur Anhängigmachung einer Folgesache zu wesentlich ve r- schiedenen Rechtsfolgen . Wenn Ansprüche in vermögensrechtlich en Folges a- chen statt im Verbundverfahren in einem anschließenden selbstständigen Ve r- fahren geltend gemacht werden müssen, ist damit anders als im Fall der Prä - klusion kein Rechtsverlust verbunden. Gegen eine etwaige Unterhaltslücke im Fall der Scheidung st ehen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die Möglic h- keiten des einstweilige n Rechtsschutzes zu Gebote. Die genannten Aspekte berechtigen demnach jedenfalls nicht zu einer Korrektur der in § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestimmten Frist oder aber zu einer Verlä ngerung der gesetzl i- chen Ladungsfrist gemäß § 217 ZPO . 15 16 - 8 - Etwas anderes ergibt sich hingegen aus den Besonderheiten, nach d e- nen sich die Zweiwochenfrist bemisst . D enn d iese beginnt nicht mit einem b e- stimmten Ereignis zu laufen, das den beteiligten Ehegatte n bekannt ist und den Frista blauf für sie berech e n bar macht . Vielmehr ist die Frist von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zurück zu rechnen . D a der Termin den Beteiligten erst mit der Ladung bekannt gemacht wird, können sie die Frist nur ausschöpfen, w enn ihnen der vom Gericht bestimmte Termin dazu genügend Zeit lässt. Da die Ladungsfrist aber kürzer ist als die Frist zur Einreichung von Folgesachen, kann sie - wie der vorliegende Fall zeigt (ebenso der Fall des OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083) - bei kur zfristiger Terminierung durch das Gericht mit dem Zugang der L adung zum Termin bereits abgelaufen sein . In diesem Fall besteht für die Beteiligten keine Möglichkeit mehr, die Notwendigkeit weiterer Folges a- chen zu klären und diese bei Bedarf rechtzeitig anh ängig zu machen. Zwar sind die beteiligten Ehegatten regelmäßig in der Lage, die Folges a- chen schon vor der Termin s bestimmung durch das Familiengericht und so frü h- zeitig anhängig zu machen, dass sie nicht Gefahr laufen, den jeweiligen Antrag verspätet e inzureichen. D erartige Vorsicht verlangt das Gesetz von ihnen aber nicht. Der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung, es komme zur Geltendmachung von Folgesachen eine Frist von zwei Monaten nach Recht s- hängigkeit des Scheidungsantrags zur Anwendung , mangelt es an einer geset z- liche n Grundlage. D ie Frist zur Einreichung von Anträgen in vermögensrechtl i- chen Folgesachen ist vie lmehr in § 137 Abs. 2 FamFG besonders geregelt . D a- bei beschränkt sich die Regelung indessen auf das Ziel , der missbräuchlichen A nhängigmachung von Folgesachen erst im Termin zur mündlichen Verhan d- lung entgegenzuwirken . Nach der Stellungnahme des Bundesrates im Geset z- gebungsverfahren zum FGG - Reformgesetz, die zur Einführung der Frist geführt hat, sollten Scheidungsfolgesachen künfti g nicht mehr auch noch in der mündl i- chen Verhandlung des ersten Rechtszuges geltend gemacht werden können. 17 18 - 9 - Da durch die bisherige Handhabung eine Vorbereitung " auf die neuen Strei t- punkte " zumindest für das Gericht nicht mehr möglich gewesen sei, hätten Ter mine kurzfristig verlegt, aufgehoben oder die Verhandlung vertagt werden müssen ( BT - Drucks. 16/6308 S. 374 ) . Es sei daher eine Regelung einzuführen, nach der die Möglichkeit zur Anhängigmachung von " Verbundsachen " bereits vor dem Termin ende. Ausweislich d er Begründung erschien hierzu eine Frist von zwei Wochen vor dem Termin als angemessen ( BT - Drucks. 16/6308 S. 374) . An d ies er Begründung und der darauf beruhenden Gesetzesfassung wird zugleich deutlich, dass das Gesetz eine weitergehende Beschleunigung nicht verlangt und es den Ehegatten im Übrigen freist ellt , zu welchem Zeitpunkt sie eine vermögensrechtliche Folgesache anhängig machen. Sie sind daher auch nicht gehindert, die Frist auszuschöpfen. Eine Ausschöpfung der Frist setzt aber voraus, dass das Familiengericht den Termin zur mündlichen Verhandlung so bestimmt, dass den beteiligten Ehegatten zur Einreichung von Folgesachen noch nach der Ladung genügend Zeit verbleibt . Hierzu reicht ein allein der Frist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG en t- spreche nder Zeitabstand zwischen Zustellung der Ladung und dem Termin nicht aus . Denn von den Ehegatten kann nicht verlangt werden, dass sie noch am Tag des Zugangs der Ladung einen formgerechten Antrag in vermögen s- rechtlichen Folgesachen anfertigen und beim Fami liengericht einreichen. Vie l- mehr muss den Ehegatten hierzu eine Vorbereitungszeit zur Verfügung stehen. Für die vom Oberlandesgericht angenommene Frist von insgesamt vier Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung ( ebenso AG Bonn FF 2011, 216; Mu sielak/Borth FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 31; Rakete - Dombek FPR 2009, 16 , 19; Löhnig FamRZ 2010, 2017) fehlt es allerdings an einer gesetzl i- 19 20 21 - 10 - chen Grundlage. Eine Verdoppelung der Zweiwochenfrist aus Gründen der Gleichbehandlung der beteiligten Ehegatten verkenn t die Zielrichtung der Frist. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit zutreffend geltend, dass diese vor allem dem Gericht eine Vorbereitung des Termins ermöglichen soll und zudem nicht auf die Zustellung an den Gegner abstellt, sondern auf die Anhängigkeit. E ine weitere Vorbereitungszeit würde den Ehegatten sogar mehr Zeit belassen, als ihnen nach der früheren Rechtslage zur Verfügung stand. Dies stünde mit de r von der Gesetzesänderung allein verfolgten Ziel richtung , die Anhängigmachung vermögensrechtlicher Fo lgesachen zeitlich einzuschränken, nicht mehr im Ei n- klang. Die in der Rechtsprechung weiter vertretene Auffassung, für die Dauer der Vorbereitungszeit auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (so OLG Braunschweig Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 2 U F 92/11 - juris), gewährlei s- tet keine ausreichende Rechtssicherheit und e rscheint auch nicht praktikabel. E in Anspruch auf Termin s verlegung aus anderen Gründen - wie etwa bei einem rechtzeitig eingereichten und vom Familiengericht noch nicht beschiedenen V erfahrenskostenhilfegesuch für eine vermögensrechtliche Folgesache - ist damit nicht ausgeschlossen. Zur Bestimmung der den Ehegatten zu gewährenden Vorbereitungszeit liegt eine Orientierung a n dem vor der Gesetzesänderung bestehenden Rechtszustand nah e, weil das G esetz in dieser Hinsicht nicht geändert werden sollte. D ie Änderung best eht allein darin , dass der Zeitpunkt der zulässigen A n- hängigmachung einer Folgesache vom Terminstag um eine vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Frist von zwei Wochen vorverleg t w orden ist . N ach der früheren Rechtslage war eine Einreichung in der mündlichen Verhandlung möglich , aber auch notwendig (§ 623 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . Dementsprechend stand den beteiligten Ehegatten zur Vorbereitung ihres Antrags (nur) die L a- 22 23 - 11 - dungsf rist von einer Woche zur Verfügung. Nach der gesetzlichen Vorverlegung der Einreichung um zwei Wochen entspricht es dem, wenn den beteiligten Eh e- gatten in Anbetracht der ansonsten unveränderten Rechtslage zur Vorbereitung die gleiche Zeit eingeräumt wird ( Hoppenz FPR 2011, 23, 25; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 137 FamFG Rn. 20 ; i m E rgebnis auch Helms in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 48 ). c c) Das Familiengericht hat demnach bei seiner Termin s bestimmung zu beachten, dass es den beteilig ten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich sein muss , unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich entsprechend der Ladungsfrist eine Woche zur Verfügung stehen (vgl. Hoppenz FPR 2011, 23, 25). Beabsichtigen die Parteien somit , noch Folgesachen anhängig zu m a- chen, oder bedarf dies noch der Klärung, so haben sie bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Termin s bestimmung d urch das Familiengericht einen Anspruch auf Termin s verlegung (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083, 1084 ) . M achen sie hingegen in solchen Fällen Folgesachen noch bis zur mün d- lichen Verhandlung anhängig, bedarf es keiner Termin s verlegung, weil die Fo l- gesachen dan n Bestandteil des Scheidungsverbund s werden . Dass vor einer Entscheidung in der Sache dem Gegner ausreichend e Gelegenheit zur Ste l- lungnahme zu geben ist und diese Möglichkeit allein d urch die Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG regelmäßig nicht gewahrt sein dürfte , ist schließlich gesondert zu beurteilen und steht nicht im Zusammenhang mit de n an den Antragsteller einer Folgesache gerichteten Anforderungen einer fristg e- rechten Anhängigmachung de r Folgesache i m Scheidungsverbund. 24 25 - 12 - c) Im vorlieg enden Fall entspr a ch die Verfahrensgestaltung des Famil i- engerichts nicht den dargestellten Anforderungen. Durch den vo n ih m bestimmten Termin hat das Familiengericht die dem Ehemann zukommende Zweiwochenfrist nebst Vorbereitungszeit i n un zuläss i- ger Wei se verkürzt. Daher hätte es den vom Ehemann noch vor der mündlichen Verhandlung eingereichten A ntrag in der Unterhaltssache als Folgesache b e- handeln müssen. Da es in der Sache nur über die Scheidung und den Verso r- gungsausgleich entschieden hat, hat es eine unzulässige Teilentscheidung e r- lassen, die vom Oberlandesgericht zu Recht aufgehoben worden ist. d ) D as Oberlandesgericht hat neben der Aufhebung des Scheidungsb e- schlusses und der Zurückverweisung an das Amtsgericht auch das Verfahren aufgehoben. Im a ngefochtene n Beschluss, dem es allerdings insoweit an einer Begründung fehlt, hat es darauf ab gestellt , dass nach Aufhebung und Zurüc k- verweisung das Verfahren in erster Instanz neu beginne und die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG auch durch den zum Zugewinnaus gleich inzwischen gestellten Leistungsantrag gewahrt werden könne. D as Verfahren beginnt dagegen nach Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO nicht neu, sondern wird in die Lage zurückversetzt, i n der es sich befand, als die Verhandlung vor Erlass der angefochtenen Entscheidung geschlossen wurde (BGH Z 145, 256 = NJW 2001, 146; Musielak/Ball ZPO 8. Aufl. § 563 Rn. 7 j e- weils zur entsprechenden L age bei Zurückverweisung nach § 563 ZPO) . aa) Über den nachehelichen Unterhalt hat d as Amtsgericht nach der Z u- rückverweisung schon deswegen zu entscheiden, weil dieser bei der mündl i- che n Verhandlung vor dem Amtsgericht bereits eine Folgesache gewesen ist. Der neben dem Unterhalt beim Amtsgericht anhängig g emachte alleinige Au s- 26 27 28 29 30 - 13 - kunftsantrag zum Zugewinnausgleich konnte dagegen keine taugliche Folges a- che sein , weil die Entscheidung nicht " für den Fall der Scheidung " zu treffen ist (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG; Senatsurteil vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95 - Fam RZ 1997, 811, 812 mwN; MünchKommZPO/Heiter 3. Aufl. § 137 FamFG Rn. 31) . Ein diesbezüglich als Folgesache geeignete r Stufenantrag ist erst in der Beschwerdeinstanz eingereicht worden, was nicht ausreichend ist , weil es auf die Einreichung im ersten Rechtsz ug ankommt . Auch e ine Aufhebung des Verfahrens zum Zwecke der Einbeziehung der Folgesache Güterrecht in den Scheidungsverbund war demnach nicht angezeigt . W eil eine zulässige Folg e- sache nicht eingereicht worden ist und auch kein Anspruch auf Termin s verl e- gu ng bestand en hat , ist dem Amtsgericht - abgesehen von der Frage einer no t- wendigen Abtrennung - insoweit kein Verfahrensfehler unterlaufen . bb) Die Aufhebung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht bedarf dennoch keiner Korrektur, weil sie keine weite rgehenden Wirkungen zeitigt, als sich bereits von Gesetzes wegen ergeben . Denn die Folgesache zum Güte r- recht kann nach der Zurückverweisung an das Amtsgericht auch in einem For t- setzungstermin noch in zulässiger Weise geltend gemacht werden. Die Frage, ob mit de r mündlichen Verhandlung nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur der erste Termin zur mündlichen Verhandlung gemeint ist oder für die Einhaltung der Frist auf den ( Fortsetzungs - )T ermin abzustellen ist, auf den die mündliche Verhandlung geschlossen wird , ist umstritten. Die auf den ersten Termin abstellende Ansicht (Helms in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 4 7; ebenso MünchKommZPO/Heiter 3. Aufl. § 137 FamFG Rn. 46) verweist zur Begründung auf die Einheit der mündlichen Verhandlung und die Änderun g des Wortlauts der Vorschrift im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens . Dagegen kommt es nach der überwiegende n Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (OLG Hamm FamRZ 2010, 31 32 - 14 - 2091 mwN; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 298 im Fall der Zurückverweisung nach eine m vom Amtsgericht zurückgewiesenen Scheidungsantrag; Hoppenz FPR 2011, 23, 24; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 137 FamFG Rn. 28 ). Nach dieser Auffassung können Folgesachen auch in einem Fortsetzungstermin noch in zul ässiger Weise geltend gemacht werden, wenn in Bezug auf den For tse t- zungstermin die Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG ein gehalten ist. Der Senat geht mit der überwiegenden Ansicht davon aus, dass verm ö- gensrechtliche Folgesachen auch in einem Termin zu r Fortsetzung der mündl i- chen Verhandlung noch in den Scheidungsverbund eingeführt werden können. Zwar könnte der im Gesetzgebungsverfahren gegenüber der vorausgegang e- nen Regelung in § 623 Abs. 4 Satz 1 ZPO geänderte Wortlaut darauf hinde u- ten, dass statt de s Schlusses der mündlichen Verhandlung mit der neuen Reg e- lung nunmehr der erste Termin der - einheitlichen - mündlichen Verhandlung gemeint ist. Indessen steht der geänderte Wortlaut im Zusammenhang mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Einführung der Fris t zur Anhängigmachung von Folgesachen . Die Begründung des Vorschlags beschränkt sich auf die Ei n- führung der Frist und enthält keinen Hinweis darauf, dass neben der neu artigen Frist weitere Rechtsä nderungen bewirkt werden sollten. D as Ziel der Neureg e- lung b esteht somit nach der vom Bundesrat gegebenen Begründung allein d a- rin, dass die Durchführung des Verhandlungstermins nicht an noch im Termin missbräuchlich anhängig gemachten Anträgen in Folgesachen scheitern und die Möglichkeit der Anhängigmachung nach ne uer Rechtslage statt dessen " vor dem Termin " enden soll (BT - Drucks. 16/6308 S. 374) . Wäre mit der mündlichen Verhandlung der erste V erhandlungstermin gemeint, so wäre die zusätzliche zeitliche Einschränkung, dass es sich um die mündliche Verhandlung " e rster Instanz " handeln muss, ohne Bedeutung , zumal der Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung instanzübergreifend gilt 33 34 - 15 - (vgl. etwa BAG MDR 2000, 586, 587 ; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 128 Rn. 39 ) . Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann de mnach nicht davon ausgega n- gen werden, dass der Gesetzgeber eine noch weitergehende Beschränkung des Scheidungsverbunds vornehmen wollte, welcher dem Schutz des wir t- schaftlich schwächeren Ehegatten dient. Anderenfalls könnten etwa nach einer Zurückverweisun g durch das Beschwerdegericht keine Folgesachen mehr a n- hängig gemacht werden, selbst wenn zunächst der Scheidungsantrag zurüc k- gewiesen worden war (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 298, 299 f.). Eine Folgesache könnte ferner nicht mehr anhängig gemacht werde n, wenn auf e i- nen Stufenantrag in einer anderen Folgesache zunächst nur zur Auskunftsstufe verhandelt worden ist , obwohl von vornherein feststand, dass mehrere Ve r- han d lungstermine notwendig sind und sich aus der einen Folgesache die No t- wendigkeit einer wei teren erg eben kann ( vgl. Roessink FamRB 2010, 182 , 183 mwN ). Zudem können sich während eines laufenden Scheidungsverfahrens wesentliche Änderungen ergeben, die es - wie etwa der Wechsel eines Kindes in die Obhut des anderen Ehegatten - erforderlich machen, weitere Folges a- chen im Verbund geltend zu machen , sodass eine Verknüpfung der Frist mit dem ersten Termin über die gesetzgeberische Absicht hinaus den Scheidung s- verbund weitgehend entwerten würde . Zu Recht wird schließlich hervorgeh o- ben, dass durch die ne u eingeführte Frist keine allgemeine Beschleunigung des Scheidungsverfahrens erreicht werden sollte (Hoppenz FPR 2011, 23, 24 mwN) . Im Ergebnis ist demnach trotz des geänderten Wortlauts nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, neben der neu eingeführten Frist auch den Bezugspunkt für die Anhängigmachung von Folgesachen vor z u- verleg en und diese nur noch vor dem ersten Verhandlungstermin zuzulassen . 35 36 - 16 - Vielmehr genügt es zur rechtzeitigen Geltendmachung, wenn die Folgesache innerhalb der ge setzlichen Frist vor d em Fortsetzungstermin anhängig gemacht wird , auf den die Scheidung ausgesprochen wird . Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 07.05.2010 - 11 F 79/10 S - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.08.2010 - 13 UF 46/10 -
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