BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 447 /1 1 vom 4. April 2012 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i, 1836; VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 a) Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 A bs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualif i- kation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleic h- bare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzu führen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629). b) Die an einer Sparkassenakademie absolvierte Ausbildung zum Sparka s- senbetriebswirt ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach - ) Hochschule nicht vergleichbar. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - LG Bückeburg AG Stadthagen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch die Ric h- ter Dose, Weber - Monecke, Schilling , D r. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der B e- schluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 18 . Ju l i 201 1 aufgehoben . Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsg erichts Stadthagen vom 8. Dezember 2010 dahingehend abgeändert, dass die der Betreuerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 5. Dezember 2009 bis 4. September 2010 von dem Betroff e- nen zu erstattende Vergütung auf 904,50 festgesetzt wird. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 283,50 Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Betreuerin) wurde mit Beschluss des N o- tariats - Betreuungs gericht - R. zur Betreue rin des sich in eine m Heim aufhalte n- den Betroffenen bestellt . Sie ist Berufsbetreuerin und verfügt über eine abg e- schlossene Ausbildung zur Sparkassenkauffrau . Im Jahr 1992 schloss sie erfol g- 1 - 3 - reich einen Lehrgang zum Kundenberater ab. Im April 1993 legte sie die Prüfung zur Spa rkassenfac hwirtin ab. In der Zeit vom 31. Juli 1995 bis 20. Dezember 1995 besuchte sie einen Sparkassenfachlehrgang, den sie im Februar 1996 mit bestandener Prüfung abschloss. Seither ist die Betreuerin berechtigt, die B e- zeichnung " Sparkassenbetriebswirtin " zu führen. Der Vollzeitlehrgang umfasste insgesamt 626 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Für den Abrechnungszeitraum vom 5 . Deze mber 20 09 bis zum 4 . Sep - tember 201 0 beantragte die Betreuerin für ihre Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalen Betreu ervergütung für 27 Stunden in Höhe von 1.188 Hinblick auf ihre Ausbildung eine n Stundensatz nach der höchsten Vergütung s- stufe von 44 ,50 zugrunde legte . Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. D ie Beschwerde des B e- te i ligten zu 1 , der eigens für die Überprüfung der Vergütung zum Verfahrenspfl e- ger bestellt worden ist, ist erfolglos geblieben . Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der B e teiligte zu 1 d ie Herabs etzung der Vergütung auf 904,50 . II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil si e vom Beschw erdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). An die Z ulassung ist der Senat ge - bunde n (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). S ie ist auch im Übrigen zulässig, insbeso n- dere ist der Beteiligte zu 1 als Ve rfahrenspfleger nach § 303 Abs. 3 FamFG i V m § 27 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG selbst beschwerdeberechtigt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 2 3 4 5 6 - 4 - a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuerin stehe der erhöhte Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBV G zu, weil die Ausbildung, die die Betreuerin berechtige, die Bezeichnung " Sparkassen betriebs wirtin " zu tragen, mit einem Hochschul - bzw. Fachhoc h- schulstudium im Sinne der betreuungsrechtlichen Vergütungsregelungen ve r- gleichbar sei. Aus der im Beschwerde verfahren eingeholten S tellungnahme der Spa r- kassenakademie Niedersachsen ergebe sich zwar, dass der zeitliche Aufwand für diesen Abschluss nicht d em eines 2 - oder 3jährigen Fachhochschulstudiums entspreche und a uch inhaltlich die Ausbildung zur " Sparkassen betriebs wirtin " nur bedingt einem Studium vergleichbar sei . Dennoch könne von einer Vergleichba r- keit der Ausbildungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ausgegangen werden. Denn neben der Dauer und der inhaltlichen Qualität der Ausbildung sei auch d ie berufliche Qualifikation entscheidend, die mit der durch eine Prüfung abgeschlossenen Weiterbildung erworben worden sei. Führe diese Qualifikation dazu, dass sie dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufl i- ches Tätigkeitsfeld eröffne, das üblicherweise (Fach - )Hochschulabsolventen vo r- behalten sei, sei in aller Regel auch die Vergleichbarkeit der Ausbildung im Ra h- men des Vormünder - und Betreuervergütungsgesetzes zu bejahen. Der Abschluss " Sparkassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt (Sparka sse n- akademie) " se i nach der noch gültigen Anlage 3 zum BAT Voraussetzung für die Eingruppierung in die alte Vergütungsgruppe V b BAT, die der E ntgeltgruppe 9 TVöD - S entspreche. Der Abschluss " Sparkassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt (Sparkassenakademie) " se i a ls 2. Prüfung im Si nne des § 1 A b s . 2 der Anlage 3 zu § 25 BAT anzusehen. Tarifrechtlich sei deshalb die Ausbil dung zum " Spa r- kassenbetriebswirt/Bankbetriebswirt (Sparkassenakademie) " mit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt gleichzusetzen. 7 8 9 - 5 - Diese G leichstellung gelte auch für die Eingruppierung als Beamter des gehobenen Dienstes. Deshalb sei es den Absolventen des Fachlehrganges fo r- mal möglich, wie ein Beamter des gehobenen Dienstes im Rahmen der Stelle n- p läne des öffentlichen Dienstes in Bereichen m it derselben beruflichen Veran t- wortung eingesetzt zu werden. Führe - wie im vorliegenden Fall - eine Fachhochschulausbildung und eine berufliche Weiterbildung zu demselben beruflichen Tätigkeitsfeld, könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Eingruppierung nach Maßgabe der betreuungsrechtlichen Vergütungsvorschriften den Unte r- schieden in den Ausbildungswegen ausschlaggebende Bedeutung habe beime s- sen wollen. Wenn der prüfungserleichterte Aufstieg genauso wie die reguläre Ausbildun g an Fachhochschulen die Möglichkeit biete , Planstellen des gehob e- nen Dienstes mit entsprechender besoldungsmäßiger Einstufung zu besetzen, führe dies auch zu einer Vergleichbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG , womit sich die Festsetzung eine s Stundensatzes von 44 b) Diese Ausführungen halten d er rechtlichen Überprüfung nicht stand. aa ) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 N r. 2 VBVG eine erhöht e Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung s- weise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann i m Rechtsbeschwerde verfahren zwar nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tats a- chen vollständig und fehlerfrei festges tellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsb e- griffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein ane r- kannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senats b e- schluss vom 16 . Okto ber 201 1 - XII ZB 312 / 11 - FamRZ 201 2 , 113 Rn . 10 ). Vo r- liegend ist die tatrichterliche Würdigung aber nicht frei von Rechtsfehlern . Das 10 11 12 13 - 6 - Beschwerdegericht hat bei seiner Bewertung der beruflichen Ausbildung der B e- tei ligten zu 2 maßgebliche Tatsachen nicht berücksichtigt . bb ) Nach §§ 1908 i Abs. 1 S atz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der B e- treuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach de m zu vergütenden Ze itaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßge blichen Stundensatz, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG grundsätzlich 27 Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundens atz auf 33,50 Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) , und auf 44 b- geschlossene Ausbildung an einer Hochsch ule oder eine vergleichbare abg e- schloss ene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG). cc ) Nach § 4 Abs. 1 VBVG ist der für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche Stundensatz vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betre u- ers in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt (BayObLG BtPrax 2000, 124; vgl. auch BT - Drucks. 13/7158, S. 14). Im Interesse einer pro b- le mlosen Handhabbarkeit wird in § 4 Abs. 1 VBVG die Qualifikation des Betre u- ers von der Art seiner Ausbil dung abhängig gemacht ( vgl. BT - Drucks. 13/7158, S. 14). Eine Vergütung mit dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöhten S tundensatz erhält ein Berufsbetr e uer daher nur, wenn er die Fachkenntnisse, die für die Durchführung der Betreuung nutzbar sind, durc h eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. 14 15 - 7 - dd ) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in i h- rer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen A b- schluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich regleme n- tiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wi s- sensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfu rt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLGR 2000, 35 zu § 1 BVormVG ). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Au s- bildung mit einer Hochschul - oder Fachhochschulausbildung kann auch spr e- chen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tät igkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschula b- solventen vorbehalt en ist (BayOb L G FamRZ 2001, 187 f. und OLG Hamm OLGR 2002, 181 zu § 1 BVormVG ; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 6 mwN ). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653). ee ) Die Ausbildung der Betreuerin zur " Sparkassen betriebs wirtin " ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach - )Hochschule nicht vergleic h- ba r. (1) Bereits d er vermittelte Wissensstand entspricht nach Art und Umfang keinem Hochschulstudium. Die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Sparkassenbetriebswirtin umfasst nach den Feststellungen des Beschwerdeg e- richts lediglich 626 Unter rich tseinheiten von je 45 Minuten. Damit reicht d er mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand bei weitem nicht an den eines Hoc h- schulstudiums heran. Er ist auch nicht mit d er Regelstudienzeit von sechs S e- mestern für ein Fachhochschulstudium vergleichbar. Darüb er hinaus setzt die 16 17 18 - 8 - Zulassung zu dieser Ausbildung keinen Hochschulabschluss voraus. Eine wi s- senschaftlich orientierte Wissensvermittlung findet nicht statt. Die Unterrichtsi n- halte sind hauptsächlich praxisbezogen. Schließlich führt die Ausbildung an der S parkassenakademie nicht zu einem Abschluss vor einer staatlichen anerkan n- ten Stelle und unterliegt nicht den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes . (2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann im vorliege n- den Fall die Vergleichbarkeit der Aus bildung der Betreuerin mit eine m Fachhoc h- schulstudium auch nicht mit der Begründung bejaht werden, dass die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffne, das üblicherweise H ochschulabsolventen vorbehalten sei. Die Betreuerin hat sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nach ihrer Ausbildung zur Sparkassenkauffrau durch berufliche Fortbildung s- maßnahmen weiter qualifiziert und dadurch die Möglichkeit geschaffen, nach den tarifrechtlichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes in eine höhere Entgel t- gruppe aufzusteigen. Insbesondere durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Sparkassenbetriebswirtin, die der Zweiten Prüfung i. S.d. § 25 B AT i Vm § 1 Abs. 2 Satz 4 lit . a der Anlage 3 zu § 25 BAT entspr icht, erfüllt die Betreuerin eine notwendige Voraussetzun g, um in die Vergütungsgruppe V b des BAT (entspricht § 9 TVöD - S) eingruppiert werden zu können. Dieses tarifliche Prüfungserforde r- nis ist jedoch nur eine zusätzlic he Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergü tungsgruppe V b BAT. Nach § 22 BAT richtet sich die Eingruppierung der vom Geltungsbereich des BAT erfassten Angestellten des öffentlichen Dienstes ausschließlich nach den in der der Ver gütungsordnung zum BAT (Anlagen 1 a und 1 b) enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen (Dassau/Wiesend - Rothbrust BAT Kompakt kommentar 4. Aufl. § 22 Rn. 1). Mit der in § 25 BAT normierten Ausbi l- dungs - und Prüfungspflicht wird die Ein - bzw. Höhergruppierung eines Angestel l- 19 20 - 9 - ten im Verwal tungs - und Kassendienst sowie im Sparkassendienst in bestimmte Vergütungs - und Fall gruppen nur an die zusätzli che persönli che Voraussetzung der Ablegung der Ersten oder Zweiten Prüfung geknüpft. Daher ist eine Eingru p- pie rung in eine der in Anlage 3 zu BAT § 25 genannten Vergütungs - und Fal l- gruppen nicht allein aufgrund der erfolgreich abgelegten Fachprüfung möglich . Der Angestellte muss immer auch die in der Vergütungsordnung zum BAT (Anl a- gen 1 a und 1 b) enthaltenen Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Dies zei gt, dass die abgelegte Zweite Prüfung i.S. d. § 25 BAT i Vm § 1 Abs. 2 Satz 4 lit. a der Anlage 3 zu § 25 BAT allein kein ausreichendes Kriterium darstellt, um auf die berufliche Qualifikation eines Betreuers i.S.v. § 4 Abs. 1 VBVG zu schließen. Der Lehrgang zum Sparkassenbetriebswirt an der Sparka s- senakademie Niedersachsen stellt lediglich eine berufliche Fortbildungsma ß- nahme dar, durch die ein A ngestellter im Sparkassendienst eine berufliche Z u- satzqualifikation erwerben kann, um eine tariflich vorgesehene V oraussetzung für eine Ein - oder Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b zu erfüllen. Fortbildungen, Lebens - und Berufserfahrung sind jedoch grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen K enn t- nissen i. S. v. § 4 Ab s. 1 VBVG anzuerkennen . Denn die Vorschrift knüpft au s- schließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung ste llen und auf diese Weise eine einheitliche V ergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT - Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbi l- dung vergleichbar sind, en tgegen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 13). 21 22 - 10 - Dies entspricht im Übrigen auch der Beurteilung der Qualität des Fac h- lehrgangs durch die Sparkassenakademie Niedersachsen. Diese hat in der vom Beschwerdegericht eingeholten Stellungnahme selbst ausgeführt, dass die dur ch den Fachlehrgang zum Sparkassenbetriebswirt erworbenen Fachkenntnisse nur bedingt mit den durch ein Hochschul - oder Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnissen vergleichbar seien und die durch diese Ausbildung erworbene Qual i- fikation regelmäßig nicht den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten eröffne, deren Ausübung üblicherweise Hochschul - oder Fachhochschulabsolventen vorbeha l- ten sei . 3. Da das Beschwerdegericht diese Gesichtspunkte bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat, kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand h a- ben. Sie ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend en t- scheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind. 23 24 - 11 - D a d ie berufliche Qualifikation der Betreuerin j edenfalls eine Vergütu ng nach dem erhöhten Stundensatz von 33,50 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG) rechtfertigt, ist auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 d ie amtsgerichtliche E n t- scheidung entsprechend abzuändern. Dose Weber - Monecke Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG St adthagen, Entscheidung vom 08.12.2010 - 5 XVII P 245 - LG Bückeburg, Entscheidung vom 18.07.2011 - 4 T 130/10 - 25
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