ECLI:DE:BGH:2016:170216BXIIZB447.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 447/13 vom 17 . Februar 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 1, 19, 20, 25 Abs. 2, 39, 41, 45; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsau s- gleich einzubeziehen. b) Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über de n Versorgung s- ausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird. c) Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im A n- schluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IV b ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338). BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - OLG Köln AG Bergheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . Februar 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schi l- ling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rech tsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juli 2013 aufgehoben , soweit die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Berg heim vom 17. August 2012 b etreffend den Ausgleich der Versorgungen des Antragstellers bei den weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 zurüc k- gewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverf ahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Versorgungsausgleich um den Ausgleich von betrieblichen Anrechten bei einer Pensionskasse und einer rückgedeckten U n- terstützungskasse, aus denen der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine laufende Altersversorgung bezieht. 1 - 3 - Der am 24. Januar 1947 geborene Antragsteller (im Folgenden: Eh e- mann) und die am 1. Juli 1948 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Eh e- frau) schlossen am 27. A ugust 1969 miteinander die Ehe , die auf den am 9. August 2000 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundentscheidung vom 17. August 2012 geschieden wurde . Der Ehemann bezieht seit dem 1. März 2012 sowohl eine gesetzliche Altersrente als auch eine Rente au s den betrieblichen Versorgungszusagen ; die Ehefrau ist seit dem 1. Oktober 2010 Rentnerin. B eide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1. August 1969 bis 31. Juli 2000; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anrechte in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung. Der Eheman n erwarb zusätzlich betriebliche Anrechte , dar unter vier Anrechte bei der Pensionskasse BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ( Pensionskasse; im Folgenden: Beteiligte zu 2) und ein Anrecht bei der rückgedeckten Unterstützungskasse BVV Versorgungska sse des Bankgewe r- bes e.V. ( Unterstützungskasse; im Folgenden: Bet ei ligte zu 3). Die Beteiligten zu 2 und 3 haben den Ehezeitanteil als Kapitalwert ang e- geben, und zwar in einer ersten Versorgungsauskunft vom 21. Juli 2010 mit Stichtag zum Ehezeitende 31. Juli 2000 und in s- zum 1. Mai 2012. Bei d er zweiten Auskunft sind die nachehezeitliche vertragliche Verzinsung von 4 %, die nachehezeitlich erf olgte Überschussbete i- ligung sowie die im Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits erbrachten Renten berücksichtigt. Das Familieng ericht hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeve r- fahren von Bedeutung - die betrieblichen Altersversorgungen des Ehemanns bei den Beteiligten zu 2 und zu 3 jeweils intern auf Grundlage der Versorgung s- auskunft vom 24. April 2012 durch Übertragung monatlicher Anrechte geteilt . 2 3 4 - 4 - D as Oberlandes gericht hat die Beschwerde des Ehemanns z urückg e- wiesen ; hiergegen richtet sich seine zugelass ene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoc h- tenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlande s- gericht hinsichtlich des Ausgleichs der bei den Beteiligten zu 2 und 3 bestehe n- den Anre chte . 1. Das Oberlandesgericht s hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es stelle keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes dar, wenn der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Ehemann s bei den Bete i- li g ten zu 2 und zu 3 nicht auf Ren tenbasis, sondern auf Kapitalwertbasis durc h- ge führt werde . Dass mit dem intern geteilten Deckungskapital für beide Ehega t- ten unterschiedlich hohe Renten erzielt werden könnten, liege an dem zutre f- fend berücksichtigten Kompensationszuschlag für den beim Aus gleichsberec h- tigten entfallenden Invaliditäts - und Hinterbliebenenschutz sowie dem unte r- schiedlichen Alter und Geschlecht der Ehegatten und begründe keinen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Die zwischen dem Ehezeitende und dem für die zweite Verso rgungsau s- kunft gewählten Stichtag eingetretene n Werterhöhungen aufgrund vertraglicher Verzinsung und Überschussbeteiligung seien gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Ver s- AusglG einzubeziehen, da sie als rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Eheze it auf den Ehezeitanteil zurückwirkten. 5 6 7 8 9 - 5 - Die weitere Frage, ob der Versorgungsträger bei der Ermittlung des in der Ehezeit angesammelten Deckungskapitals berechtigt sei, die zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits an den ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgezahlten Rentenleistungen unter dem G e- sichtspunkt des Kapitalverzehrs abzuziehen, werde in Literatur und Rech t- sprechung unterschiedlich beantwortet. Zutreffend sei es, die Teilung auf der Basis des Deckungskapitals vo rzunehmen, das zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit erwirtschaftet worden sei, unter Berücksichtigung nachehezeitlicher Anlagegewinne und - verluste, jedoch ohne Abzug bereits an den Ausgleich s- pflichtigen erbrachter Rentenleistungen. Eine laufende Rentenleis tung zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verringere nicht den Bestand des mitgeteil ten ehezeitlichen Kapitalwerts. Das Deckungskapital, welches den Kapitalbetrag bezeichne, der d urch die Beiträge tatsächlich angespart worden sei und aus dem die Höhe des l e- benslangen Leistungsversprechens berechnet werde, bilde nicht die Grundlage für eine Begrenzung des Leistungsversprechens, wenn die Summe der vom Versorgungsträger ausgezahlten R entenbeträge den Betrag des Deckungskap i- tals erreiche. Der Versorgungsträger müsse vielmehr während einer laufenden Versorgung immer wieder seine Deckungsrückstellung überprüfen, um festz u- stellen, welche Mittel er zur Absicherung seines lebenslangen Leistu ngsve r- sprechens an den Rentner benötig t und ob er diese gegebenenfalls aufstocken muss. Eine unzumutbare Belastung des Versorgungsträgers liege darin nicht. Zwar könne es tatsächlich zu einer Mehrbelastung des Versorgungsträgers kommen, wenn dieser bere its vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs für längere Zeit die Rente an den älteren Ausgleichspflichtigen ausgezahlt habe 10 11 12 - 6 - und aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nunmehr die eh e- zeitlich halbierte Rente nochmals bis zu dessen Verster ben an den jüngeren Ausgleichsberechtigten zahlen müsse, sobald dieser das Rentenalter erreiche. Bei umgekehrte r Ausgleichsrichtung stehe dem aber eine Entlastung des Ve r- sorgungsträgers gegenüber, wenn der Ausgleichsberechtigte aufgrund seines höheren Lebe nsalters in kürzerer Zeit als der Ausgleichspflichtige versterbe. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Durc h- schnitts aller Versorgungsausgleichsfälle eine Mehrbelastung des Versorgung s- trägers eintrete, wenn bereits erbra chte Rentenzahlungen gänzlich unberüc k- sichtigt blieben. Soweit der Ehefrau durch die Entscheidung des Familiengerichts Anrec h- te übertragen worden seien, die aufgrund vorgenommener Kapitalwertabzüge wegen des Rentenbezugs des Ehemanns in den Monaten März und April 2012 zu gering bemessen worden seien, könne dies auf die insoweit nur vom Eh e- mann erhobene Beschwerde nicht abgeändert werden. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in a l- len Punkten stand. Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG - RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden, weil in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich, das vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, bis zum 31. A ugust 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung ergangen war. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die vom Ehemann bei de r Beteiligten zu 2 erworbene n Anrechte auf eine Pens i- onskassenversorgung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auszuglei chen sind. 13 14 15 16 - 7 - Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht die unmittelbare Bewe r- tung der Anrechte nach Kapitalwerte n vorgenommen , nachdem der Verso r- gungsträger des betrieblichen Anrechts die Bewertung nach Kapitalwert g e- wählt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG , § 4 Abs. 5 BetrAVG ). b) Weiter zutreffend hat das Oberlandesgericht auch die Überschussa n- teile , bestehend aus Schlussüberschüssen und Bewertungsreserven, in den Wertausg leich einbezogen. Denn soweit das Anrecht auf Teilhabe an den Überschussanteilen während der Ehezeit erdient worden ist, gebührt es nach dem Halbteilungsgrundsatz beiden Ehegatten gemeinsam (Borth Versorgung s- ausgleich 7. Aufl. Rn. 610; Wick Der Versorgungs ausgleich 3. Aufl. Rn. 300 ; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 16 ; HK - VersAusglG/Rehbein § 46 Rn. 9; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 46 Ver s- AusglG Rn. 7; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 7 f. ; vgl. auch BT - Drucks. 15/2150 S. 54 ) . Dabei kann es für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob - wie das Obe r- landesgericht angenommen hat - die erst nach dem Ende der Ehezeit mit Ei n- tritt in die Leistungsphase ausgewiesene Überschussbeteiligung eine gemäß § 5 Abs. 2 S atz 2 VersAusgl G zu berücksichtigende rechtliche oder tatsächliche Veränderung darstellt oder ob d ie Anwartschaft auf Überschussbeteiligung auch vorher schon so verfestigt war, dass sie bereits in der Anwartschaftsphase als Teil des erworbenen Anrechts hät te einbezogen werden müssen ( vgl. Hof f- mann/Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333, 334; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 610 ; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 1 7 ; HK - VersAusglG/Rehbein § 46 Rn. 9 ). 17 18 19 - 8 - c ) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht allerdings a ngenommen, dass der laufende nachehezeitliche Rentenbezug aus dem Anrecht bei der Pens i- onskasse bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu berüc k- sichtigen sei . Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist maßgebl icher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurüc k- wirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Wie s ich der planmäßige laufende Bezug einer Rente des Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalbildenden betrieblichen Altersversorgung zwischen dem Eh e- zeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auswirkt, ist in Rechtsprechung un d Literatur umstritten. a a ) Verbreitet vertreten ist die Auffassung, dass das in der Ansparphase gebildete Deckungskapital durch einen laufenden Rentenbezug nach Eintritt OLG Kö ln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128; KG FamRZ 2013, 464 , 465; OLG Celle F a- mRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671; OLG Frankfurt [1. Familiensenat ] FamRZ 2015, 1800 [LS]; Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 613, 616; Bergner FamFR 2012, 505, 506 und FamRZ 2015, 296, 297; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73, 74; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776; Hauß FPR 2011, 26, 29 f. und FPR 2011, 513; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. August 2015] § 5 Vers AusglG Rn. 6; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 122). Beziehe der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Rente auch aus dem noch auszugleichenden Ehezeitanteil, werde das Deckungskapital überproportional verbraucht (vgl. Hauß F PR 2011, 26, 29 f.). Denkbar sei sogar ein vollständiger Wertverzehr durch laufenden 20 21 22 - 9 - Rentenbezug, so dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht komme (vgl. Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422). Denn der Versorgungsträger sei nicht aus dem restlichen Anrecht noch der volle Ausgleichswert aufgebracht werden könne . Dementsprechend könne auch ein mit dem Kapitalwert auszugleiche n- des Anrecht, dessen Wert sich durch nachehezeitlichen Versorgungsbezug im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung verringert ha be , nur noch mit dem vorhandenen Wert zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden (OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; Bergner FamFR 2012, 505, 509 und FamRZ 2015, 296, 297; G utdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2013, 414, 418; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646). Der laufende Rentenbezug aus einer kapitalbildenden Altersversorgung durch den Ausgleichspflichtigen nach Ehezeitende bedeute nämlich eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinn e des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; OLG Celle FamRZ 201 4, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671 f.; OLG Frankfurt [1. Familiensenat ] FamRZ 2015, 1800 (LS) ; Bergner FamFR 2012, 505, 506 f. und FamFR 2013, 507, 509; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 7 3 , 75 f. und FamRZ 2013, 414, 416). Der spätere satzu ngsg e- mäße Leistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person bei Erreichen der R e- gelaltersgrenze sei schon in der Ehezeit angelegt und sicher vorhersehbar. Dem Versorgungsanrecht sei es immanent, dass es bei Ein tritt eines Verso r- gungsfall s zum Vollrecht ersta rke und dass es mit der planmäßigen Auszahlung der vorgesehenen Rente zu einem bestimmungsgemäßen Wertverzehr des zugrunde liegenden Deckungskapitals kommen werde. Der während des Lei s- tungsbezugs eintretende Wertverlust wirke auf den Ehezeitanteil zurück. Das treffe im Versorgungsausgleich beide Ehegatten gleichermaßen, indem sich die 23 - 10 - hälftigen Anteile beider Ehegatten am ehezeitlichen Deckungskapital zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs anteilig verringe r- ten. b b ) Eine Gegenauf fassung (OLG Frankfurt [5. Familiensenat ] FamRZ 2012, 1717 [LS]; OLG Frankfurt [6. Familiensenat ] FamRZ 2015, 754 [LS]; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; OLG Stuttgart Beschluss vom 20. August 2015 - 11 UF 13/15 - juris Rn. 32; Heidrich FPR 2013, 227, 228) v ertritt mit dem B e- schwerdegericht demgegenüber, dass eine laufende Rentenzahlung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Bestand des mitgeteilten eh e- zeitlichen Kapitalwerts ein er kapitalgedeckten Versorgung nicht verringern kö n- ne. Das Deckungskapital bilde nicht die Grundlage für eine Begrenzung des Leistungsversprechens, wenn die Summe der vom Versorgungsträger ausg e- zahlten Rentenbeträge den Betrag des Deckungskapitals erreiche . Vielmehr müsse der Versorgungsträger während einer laufenden Versorgung immer wi e- der seine Deckungsrückstellung überprüfen, um festzustellen, welche Mittel er zur Absicherung seines lebenslangen Leistungsversprechens an den Versich e- rungsnehmer benötige u nd ob er diese gegebenenfalls aufstocken muss. Der Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen Eh e- zeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs habe regelmäßig ke i- nen Einfluss auf die Bewertung des Ehezeitanteils, weil keine rechtlich e oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit vorliege, die auf den Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts zurückwirke (OLG Frankfurt B e- schluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Frankfurt B e- schluss vom 7. August 2014 - 6 UF 109/14 - juris Rn. 11 ; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421 f.; Schulz/Hauß Familie n- recht 2. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 14; Heidrich FPR 2013, 227, 228). 24 25 - 11 - Selbst wenn eine Versicherungsleistung bereits zwischen dem Ehezei t- ende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem vollen Anrecht bezogen worden sei, sei der Ehezeitanteil ohne dadurch bedingte Abzüge intern oder extern auszugleichen. In Kauf zu nehmen sei dabei eine Mehrbelastung des Versorgung strägers, die dadurch eintrete, dass beiden Ehegatten zusammen das Anrecht mit der Bewertung zum Eh e- zeitende wertmäßig voll erhalten bleibe, ob wohl die ausgleichspflichtige Person zwischenzeitliche Rentenleistungen in einer Höhe bezogen habe, wie sie ihr n ach vollzogenem Versorgungsausgleich nicht mehr zustünde (OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Heidrich FPR 2013, 227, 228). c c) Beide vorgenannten Auffassungen vermögen allerdings nicht vol l- ständig zu überzeugen. (1) Die laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der Lei s- tungsphase stellen keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar. § 5 Abs. 2 Satz 2 Ve rsAusglG regelt eine Ausnahme vom Stichtagspri n- zip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zei t- punkt der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehez eitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt we r- den (BT - Drucks. 16/10144 S. 49). Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 225 f. FamFG, wonach eine rechtskrä f- tige Entschei dung zum Versorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn sich der beim Wertausgleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleich s- wert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich ä n- 26 27 28 29 - 12 - dert. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht (S e- natsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff.) sollen solche nachehezeitlichen Veränderungen bereits im Erstverfahren b e- rücksichtigt werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetr e- ten sin d (BT - Drucks. 16/10144 S. 49). Veränderungen, die rückwirkend betrac h- tet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen a n- deren Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsaus gleich grundsätzlich auch dann berüc k- sichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind (Senatsb e- schluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 23 mwN). Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG folg t somit, dass grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen als Wer t- entwicklung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG relevant sind, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG) berücksichtigt werden m üssten (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Kemper FamFR 2013, 51, 53). Das schließt zwar nicht aus, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auch solche Veränderungen erfasst, die einer Abä n- derung nach §§ 225, 226 FamFG allein deshalb nicht zugänglich wären, weil das Anrecht nicht dem Katalog des § 32 VersAusglG unterfällt oder die Wesen t- lichkeitsgrenze des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht erreicht ist (Palandt / Brudermüller BGB 73. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 2; jurisPK - BGB/Breuers 6. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 11). Der nachehezeitliche Rentenbezug berührt die auf das Ehezeitende b e- zogenen Bewertungsfaktoren jedoch nicht. 30 31 - 13 - (a) Befindet sich das Anrecht noch in der Anwartschaftsphase, ist das ehezeitlich gebildete Deckungskapital, welches der Sicherung des gemittelten Werts der Leistungsverpflichtung dient, die maßgebliche Bezugsgröße. Da die Rentenleistung jedoch nicht aus dem zu ihrer Absicherung gebildeten D e- s- zusage ab Rentenbeginn auf die gesamte Lebenszeit aus den Mitteln des Ve r- sorgungsträgers zu erbringen ist, hat der laufende Rentenbezug keine Rückwi r- kung auf das für den einzelnen Ver sicherten ehezeitlich gebildete Deckungsk a- pital. Die laufenden Rentenleistungen beeinflussen nicht die wertbildenden Faktoren bezogen auf das Ehezeitende, sondern realisieren im Gegenteil das erworbene Anrecht, das im Zeitpunkt des Ehezeitendes durch de n versich e- rungsmathematischen Barwert und vor dem Eintritt des Versicherungsfalls gleichbedeutend durch das angesparte Deckungskapital ausgedrückt war (vgl. OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Heidrich FPR 2013, 227, 228). Durch den bestimmungsgemäßen Leistungs bezug wird der Ehezeitanteil nicht entwertet, er ist vielmehr die Verwirklichung des Werts, der dem Anrecht bei Ehezeitende noch innewohnte (Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422). (b) Auch bei dem fortschreitenden Lebensalter handelt es sich nicht um eine au f die Verhältnisse bei Ehezeitende zurückwirkende Veränderung. Es hat keinen Rückbezug auf den Wert des während der Ehezeit erworbenen Verso r- gungsversprechens. Deshalb bedeutet auch die damit einhergehende fortla u- fende Barwertminderung keine auf den Ehezei tanteil zurückwirkende Veränd e- rung des Anrechts. 32 33 34 - 14 - (c) Da somit ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nicht vorliegt, bleibt es grundsätzlich bei der Bewertung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Ver s- AusglG mit dem Ende der Ehezeit als maßgeblichem Be wertungszeitpunkt. (2) Einer Berücksichtigung der kapitalgedeckten Anrechte mit ihrem Wert zum Ende der Ehezeit steht nicht schon ein vermeintlich fortschreitende r r- en entgegen . Im Ausgangspunkt ist nä m- lich nicht d avon auszugehen, dass der laufende Rentenbezug als solcher zu ( a ) Das hier in Rede stehende, versicherungsförmig begründete Anrecht ist durch ein Deckungsverfahren kapitalgedeckt. Im Kapitaldeckungsverfahren erfolgt die Ansammlung der benötigten Deckungsmittel vor oder spätestens zum Eintritt des Versicherungsfalls. Die Beiträge werden bei diesem Verfahren im Gegensatz zu den nicht kapitalgedeckten Finanzierungsverfahren dazu ve r- wende t, das zur Leistungserfüllung erforderliche Deckungskapital bereits vor der Leistungsfälligkeit aufzubauen. Die Finanzierung ist daher in der Regel bei Eintritt des Versorgungsfalls abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt muss das Deckungskapital einschließlich der noch entstehenden Zinsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ausreichen, um alle künftigen Lei s- tungen zu decken (H - BetrAV/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Ve r- sorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 132; vgl. auch Glockne r/ Hoenes/Voucko - Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 6 ff.). Versicherungsmathematisch erforderlich ist dasjenige Deckungskapital, das bei einer großen Anzahl gleichartiger Verpflichtungen dazu ausreicht, die im Einze l- fall von noch unbesti mmten Faktoren wie der Lebensdauer abhängenden und deshalb noch ungewissen Einzelverpflichtung im arithmetischen Mittel tatsäc h- lich erfüllen zu können (vgl. H - BetrAV/Engbroks Bewertung und Finanzierung 35 36 37 - 15 - von Versorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 7 3; Glockner/Hoenes/ Voucko - Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 8). Das so gebildete Deckungskapital stellt siche r , dass im Versicherungsfall die Versicherungsleistung finanziert ist. Der als Deckungskapital erforderliche Betrag entspricht deshalb dem Barw ert der Rentenzahlungsverpflichtung bei Eintritt des Versorgungsfalls (H - BetrAV/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 61 ff.). ( b ) Mit dem Eintritt in die Leistungsphase löst sich allerdings der vers i- c herungsmathematische Barwert der konkreten Pensionsverpflichtung von dem zu seiner Sicherung eingezahlten und durch Verzinsung erwirtschafteten D e- ckungskapital. Der Barwert zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich nun als gewogenes Mittel der auf den Stich tag abgezinsten Renten, gewichtet mit den Wahrscheinlichkeiten, dass an den zugehörigen Zahlungszeitpunkten die Re n- ten zu zahlen sind (H - BetrAV/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Ve r- sorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 75). Für die Bewertung einer bereits laufenden Versorgung tritt der jeweils aktuelle versicherungsmathemat i- sche Barwert an die Stelle des in der Ansparphase angesammelten Deckung s- kapitals (vgl. MünchKommBGB/Glockner 6. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 7). Daraus folgt zwar , dass der versicherungsmathematische Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung mit jedem Monat des Rentenbezuges la u- fend abnimmt. Die Negativentwicklung beruht aber auf der ebenfalls laufend abnehmenden Restlebenserwartung als insoweit maßgeblichem Bewertung s- individuell angesammelten Deckungskapitals hat dies nichts zu tun, weil die Leistungsverpflichtungen aus dem Rentenversprechen nicht den Strukturen eines Entnahme - oder Auszahlpla ns aus individuell zugeordnetem Kapitalve r- 38 39 40 - 16 - mögen folgen, sondern einer - aus dem Gesamtdeckungskapital aller gleichart i- gen Verpflichtungen zu erfüllenden - lebenslangen Versorgungszusage, deren konkreter Wert in der Leistungsphase durch sich laufend verände rnde versich e- rungsmathematische Barwertfaktoren abgebildet wird. Vereinfacht ausgedrückt wird bei einer großen Zahl gleichartig Lei s- tungsberechtigter das für die früh Versterbenden angesammelte Deckungskap i- tal auf die länger Überlebenden umverteilt. Auf diese Weise werden die laufe n- den Rentenzahlungen durch Biometriegewinne teilweise kompensiert. Deshalb wird nicht ein individuell angesammeltes Deckungskapital um die jeweils au s- st eht, sofern die biometrischen Gesamtr echnungsgrundlagen zutreffen, stets das für die noch zu erwartenden Zahlungsströme erforderliche Kapital zur Ve r- fügung (Glockner/Hoenes/Voucko - Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 10). Das Deckungskapita sich derjenige Betrag, der zur Abdeckung der noch offenen Leistungsverpflic h- tungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erforderlich ist. Das notwendige und vorhandene Deckungskapital einer laufenden V ersorgung en t- spricht somit stets dem Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung und wird durch entsprechende Deckungsrückstellungen abgebildet. (3) Gleichwohl kann das Anrecht - entgegen der zweitgenannten Auffa s- sung - jedenfalls dann nicht mehr u ngekürzt ausgeglichen werden, wenn der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können nämlich nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Ents cheidung noch vorhandenen , dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden 41 42 43 - 17 - (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 10 und vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). I st der Barwert der Versorgung - durch alterungsbedingte Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen - niedriger als zum Ehezeitende, ist auf Seiten des Versorgungsträgers nur noch ein entsprechender Erfüllungsau f- wand zu erwarten und nur dieser durch ein entsprechend geringeres D e- ckungskapital gesichert. Es kann dann nur noch dasjenige unter den Ehegatten geteilt werden, was als Deckungskapital vorhanden ist. (a) Andernfalls käme es zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers , weil dieser bereits aus dem noch zu übertragenden Eh e- zeitanteil laufende Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbring en m u sste , die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht darste llen würden , Erstattungs - oder Ausgleichsmechanismen jedoch außerhalb des § 30 VersAusglG nicht vorgesehen sind. Den Versorgungsträger mit solchen Mehrbelastungen zu b e- legen wäre jedoch mit grundgesetzlichen Rechtsgarantien nicht vereinbar. Nach der Re chtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Ve r- träge, die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfre i- heit des Versorgungsträgers im wirtschaftli chen Bereich (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175). Einen unzulässigen Eingriff würde es darstellen, wenn e i- nem privatrechtlichen Träger der zusätzlichen Altersversorgung die Verpflic h- tung auferlegt werden sollte, einem geschiedenen Versorgungsempfänger Lei s- tungen in einem Umfang erbringen zu müssen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen Versorgungsversprechens keinen Anspruch hat. Um einen 44 45 46 - 18 - solchen Eingriff handelte es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für e i- ne Übergangszeit die volle Renten leistung erbringen und dennoch anschli e- ßend das ungekürzte Anrecht teilen müsste. Mit der planmäßigen Auszahlung der Rente durch den Versorgungstr ä- ger an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Alter s- grenze erfüllt der Versorgungst räger nämlich bereits einen Teil seiner vertragl i- chen Leistungszusage so, als sei und bleibe das Anrecht ungeteilt. Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Verso r- gungsausgleich auch verpflichtet (OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307; KG FamRZ 2013, 464, 465; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421; Wick Versorgung s- ausgleich 3. Aufl. Rn. 122); ein Verstoß gegen das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG liegt darin nicht (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 201 1, 1785 Rn. 25; kritisch Meindl/Tausch BetrAV 2012, 11, 15 f.). Eine zusätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogene höhere Bewertung des Anrechts im Versorgungsausgleich würde z u einer wesentlichen Verme h- rung der Zahlungsströme führen und die versicherun gsmathematische Äquiv a- lenz nach der Begründung des Leistungsversprechens stören . Das zur Absich e- rung der ursprünglichen Verpflichtung errechnete Deckungskapital reichte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht mehr aus, um alle künftigen, auch di e neu hinzugetretenen Leistungen zu decken. Dieser Effekt träte ein, wenn der Versorgungsträger nicht nur das ehezeitlich erworbene Anrecht mit seinem Wert per Ende der Ehezeit hälftig unter den Ehegatten aufzu teilen , so n- dern zusätzlich zu einer für sich g enommen wertneutralen Anrechtsteilung noch für Rentenleistungen aus dem ungeteilten Anrecht an den Ausgleichspflichtigen in der Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsau s- gleich aufzukommen hätte. Eine solche - rückwirkende - Zusatzve rpflichtung 47 48 - 19 - wäre von den kalkulierten Zahlungsströmen nicht erfasst und durch das gebi l- d e te Deckungskapital nicht abgesichert. Anders als bei den Regelsicherungssystemen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 9 ff.) muss sich die Rentenleistungspflicht des Versorgungsträgers einer kapitalgedeckten privaten Altersversorgung in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Deckungsleistung fügen. Für die in § § 32 ff. VersAusglG normierten Priv ilegien hat der Senat bereits entschieden, dass aus diesem Grund den Tr ä- gern der ergänzenden Altersversorgung über die durch den Versorgungsau s- gleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus z u- sätzliche Leistungspflichten und Risik en nicht aufgebürdet werden dürfen, s o- weit dadurch das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Deckung s- beitrag und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschoben würde (Senatsbeschluss vom 6. März 20 13 - XII ZB 271/11 - FamRZ 2013, 852 Rn. 17). Damit ist der vorliegende Fall einer bereits laufenden Inanspruchnahme der Altersrente aus dem noch ung e- kürzten Anrecht vergleichbar (insoweit im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; KG FamRZ 2013, 4 64, 465; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421). Die Mehrung der Leistungspflichten des Versorgungsträgers kann auch nicht damit ge rechtfertigt werden, dass es sich nur um eine geringfügige, das Äquivalenzverhältnis nicht wesentlich beeinträchtigende Verschieb ung handle. Denn eine mitunter mehrjährige Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens kann, wie bereits der vorliegende Fall zeigt, nicht ausgeschlossen werden. Vor allem aber führte die Mehrbelastung der Versorgungsträger dann zu untragb a- ren Ergebnissen, w enn nach vorangegangener Scheidung mit Versorgung s- ausgleich nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht und daran anschli e- ßendem langjährigem Versorgungsbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten 49 50 - 20 - nunmehr das Anrecht selbst auf einen Abänderungsantrag nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals und mit dem vollen Ausgleichswert des Ehezeitanteils auf den Ausgleichsberechtigten übertragen werden müsste. ( b ) Ebenso wenig kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dem reduziert verbliebenen Anrecht der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden. Wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers ginge, hätte dies nämlich zur Folge, dass sich der zw i- schenzeitliche Rentenbezug aus dem noch ungekürzten Anrecht nach der Scheidung allein zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten auswirkt, indem sein Anrecht nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt würde (vgl. KG F amRZ 2013, 464 , 465; Hauß FPR 2011, 26, 29 f. und FPR 2011, 513; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422). Das verstieße jedoch gegen den Halbteilungsgrundsatz. Dieser verlangt, die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Häl fte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 Ver s- AusglG). Insofern muss eine interne Teilung der Anrechte die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherste l- len (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Di es erfordert nicht nur, dass für die au s- gleichsberechtigte Person ein Anrecht begründet wird, welches - abzüglich Te i- lungskosten - den Ausgleichswert nach den in § 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG genannten Kriterien abbildet, sondern ebenso, dass dem Ausgleich spflichtigen das von ihm erworbene Anrecht abzüglich des Ausgleichswerts und anteiliger Teilungskosten verbleibt (vgl. BT - Drucks. 1 6/10144 S. 126; Bergner FamFR 20 13, 507). Dieser Aspekt des Halbteilungsgrundsatzes würde verletzt, wenn über den Abzug des A usgleichswerts und der Teilungskosten hinaus vom A n- recht des Ausgleichspflichtigen weitere Wertanteile deswegen abgezogen wü r- 51 52 - 21 - den, weil er in der Zeit vor Rechtskraft der Entscheidung über den Verso r- gungsausgleich bereits Versorgungsleistungen aus dem ungek ürzten Anrecht bezog en hat . Denn ihm verbliebe dann von dem ehezeitlich erworbenen A n- recht ein geringerer Anteil als de r Ausgleichsberechtigte erhielte . Zwar wird argumentiert, darin liege deswegen k ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz, weil die ausgleichspflichtige Person bereits durch den Bezug ungekürzter Leistungen vo n dem Wert des Versorgungsanrechts prof i- tiert habe (KG FamRZ 2013, 464, 467; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422). Di e- se Sichtweise führt aber jedenfalls dann zu Wertungswidersprüchen, wenn die Rente in die Berechnung ein es Trennungsunterhalts oder eines nachehelichen Unterhalts eingeflossen ist oder im Falle einer nach früherem Recht ergang e- nen und jetzt abzuändernden Versorgungsausgleichsentscheidung der au s- gleichsberechtigte Ehegatte bereits über den schuldrechtlichen Versorgung s- ausgleich an dem Anrecht teilhatte (vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 646; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73 , 75; Hauß FPR 2011, 513, 514). In diesen Fällen wäre die nach dem ungekürzten Anrecht au s- gezahlte Rente nicht nur dem Ausgleichs pflichtigen , sondern beiden Ehegatten gemeinsam zugute gekommen, so dass der Ausgleichspflichtige, wenn er allein wegen des zuvor ungekürzten Rentenbezugs eine zusätzliche Schmälerung seines Anrechtes hinn ehmen müsste, gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden Weise benachteiligt würde. Denn Möglichkeiten, die vorangegangene Teilhabe des anderen Eh e- ga t ten an den laufenden Rentenbezügen zurückzufordern, be stehen regelm ä- ßig nicht. Der gesetzmäßige Bezu g der vollen Versorgungsleistung vom Ende der Ehezeit bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann deshalb grundsätzlich nicht in der Weise verrechnet werden, dass der darauf entfallende 53 54 - 22 - Barwertan teil zusammen mit dem nach Kürzung beim Ausgleichspflichtigen verbleibenden Rest insge samt nur den vollen Ausgleichswert des auf das Ende der Ehezeit bemessenen und zu übertragenden Anrechts aufwiegen müsste . Das s auf diese Weise der Halbteilungsgrundsatz nicht verwirklicht werden kann, wird besonders deutlich, wenn im Wege der sog. Totalrevision im Abä n- derungsverfahren nach § 51 VersAusglG solche Anrechte intern ausgeglichen werden sollen, die zuvor bereits Gegenstand eines Ausgleichs im erweiterten Splitt ing waren. Auch in dem Fall sinkt der Barwert der laufend bezogenen kap i- talgedeckten Rente nämlich kontinuierlich ab, ohne dass jedoch der Au s- gleichspflichtige einen zusätzlichen Vorteil daraus ziehen konnte, da sein g e- setzliches Rentena nrecht im Wege des erweiterten Splittings entsprechend gemindert worden war . dd ) Im Hinblick auf d ie v orstehende n, durch das Versorgungsausgleich s- gesetz nicht näher aufgegriffene n Widersprüche tritt der Senat einer in der Lit e- ratur vorgeschlagenen und in der Instanzr echt sprechung breit praktizierten Herangehensweise bei , die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der En t- scheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene oder noch zu erwa r- tende Barwertminderung des zu teilenden Anrechts grundsätzlich im Wege e i- nes gleichmä ßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen (Bergner FamFR 2012, 505, 509; Kemper FamFR 2013, 51, 54). Das kann in der Praxis bewirkt werden, indem der Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen - rsorgungsausgleich (OLG Celle FamRZ 2014, 665, 667; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776) oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1580; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307) ermittelt wird . 55 - 23 - D er Senat verkennt nicht, das darin eine inhaltliche Abweichung von der - nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes liegt (vgl. Bergma nn FamFR 2013, 507, 509 f.). Im Rahmen der kapitalgedeckten Versorgung muss der Bewertungszeitpunkt bei laufendem Rentenbezug aber deswegen hinausgeschoben werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Versorgungsausgleich entfällt, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist (Senatsb e- schlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 29 mwN und BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856, 861). Bedenken können sich in solchen Fällen allerdings im Hinblick auf de n Halbteilungsgrundsatz ergeben , soweit die laufende Barwertänderung des auszugleichenden Anrechts von den biometrischen Faktoren nur der ausgleichspflichtigen Person abhinge, während das Gesetz davon ausgeht, dass sich die geteilten Anrechte ab dem Ehezei t- ende nach den Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten getrennt weiterentw i- ckeln. Außerdem kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte gänzlich vom Diff e- renzwert zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein , wenn sich die zwischenzeitlich ausgezahlte Rente nicht zu seinen Gunsten auf einen Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt ausgewirkt hat. In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einze l- falls zu prüfen, ob die Durchf ührung des Versorgungsausgleichs durch Teilung des noch vorhandenen Kapitalwerts zu nicht nur unerheblichen Beeinträcht i- gungen des Halbteilungsgrundsatzes führt, denen mit Korrekturen auf andere r Ebene begegnet werden kann. ( 1 ) Liegt der aktuelle Barw ert unter de m Barwert zum Ehezeitende , reicht zwar das vorhandene Deckungskapital nicht aus, um den an sich geg e- benen Ausgleichsanspruch des Berechtigten voll zu erfüllen. In solchen Fällen 56 57 58 - 24 - könnte - wie oben dargelegt - allenfalls noch die Hälfte des in se inem Barwert geminderten Ehezeitanteils übertragen werden. Das kann dem Halbteilung s- grundsatz aber dann gerecht werden , wenn sich die vom Ausgleichspflichtigen aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogenen Leistungen i m Rahmen eine r Unterhaltsberechnung ausge wirkt haben . ( 2 ) Kann der Halbteilungsgrundsatz durch den Ausgleich des noch vo r- handenen Barwerts nicht vollständig erfüllt werden, sind die gesetzlich eröffn e- ten Korrekturmöglichkeiten zu prüfen. Insbesondere kann der Halbteilungsg e- danke dann dadurch verwirklicht werden, dass Anrechte des ausgleichsberec h- tigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich aus genommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls di es rechtfertigen (vgl. Holzwarth FamRZ 2013, 420, 423; Hauß FPR 2011, 513, 514 ; vgl. auch S e- natsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 22 ). ( 3 ) Die durch § 27 VersAusglG eröffneten Korrekturmöglichkeiten stellen allerdings da nn kein ausreichendes rechtliches Korrektiv dar, wenn entspr e- chende Gegenanrechte nicht vorhanden sind. Kann im Einzelfall durch Korre k- turen nach § 27 VersAusglG kein dem Halbteilungsgrundsatz insgesamt en t- sprechender Zustand hergestellt werden und würde d er Halbteilungsgrundsatz durch den Ausgleich nur des gekürzten Barwerts der bereits laufenden Verso r- gung in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise verletzt, kommt eine Einigung der Ehegatten über d e n Vorbehalt des Anrechts für einen Ausgleich nach der Scheidu ng (§§ 6 bis 8, § 9 Abs. 1 VersAusglG ) in Betracht . Das würde einen - schuldrechtlichen - Ausgleich der tatsächlich bezogenen Renten mit ihrem vollen Ehezeitanteil ermöglichen , wobei allerdings ein Anspruch gegen den Versorgungsträger als sogenannte r verl ängerte r Versorgungsausgleich nach 59 60 - 25 - dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgeschlossen wäre (§ 25 Abs. 2 VersAusglG). Das Gleiche gälte, würde das Gericht von der Unwirtschaftlichkeit einer Übertragung des Ehezeitanteils des noch vorhandenen Barw erts ausgehen und deshalb das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausnehmen ( § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Auch in d i e se m Fall könnte der Ausgleichsberechti g- te den schuldrechtlichen Ausgleich der tatsächlich bezogenen Renten v erla n- gen (§§ 20 ff. V ersAusglG) , wiederum allerdings ohne ein en Anspruch gegen den Versorgungsträger auf verlängerte n Versorgungsausgleich (§ 25 Abs. 2 VersAusglG). Außerhalb der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 9 Abs. 1 , 6 Abs. 1 Nr. 3, 19 VersAusglG ist für die hier genann ten Fälle ein schuldrechtlicher Ve r- sorgungsausgleich nach der Scheidung unter Einbeziehung des verlängerten Ausgleichs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG, der vor allem aus versicherungsm a- thematischer Sicht als die am ehesten geeignet e Ausgleichsform für Fälle de s laufenden Rentenbezugs bezeichnet worden ist (vgl. Meindl/Tausch BetrAV 2012, 11, 15; Budinger/Wrobel BetrAV 2013, 217; im Ergebnis auch Höfer BetrAVG 15. Aufl. ART Rn. 1903), im Gesetz nicht vor gesehen (vgl. KG FamRZ 2013, 464, 466; OLG Frankfurt Beschl uss vom 25. März 2015 - 1 UF 437/12 - juris Rn. 11) . d ) D ieselben Grundsätze gelten für das bei der Beteiligten zu 3 als rüc k- gedeckte r Unterstützungskasse begründete Anrecht. aa ) Z utreffend hat das Oberlandesgericht die Unterstützungskasse als einen Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleich sgesetzes beha n- delt. Zwar gewährt die Unterstützungskasse - nach ihrer in § 1 b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG enthaltenen Legaldefinition - k einen Rechtsanspruch auf ihre Leistu n- 61 62 63 64 - 26 - gen. Träger der Versorgung szusage b leibt vielmehr der Arbeitgeber, welcher sich lediglich zur Durchführung der Versorgung der für ihn handelnden Unte r- stützungskasse bedient. Allerdings ist der Ausschluss des Rechtsanspruchs historisch und aufsichtlich bedingt (Höfer BetrAVG 15. Aufl. ART Rn . 196) , wä h- rend es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht s entspricht , dass aus Vertrauens schutz gründen auch die Unterstützungskasse unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet ist, die in de r Satzung , den Versorgungsrichtl i- ni en oder dem Leist ungsplan festgelegten Versorgungsleistungen zu erbringen , und der Arbeitnehmer berechtigt ist, die Unterstützungskasse unmittelbar in Anspruch zu nehmen ( BAGE 104, 205, 210 ; kritisch Schmalkalden BetrAV 2015, 546 ). D iese arbeitsrechtlich anerkannten Leistu ngsbeziehungen rechtfe r- tig en es, die Unterstützungskasse auch im Verfahren über den Versorgung s- ausgleich als einen Versorgungsträger anzusehen und gemäß § 219 Nr. 2 FamFG zu beteiligen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338 , 339 ) . bb ) Auch bei der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstü t- zungskasse kommt ein auf das Ende der Ehezeit bezogener Ausgleich bei der Scheidung nicht mehr ohne weiteres in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor der Rechtskra ft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereit s eine Altersrente aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogen hat . Das folgt zwar bei diesem Durchführungsweg nicht aus dem versich e- rungsmathematischen Äquivalenzprinzip, denn die Unterstützungskasse b e- treibt nicht das Geschäft eines Versicherers. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für rückgedeckte Unterstützungskasse n, denn die Rückdeckungsversich e- rung ist nicht Träger der Versorgungszusage, sondern nur Finanzierung s- instrument der Unterstützungskas se . Soweit bestehende Rückdeckung svers i- cherung en nicht ausreich en , um nachträglich erweiterte Leistungspflichten 65 66 - 27 - - etwa als Folge eines Versorgungsausgleichs - abzudecken, müsste der A r- beitgeber dies es durch ergänzende Zuwendungen an die Unterstützungskas se auffangen. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers unterscheidet sich insoweit nicht von seiner Rechtsstellung bei einer Direktzusage , bei der er für nachträglich erweiterte Leistungspflichten ergänzende Pensions rückstellungen bilden müs s- te . Entscheide nd ist, ob dem Arbeitgeber aufgebürdet werden kann, den Meh r- aufwand zu tragen. Das ist nicht der Fall. Bei beiden genannten Durchführungswegen geht der Arbeitgeber mit der von ihm gegebenen Versorgungszusage eine Verpflichtung ein, deren Ve r- pflic h tungsw ert - Barwert - nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert ist und bei Abgabe der Versorgungszusage feststeht (Glockner/ Hoenes/Voucko - Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 15) . Sie ist Teil de r Arbeitgeberleistung als Gegenwert für die vom Arbeitnehmer g e- schuldeten Arbeitsleistung und für seine Betriebstreue ( BAG NJW 1980, 79) . Eine wesentliche Mehrung der Leistungspflichten träte - wie bei eine m Versicherung sverhältnis - auch für den Arbeitgeber ein, wenn er als Verso r- gungst räger nicht nur die vertragsgemäße Leistung allein an den Bezugsb e- rechtigten zu erbringen oder das ehezeitlich erworbene Anrecht hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, sondern zusätzlich zu d er für sich genommen wer t- neutralen Anrechtst eilung noch für wei tere Rentenleistungen aus dem ungetei l- ten Anrech t an den Ausgleichspflichtigen in der Zeit bis zur Rechtskraft der En t- scheidung über den Versorgungsausgleich auf zukommen hätte . Eine solche Zusatzverpflichtung wäre von den kalkulierten Zahlungsströmen nicht erfasst und würde den kalkulierten Aufwand übersteigen. 67 68 69 - 28 - Dies würde jedoch jedenfalls der mit dem Versorgungsausgleichsgesetz verbundenen Intention wider sprechen, wonach die Finanzierung der geteilten Anrechte insgesamt kostenneutral erfolge n solle (BT - Drucks. 16/10144 S. 3 , 31 , 39 ) , was der Gesetzgeber für die betrieblichen Versorgungsträger besonders hervorgehoben hat (BT - Drucks. 16/10144 S. 46 f.) , zumal es sich wie oben da r- gelegt um erhebliche Mehraufwände handeln kann, wenn Leistungen bereits über einen langjährigen Zeitraum aus dem ungeteilten Anrecht bezogen worden sind . Um die Kostenneutralität für den betrieblichen Versorgungsträger zu wahren, kommt dann auch für die im Wege einer Direktzusage oder per Unte r- stützungskasse durchgeführte Versorgung ein Ausgleich bei der Scheidung nur noch hinsichtlich des um die Barwertminderung gekürzten Anrechts in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgle ich bereits aus dem noch ungeteilten Anrecht eine Altersrente bezogen hat. Auch dann ist regelmäßig ein zeitnah zur Entsche i- dung über den Versorgungsausgleich liegender neuer Be wertungszeit punkt für das Anrecht zu wählen. e ) Danach erweist sich die Rech tsbeschwerde als begründet, weil das Oberlandesgericht den Ausgleichswert der bei den Beteiligten zu 2 und 3 e r- worbenen Anrechte nicht aus einem zeitnah zum E ntscheidungszeitpunkt vo r- h andenen Barwert abgeleitet hat. 70 71 72 - 29 - Ein e Verletzung des Halbteilungsgrund satzes könnte aus scheide n, wenn die vom Ehemann laufend bezogene Versorgungsleistung durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2014 in die Berechnung eine r laufenden Unterhalts leistung einbezogen worden ist und die Ehefrau auf diese Weise an de m gesamten Ehezeitanteil teilhat. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 17.08.2012 - 61 F 168/00 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.07.2013 - 21 UF 188/12 - 73
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