ECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB447.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 447/14 vom 21 . September 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 2 Abs. 1, 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Tel ekom Technischer Service GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes A n- recht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016 XII ZB 415/14 FamRZ 2016, 1245). b) Zieht der Verso rgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathemat i- schen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person den ha n- delsbilanziellen Abzinsungsfaktor nach § 253 Abs. 2 HGB in Verbindung mit der Rückstellungsabzinsungsverordnung heran, ist diese r Zinssatz auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsaus - gleich maßgeblich (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785). BGH, Beschlu ss vom 21. September 2016 - XII ZB 447/14 - OLG Nürnberg AG Cham - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2016 durch den Vor sit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde n der weiteren Beteiligten zu 2 (Deu t- sche Telekom Technischer Service GmbH) und der weiteren B e- teiligten zu 4 (Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost) wird der Beschluss des 1 1. Zivilsenats und Senats für Familiens a- chen de s Oberla ndesgerichts Nürnberg vom 1 1 . August 201 4 au f- gehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Beschwe rdewert : 1 .000 Gründe : I . Die am 6. M ai 1995 geschlossene Ehe de s Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf d en am 31. Mai 20 13 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts insoweit rechtskräftig geschieden. 1 - 3 - In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1995 bis zum 30. April 2013 ( § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Ehemann unter anderem ein Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deut schen Bundespost (Beteiligte zu 4; im Folgenden: VAP) mit einem in der Versorgungsauskunft angegebenen Rentenwert von 24,26 von dem Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleich s- wert als Kapitalwert von 864,73 erlangt. Zwecks Erfüllung des gegen die VAP gerichteten Rentenanspruchs hat die Deutsche Telekom Technisc her Service GmbH (B eteiligte zu 2; im Folgenden DTTS) im Wege der Direktzusage eine " ZU Parallelverpflichtung " übernommen , wobei der Kapitalwert dieses Anrechts mit 1.729,46 angegeben und ein Ausgleichswert von 864,73 vorgeschlagen worden ist . Die Ermittlung der Kapital w erte erfolgte sowohl bei dem VAP - Anrecht als auch bei dem bei der DTTS bestehenden Anrecht aus der " ZU P a- rallelverpflichtung " mit einem Rechnungszins von 5,04 %. Darüber hinaus hat der Ehemann ein zusätzliches Anrecht bei der DTTS in Form eines " TV Kapita l- kontenplan s " erwor ben, dess en Kapitalwert mit 24.391 dessen Au s- gleichswert mit 12.195,50 angegeben worden sind ; die Er mittlung dieses K a- pitalwert s erfolgte mit einem Rechnungszins von 4,98 %. Den anschließend um den Ausgleichs wert des Anrechts aus der " ZU Parallelverpflichtung " (864,73 geminderten endgültigen Ausgleichswert des Anrechts aus dem " TV Kapitalko n- tenplan " hat der Versorgungsträger mit 11.330,77 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutu ng dabei angeordnet, dass die ( nicht näher bezeichneten ) Anrechte des Ehemannes bei der DTTS mit A usgleichsbeträgen von 11.330,77 und in dieser Höhe zugunsten der Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Re n- tenversicherung begrü ndet werden. Es hat die DTTS darüber hinaus verpflic h- tet, die genannten Beträge unverzinslich an d ie von der Ehefrau als Zielverso r- gung gewählte Deutsche Rentenv ersicherung Bund (Beteiligte zu 5) zu zahlen. 2 3 - 4 - Gegen diese Entscheidung hat die DTTS Beschwerd e mit dem Ziel ei n- gelegt, dass einerseits die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der bei der DTTS bestehenden Anrechte einschließlich der maßgeblichen Versorgung s- ordnungen in der Beschlussformel benannt werden und andererseits das bei der VAP bestehende pa rallelverpflichtende Anrecht in die Entscheidung zum Versorgungsausgleich einbezogen wird . Das Oberlandesgericht hat die DTTS und die VAP aufgefordert, neue Versorgungsauskünfte zu erteilen und den Barwert der Anrechte unter Verwendung eines Diskontierungs zinssatzes von 3,7 6 % zu errechnen . N ach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten ergä n- zenden Auskünften belaufen sich die Ausgleichswerte für das VAP - Anrecht und das bei der DTTS bestehende Anrecht " ZU Parallelverpflichtung " auf jeweils 1.234 ; f ür das weitere Anrecht " TV Kapitalkontenplan " bei der DTTS hat der Versorgungsträger nach Abzug des Ausgleichs werts für das Anrecht aus der Parallelverpflichtung einen Aus gleichswert von 14.250,27 . Auf der Grundlage dieser Auskünfte hat das Oberlandesgericht die Anrecht e des Ehemanns " bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH auf b e- trie b liche Altersversorgung (...) in Höhe von 13.881 o- wie in dieser Höhe aus der ruhenden parallelverpflichteten Leistung der Verso r- gungsanstalt der Deutschen Bundespost " extern geteilt und in Höhe der g e- nannten Beträge zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 30. April 2013 bezogenes Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung b e- gründet . Ferner hat es die DTTS ve rpflich tet, 15.115 % Zinsen d a- raus für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (Be teiligte zu 5) zu zahlen. Hiergegen richten sich die zugelassene n Rechtsbeschwerde n der DTTS und der VAP. 4 5 - 5 - II . Di e Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der a n- gefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Obe r- landesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: D ie Beschlussformel der amtsgeri chtlichen Entscheidung sei um eine Regelung zur ruhenden Parallelverpflichtung der VAP und um eine konkrete Benennung der betroffenen Anrechte zu ergänzen. Einer genaueren Bezeic h- nung der auszugleichenden Anrechte, insbesondere der Benennung der ma ß- geblich en Versorgungsordnung, bedürfe es bei der externen Teilung nicht, weil das Gericht den Zahlbetrag bei seiner Entscheidung festsetze. In der Angabe des Zahlbetrags erschöpfe sich in Bezug auf das auszugleichende Anrecht die Wirkung der gerichtlichen Entsche idung. Welchen Inhalt das der ausgleich s- pflichtigen Person verbleibende Anrecht habe, beurteile sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Grundlagen, insbesondere der Versorgungs - und Teilungsordnung des Versorgungsträgers. Die Ausgleichsbeträge seie n wegen des für deren Ermittlung maßgebl i- chen niedrigeren Rechnungszinses zu erhöhen. Bei der Wertermittlung der A n- rechte verletze der von den Versorgungsträgern gemäß § 253 Abs. 2 HGB ve r- wendete Diskontierung szinssatz den Halbteilungsgrundsatz, weil bei d er Wi e- deranlage des für den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Kap i talwerts eine dem gewählten Diskontierungs zinssatz vergleichbare Dynamisierung nicht erlangt werden könne. Zur Korrektur sei für die Abzinsungsrechnung der sog e- nannte BilMoG - Zin ssatz o hne den Aufschlag nach § § 1 Satz 2 , 6 RückAbzinsV zugrunde zu legen. 6 7 8 9 - 6 - 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in a l- len Punkten stand. Die V erwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fa ssung als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Versorgung ist wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781 Rn. 34 f f.) aus Recht s- gründen nicht zu beanstanden. Dieser Zinssatz betrug hier am Ende der Eh e- zeit (3 0. April 2013 ) 4 , 98 %. a) Bei einer betrieblichen Direktzusage ist es dem Arbeitgeber grundsät z- lich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsve r- sprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen. Entschließt sich der Arbeitgeber nicht hierzu , muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbila nz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus Erträge erzielen könnte . Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orie n- tiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Marktrendite von festve r- zinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassig en Bon i- tätseinstufungen (Rating AA und Aa), also a n einer zwar nicht vol lständig risik o- losen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Die Verwendung des BilMoG - Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschri e- ben. Die Ver wendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewe r- tung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der 10 11 12 - 7 - Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtscha ftlichen Mehrbela s- tung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanzi ellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenüb ersteht (Senatsb e- schluss vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.). b) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem BilMoG - Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Pe r- son, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden Bi lMoG - Zinssatz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter Durchschnittszinssatz zugrunde liegt . Mit seiner Entscheidung, für die Abzi n- sung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen akt u- ellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsm o- dernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unte r- ne hmen Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflic h- tungen zurückgehen, die in der Re gel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind. Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Verso r- gungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen kö n- nen angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch and e- 13 - 8 - re, noch schwerer verm ittelbare Stichtagseffekte ersetzen ( Senatsbeschluss vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781 Rn. 47 ff.) . Davon geht im Grundsatz auch das Beschwerdegericht aus. c) Wegen der Trägheit des BilMoG - Zinssatzes als Folge der Durc h- schnittsbildung w eicht der unter Anwendung des Abzinsungsfaktors nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. In den vergangene n Jahren war der bilanzielle Abzi n- sungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beei n- flusst, dass die risikobedingt hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem E f- fekt resultiert bezogen auf die aktuelle Marktsituation eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung. Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt wenn auch zeitverzögert und g e- dämpft wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf eine m niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete Durchschnittszins dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsb e- recht igten Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Übe rbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen ( Senatsbeschluss vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781 Rn. 51 ). 14 - 9 - d) Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerich ts auch nicht geboten, den Abzi nsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nur in einer modifizierten Form ohne den Risikozuschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV für die Ermittlung des Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Pe r- son heranzuziehe n. aa) Soweit sich der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB an der durchschnit t- lichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensa n- leihen mit hochklassig en Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa) orientiert, ist hierin grundsätzlich ei ne realitätsnahe und den Interessen des Versorgungstr ä- gers und der ausgleichsberechtigten Person gleichermaßen entsprechende Festlegung eines marktgerechten Abzinsungsfaktors zu erblicken. Schon im Laufe des Jahres 2015 ist der auf den Monatsendstand bezog ene, d.h. nicht geglättete BilMoG - Zins satz zeitweise deutlich unter 2 % gesunken (vgl. " Ste l- lungnahme d er Deutschen Bundesbank vom 18. August 2015 zur Entschli e- ßung des Deutschen Bundestages zum HGB - Rechnungszins für Pensionsrüc k- stellungen (BT - Drucks. 18/5 256) " , S. 7). Der Zinssatz aus der Null - Kupon - Euro - Swapkurve, auf den nach der vom Beschwerdegericht für richtig befundenen Verfahrensweise zur Herleitung des Abzinsungsfaktors allein zurückgegriffen werden könnte, bewegt sich stichtagsbezogen auf den Mo natsendstand seit Anfang 2015 in einem Bereich zwischen 0, 597 % und 1,516 % (Zeitreihe BBK01.WX0087 ; Quelle : ) und damit auf einem Niveau, das zeitweise selbst den " Garantiezins " nach § 2 Abs. 1 DeckRV deutlich unte r- schreitet. Dies verde utlicht, dass die wahrgenommene Differenz zwischen dem geglätteten BilMoG - Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberec h- tigten Person in der Zielversorgung auf der Durchschnittsbildung und nicht d a- rauf beruht, dass die Anbindung des BilMoG - Zinssat zes an die Rendite hoc h- klassiger Unternehmensanleihen mit einem AA - Rating zur Herleitung eines marktgerechten Zinssatzes nicht geeignet wäre. Es erscheint deshalb schon 15 16 - 10 - systematisch verfehlt, den aus der Durchschnittsbildung resultierenden Glä t- tungseffekte n, die im Vergleich zur jeweils aktuellen Marktsituation in den letzten Jahren zu Lasten des Ausgleichsberechtigen zu einer relativen Unte r- bewertung des Anrechts geführt haben, durch Modifikationen bei der Bezug s- größe begegnen zu wollen ( vgl. Senatsbes chluss vom 22. Juni 2016 XII ZB 664/14 juris Rn. 23) . bb) Auch im Übrigen besteht keine sachliche Rechtfertigung für die vom Beschwerdegericht vorgenommene Modifikation des BilMoG - Zinssatzes. Insb e- sondere kann der Ver zicht auf den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV nicht überzeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Verso r- gungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den Pensions - Sicherungs - Verein unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teil ung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsve r- pflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart. Ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Mitgliedschaft im Pensions - Sicherungs - Verein ver mittelten Insolvenzsicherung für die Pensionszusage und den Kapitalerträgen, die das Unternehmen bei e i- ner (hypothetischen) Anlage seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den quasi - risikolosen Zins aus der Null - Kupon - Euro - Zinsswapkurve ohnehin nur zur rechnerischen Herleitung des BilMoG - Zinses zurückgegriffen wird. Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Hö he in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Ba r- werts, der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781 Rn. 53 ) . 17 - 11 - 3. Die angefochtene Entscheidung kann damit ke inen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da diese n icht zur Entscheidung reif ist. Zum Wert der auszugleichenden Versorgungen bedarf es weiterer ta t- richterlicher Feststellungen. Zwar liegen Versorgungsauskünfte der D TTS und der VAP vor, wobei das bei der D TTS isoliert auszugleichende Anrecht als Di f- ferenzwert zwischen dem im Kapitalkontenplan geführten Gesamtanrecht und dem im Wege der Parallelverpflichtung weitergeführten Anrecht ausgewiesen ist. Allerdings ist die Berechnung in sich widersprüchlich, weil sie auf der Ve r- wendung uneinheitliche r BilMoG - Rechnungszinsen beruht . Während der Ba r- w ert des parallelverpflichtenden Anrechts mit einem Abzinsungszinssatz von 5,04 % ermittelt worden ist, was dem handelsbilanziell en Rechnungszins g e- m äß § 253 Abs. 2 HGB aF zum Stichtag 31. Dezember 2012 offensichtlich dem Bilanzstichtag des Versorgungsträgers entspricht, ist der Barwert des im Kapitalkontenplan geführten Gesamtanrechts mit einem Abzinsungszinssatz von 4,9 8 % err echnet worden , was dem handelsbilanziellen Rechnungszins ge mäß § 253 Abs. 2 HGB aF zum Stichtag 30. April 2013, also monatsgenau dem Ehezeitende, entspricht. Da beide Bausteine des Anrechts jedoch in der aufgezeigten Weise durch Teilabzug miteinander verwo ben sind, darf eine Wertermittlung nur unter Verwendung identischer Rechnungszinsen erfolgen (vgl. Se natsbeschluss vom 27. April 2016 XII ZB 415/14 FamRZ 2016, 1245 Rn. 17) . 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin : a) Trifft das parallelverpflichtende Anrecht (hier: Anrecht aus der " ZU P a- rallelverpflichtung " ) mit einem Anrecht bei demselben Rechtsträger (hier: A n- recht aus dem " TV Kapitalkontenplan " ) zusammen, muss die externe Teilung für jedes dieser Anrechte gesonde rt durchgeführt werden. Zwar werden beide 18 19 20 21 - 12 - Bausteine in einem gemeinsamen Kapitalkontenplan geführt. Dennoch handelt es sich um getrennt zu behandelnde Bausteine, weil (nur) das Anrecht aus der " ZU Parallelverpflichtung " mit einem fortbestehenden Anrecht au s der früheren Beamtenversorgung bei der VAP unterlegt ist und nur mit seinem Ertragsanteil besteuert wird, während das darüber hinaus gehende Anrecht aus der Direk t- zusage " TV Kapitalkontenplan " für sich allein steht und der nachgelagerten B e- steuerung von Alterseinkünften unterliegt. Aus der Beschlussformel muss sich deshalb ergeben, zu Lasten welchen Einzelanrechts bzw. Bausteins welcher Ausgleich vorgenommen wurde, wobei diejenigen Angaben genügen, die zur Individualisierung der Anrechte erforderlich sind , ohne dass es einer genauen Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsordnung nach Fassung oder D a- tum bedarf. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, wobei sich aus der Beschlussfassung allerdings auch (eindeutig) ergeben muss, dass das bei der V AP bestehende Anrecht geteilt wird, um die Gestaltungswirkung der A n- rechtsteilung auch für dieses Anrecht herbeizuführen . Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch entschieden , dass die VAP nicht neben der DTTS ( mit - ) verpflichtet werden kann , im Rahmen d er externen Teilung den geschuldeten Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Träger der Zielversorgung zu zahlen. Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 VAP - Satzung ruht dieser Anspruch, soweit die DTTS die gegen sie nach § 14 Abs. 4 VersA usglG, § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist ( vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 27. April 2016 XII ZB 415/14 FamRZ 2016, 1245 Rn. 13 und vom 12. November 2014 XII ZB 235/14 FamRZ 2015, 234 Rn. 16). b) Zutreffend ha t das Beschwerdegericht erkannt, dass der Ausgleich s- wert auch dann verzinst werden kann, wenn die ausgleichsberechtigte Person die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt hat (vgl. S e- 22 23 - 13 - natsbeschluss vom 13. April 2016 XII ZB 130/13 FamRZ 2016, 1144 Rn. 7) . Zu beachten ist in diesem Zusammenhang d er mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in das Gesetz eingefügte § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI; nach dieser Vorschrift ist dann, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu ve rzinsen ist, für dessen Umrechnung in Entgeltpunkte der Zeitpunkt maßge b- lich, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berec h- nen sind. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die ausgleichsb e- rechtigte Person in dem Zeitraum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung ( durch die Verzinsung des Ausgleichswerts ) als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung ( durch die Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeitend e ) tei l- haben kann. c) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich den bei der Ermittlung des versicher ungsmathematischen Barwerts der Versorgung ve r- wendeten Rechnungszins anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = Fa mRZ 2011, 1785 Rn. 28). Bei betriebs wirtschaftlicher Betrachtungsweise trägt die Verzinsung des Ausgleichswerts mit einem bei der Abzinsu ng verwe n- deten handelsbilanziellen Rechnungszins dem durchschnittlichen Marktzins dem Umstand Rechnung, dass das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person bei der externen Teilung zwar schon bezogen auf das Ende der Ehezeit geteilt wird, der von dem Ver sorgungsträger zur " Abfindung " der ausgleichsberechti g- ten Person aufzubringende Kapitalbetrag das Unternehmen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt verlässt, so dass damit in der Zwischenzeit Kapitalerträge mit dem durchschnittlichen Marktzins erwirtschaft et werden können. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es daher auch bei einer beitragsor i- entierten Leistungszusage nicht in Betracht, für die Ver zinsung des Au s- 24 - 14 - gleichswerts (und nur dafür) einen in Transformationstabellen eingearbeiteten und le diglich internen kalkulatori schen Rechnungszins (hier: 3,75 % für die seit dem 1. Januar 2013 bereitgestellten Gutschriften ) heranzuziehen, der von dem im Rahmen der Barwertermittlung tatsächlich verwendeten handelsbilanziellen Abzinsungsfaktor abweicht. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Cham, Entscheidung vom 21.01.2014 - 2 F 308/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.08.2014 - 11 UF 358/14 -
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