BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 448/02 vom17. Juli 2003in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 17. Juli 2003beschlossen:Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Berichtigung des Be-schlusses vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.Gründe: Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 2003 weist keine Un-richtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO auf, indem es den Insolvenzverwal-ter nicht als Beteiligten aufführt. Der Insolvenzverwalter ist in dem vorliegendenVerfahren, das die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusseszum Gegenstand hat, weder materiell noch formell Beteiligter.Beteiligter im materiellen Sinne ist jede Person, deren Rechte undPflichten durch die zu erwartende Entscheidung unmittelbar betroffen werdenoder betroffen werden können (vgl. etwa Keidel/Zimmermann, Freiwillige Ge-richtsbarkeit 15. Aufl. § 6 Rn. 18 m.w.N.). Hier hat das Insolvenzgericht denRechtsbeschwerdeführer von Amts wegen entlassen. Der Insolvenzverwalterhat selbst weder ein Antragsrecht (vgl. § 70 InsO) noch ein Anhörungsrechtund ist auch sonst durch die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigeraus- - 3 -schusses nicht in seinen Rechten oder im Hinblick auf die von ihm verwalteteInsolvenzmasse betroffen.Formell Beteiligter ist, wer zur Wahrnehmung sachlicher Interessen amVerfahren teilnimmt oder zu ihm, auch eventuell zu Unrecht, zugezogen wor-den ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 1999 - XII ZB 109/98, NJW 1999,3718, 3719). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Insolvenz-verwalter hat zwar mit Schriftsatz vom 8. Januar 2003 beantragt, die Rechtsbe-schwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Da er aber kein eigenes Antrags-recht hat und durch die Entscheidungen der Vorinstanzen weder beschwertnoch sonst in seinen rechtlichen Interessen unmittelbar betroffen ist, handelt essich bei seinem Zurückweisungsantrag lediglich um eine Anregung. Beteiligtsich jemand ohne eigenes Antragsrecht durch Anregungen an einem Verfah-ren, so begründet dies noch nicht seine formelle Beteiligtenstellung (vgl. BGHaaO).KirchhofGanterRaebelKayserBergmann
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