BGHR! BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 448/02 vom15. Mai 2003in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 15. Mai 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammerdes Landgerichts Kassel vom 14. August 2002 wird auf Kostendes Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 10.000 Gründe: I.Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Kassel hat mit Beschluß vom24. April 2002 den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Mitglied des Gläubi-gerausschusses entlassen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte so-fortige Beschwerde durch Beschluß vom 14. August 2002 zurückgewiesen.Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde. - 3 -II.Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO. Esist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage, ob dieEntlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses aus seinem Amt als"ultima ratio" anzusehen ist und der Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" imSinne des § 70 Satz 1 InsO daher restriktiv ausgelegt werden muß, ist nichtentscheidungserheblich. Auch nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sichaus einer restriktiven Auslegung lediglich, daß die Annahme eines wichtigenGrundes nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gerechtfertigt ist. DasLandgericht hat aber in dem beanstandeten Versuch des Beschwerdeführers,dem anwaltlichen Vertreter eines Einzelgläubigers unter dem Deckmantel ei-gener Hilfsbedürftigkeit die Möglichkeit zu eröffnen, auf die Beratungen undEntscheidungen des Gläubigerausschusses unmittelbar einzuwirken, eineschwerwiegende Pflichtverletzung gesehen. Daß die Begünstigung eines In-solvenzgläubigers zum Nachteil der Übrigen eine schwerwiegende Verletzungder Pflichten eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses sein kann, welchedie Entlassung des Mitgliedes aus seinem Amt gemäß § 70 Satz 1 InsO zurechtfertigen vermag, entspricht der allgemeinen Auffassung (vgl. nur Uhlen-bruck, InsO 12. Aufl. § 70 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Gößmann, § 70 Rn. 6).Diese Ansicht wird im Schrifttum auch von denjenigen geteilt, die für eine re-striktive Interpretation des Begriffs des "wichtigen Grundes" im Sinne des § 70 - 4 -Satz 1InsO eintreten (vgl. Kübler in: Kübler/Prütting, InsO § 70 Rn. 5 u. 6; Pape ZIn-sO 2002, 1017, 1018 f, insbesondere S. 1020).Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus rügt, die tatrichterlicheFeststellung, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall in schwerwie-gender Weise durch Vertretung von Partikularinteressen gegen seine Pflichtenals Mitglied des Gläubigerausschusses verstoßen, beruhe auf Rechts- undVerfahrensfehlern, erfordern ihre lediglich auf den Einzelfall bezogenen An-griffe keine rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des Rechtsbeschwerdege-richts.Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann
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