ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB448.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 448/17 Verkündet am: 4. Juli 2018 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HIVHG §§ 16 Abs. 1, 17 A bs. 1; BGB § 1578 b a) Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG bleiben bei der Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 XII ZB 164/14 FamRZ 2014, 1619 zur Conterganrente ). b) Auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578 b BGB noch nicht möglich ist, darf eine Entscheidung darüber nicht vollstä n- dig zurückgestellt werden. Vielmehr muss das Gericht insoweit entsche i- den, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der z u- v erlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 188, 50 FamRZ 2011, 454). BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII Z B 448/17 - OLG Köln AG Bergheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 4. Juli 2018 durc h den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. K rüger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 4. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesg e- richts Köln vom 10. August 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten streiten über nachehelichen Unterhalt. Die Beteiligten haben am 31. Dezember 1992 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Töchter (geboren 1998 und 2003) hervorgegangen, von d e- nen eine bei der Antragstellerin und eine beim Antragsgegner lebt. S eit dem 1 2 - 3 - 26. April 2016 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich ist durchgeführt; zum Ausgleich des Zugewi nns erhielt die Antragstellerin insg e- samt 90.000 Die 1968 geborene Antragstellerin absolvierte eine Ausbildung als Ei n- zelhandelskauffrau und war danach bei der G. K . GmbH tätig. Seit August 1990 arbeitete sie als Kassiererin bei de r Kreissparkasse, zu nächst in Vollzeit, später halbtags. Nach der Geburt der ersten Tochter nahm sie Erziehungsurlaub , b e- endete danach ihr Arbeitsverhältnis mit der Kreissparkasse und widmete sich fortan der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung. Nach der Trennung der Bete iligten fand sie eine vollschichtige Anstellung als Kassiererin bei der W . GmbH & Co. KG . Die dort erzielten Einkünfte bleiben hinter den Einkünften zurück, die sie bei einer Weiterbeschäftigung bei der Kreissparkasse erzielt hä t- te. A b Februar 2017 beläuft sich die Differenz auf monatlich rund 506 Der ebenfalls 1968 geborene Antragsgegner ist bei der F . W. GmbH a n- gestellt. Über sein Arbeitsentgelt hinaus bezieht er eine monatliche Rente g e- mäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe f ür durch Blutprodukte HIV - infizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBl. I 1995, 972 und 979; HIVHG im Folgenden: HIV - Hilfegesetz ) in Höhe von rund 1.500 to) . Er bewohnt ein Eigenheim, für das er Zins - und Tilgungsleistungen aufbringt. Das Amtsgeri cht hat den Antragsgegner unter Berücksichtigung der g e- nannten Rente zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von mona t- lich 1.660 sowie eines Unterhaltsrückstands für die Zeit ab April 2016 verpflichtet; eine Befristung oder Herab setzung des Unterhalts hat es abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesg ericht durch Beschluss gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde 3 4 5 - 4 - des Antragsg egners, mit der er weiterhin eine Berechnung des nachehelichen Unterhalts ohne die Berück sichtigung seiner Rente gemäß § 16 Abs. 1 HIVHG sowie die Befristung und/oder Hera bsetzung des Unterhalts anstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt z ur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlande s- gericht. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt: D ie monatliche Rente in Höhe von 1.500 de m HIV - Hilfegesetz beziehe, sei als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu berücksichtigen. Denn grundsätzlich seien insoweit alle zufließenden Einkünfte anzurechnen, gleichgültig welcher Art sie seien und aus welchem A n- lass sie gezahlt würden. Anders als bei Renten nach dem Conterganstiftung s- gesetz sei dieser Grundsatz bei Leistungen nach dem HIV - Hilfegesetz auch nicht aufgrund gesetzlicher Regelun g ausgeschlossen. Zwar besage § 17 Abs. 1 HIVHG, dass die Leistungen der Stiftung nicht auf andere Leistun gen aus öffentlichen Mitteln angerechnet und auch nicht bei der gesetzlich vorges e- henen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden. Hie r- mit könnten private Unterhaltsgläubiger aber nicht gemeint sein, da sie keine öffentlichen Mittel verwa lteten. Zudem sei der Zweck des HIV - Hilfegesetzes nach des sen § 1 ausdrücklich, erkrankten Personen und deren unterhaltsb e- rechtigten Angehörigen finanzielle Hilfe zu leisten. Wollte man die Leistung nach dem HIV - Hilfegesetz im Rahmen des Unterhalts nicht b erücksichtigen, 6 7 8 - 5 - wären die unterhaltsberechtigten Angehörigen bei fehlender Zahlungsberei t- schaft des Betroffenen ohne weiteres von der ihnen zugedachten Unterstützung abgeschnitten. Auch der unterschie dliche Wortlaut von § 18 Abs. 1 ContStifG und § 17 Abs. 1 HIVHG spreche dafür, die Leistungen nach dem HIV Hilfe - gesetz als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu behandeln. Eine a b- weichende Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, dass nicht infizierten Ki n- dern und Ehepartnern für gewisse Zeiträume nach d em Tod der infizierten Pe r- son eigene Ansprüche aus dem HIV - Hilfegesetz zustehen können. Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB sei im Rahmen de r vorliegenden Entscheidung nicht au s- zusprechen. Zwar erscheine die unbefristete Zubilligung des vollen Unterhalt s- anspruchs nicht angemessen. Allerdings sei der Antragstellerin unter Berüc k- sich tigung der Ehedauer von über 23 Jahren, ihres Alters und ihrer in de r Ehe übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der Erziehu ng der Töchter aus Gründen der nachehelichen Solidarität eine angemessene Übergangsphase zwischen den günstigeren eheprägenden Verhältnissen und der wirtschaftlichen Eigenständigkeit einzuräumen, woran auch der Zugewinnausgleich nichts änd e- re. Insoweit ers cheine die Zubilligung des vollen Unterhalts für acht Jahre sowie die eines Betrags in Höhe des ehebedingten Nachteils zuzüglich der halben Differenz zum vollen Unterhalt für weitere vier Jahre angemessen. Eine weite r- gehende Herabsetzung oder gar eine voll ständige Befristung komme dagegen im Hinblick auf den fortwirkenden ehebedingten Nachteil nicht in Betracht. Denn zwischen den Verfahrensbeteiligten sei unstreitig geblieben, dass sich der Ei n- kommensnachteil, den die Antragstellerin durch die familienbedin gte Aufgabe ihrer Stelle als Kassiererin bei der Kreissparkasse erleide, ab Februar 2017 monatlich auf jedenfalls 506,34 Danach komme ohnehin nur eine Befristung des Unterhaltsanspruchs in Betracht, der über die Kompensation des ehebedingten Nac hteils hinausgehe. Wie sich der ehebedingte Nachteil aber 9 - 6 - konkret etwa im Jahre 2024 auf das Einkommen der Antragstellerin auswirken werde, lasse sich derzeit noch nicht mit hinreichende r Zuverlässigkeit abschä t- zen. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Oberlandesgericht hat die Rente des Antragsgegners nach § 16 Abs. 1 HIVHG zu Unrecht im Rahmen der Unterhaltsbemessung berücksichtigt. aa ) Zweck des HIV - Hilfegesetzes ist nach dessen § 1, aus humanitären und sozialen Gründen und u nabhängig von bisher erbrachten Entschädigungs - und sozialen Leistungen an Personen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit HIV infiziert wurden oder infolge davon an AIDS erkrankt sind, und an deren unterhaltsberechtigte Angehörige finanzie lle Hilfe zu leisten. A n- spruchsberec htigt sind dabei nach § 15 HIVHG über die vor dem 1. Januar 1988 HIV - Infizierten und/oder an AIDS Erkrankten hinaus auch mittelbar inf i- zie r te Personen (Ehepartner, Verlobte und Lebenspartner oder bei der Geburt infiziert e Kinder) sowie nicht infizierte Kinder und Ehepartner von Infizierten oder Erkrankten. Nach § 16 Abs. 3 HIVHG erhielten nicht infizierte Ehepartner für einen Zeitraum v on fünf Jahren monatlich 511,29 r- son im Zeitpunkt des Inkraftt retens des Gesetzes am 31. Juli 1995 bereits ve r- storben war, während nicht infizierte Kinde r gemäß § 16 Abs. 2 HIVHG nach dem Tod der infi zierten Person monatlich 511,29 e- rufsausbildung erhalten, l ängstens bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres. Nach § 16 Abs. 1 HIVHG erhalten HIV - infiz ierte Personen monatlich 766,94 AIDS - erkran kte Personen monatlich 1.533,88 bb ) Säm tliche Leistungen werden nach § 17 Abs. 1 HIVHG nicht auf a n- dere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angere chnet und auch nicht bei der 10 11 12 13 - 7 - gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berüc k- sichtigt. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift beschränkt sich allerdings nicht darauf, dass die Leistungen nach dem HIV - Hilfegesetz nicht auf andere Lei s- t ungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet werden (vg l. dazu BT - Drucks. 13/1298 S. 11), sondern umfasst nach seinem Wortlaut allgemein auch die E r- mittlung des Einkommens von infizierten Personen. Die gesetzliche Regelung erstreckt sich daher auch auf die u nterhaltsrechtliche Einkommensermittlung. cc ) Die in § 17 Abs. 1 HIVHG getroffene Regelung die bei Inkrafttreten des H IV - Hilfegesetzes im Juli 1995 § 17 Abs. 2 HIVHG a.F. entsprach, vgl. § 14 des Anti DHilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I 1270 , 1 2 72) orientierte sich an der damali gen Regelung über die sogenannte Conterganrente (vgl. d a- zu Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 XII ZB 164/14 FamRZ 2014, 1619). Durch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung " Hilfswerk für behi n- derte Kinder " vom 17. Dezember 1971 (BGBl. 1971 I 2018; 1972 I 2045; im Folgenden: Errichtungsgesetz) wurde eine Stiftung mit dem Zweck errichtet, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme bestimmter Präparate durch die Mutter während der Schwangerscha ft in Verbindung g e- bracht werden können, Leistungen zu erbringen, insbesondere die sog enannte Conterganrente. D iese Leistungen blieben nach § 21 Abs. 2 des Errichtungsg e- setzes bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gese t- zen, insbesonder e dem Bundessozialhilfegesetz , dem Arbeitsförderungsgesetz und dem Gesetz für Jugendwohlfahrt, außer Betracht. Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und Träger der Sozialhilfe oder anderer S o- zialleistungen wur den nach § 22 Satz 1 des Errichtungsgesetzes nicht berührt. 14 15 16 - 8 - § 21 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes wurde nachfolgend durch das G e- setz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftung s- gesetz ContStifG) vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I 2967; neu gefasst durch Be kanntmachung vom 25. Juni 2009 BGBl. I 15 37, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 263 ) aus systematischen Gründe n zu § 18 Abs. 1 C ontStifG (BT - Drucks. 15/5654 S. 13). Nach § 18 Abs. 1 ContStifG bleiben Leistungen nach diesem Gesetz bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweite n , Dritten, Fünften, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, außer B e- tracht. Die frühere Regelung in § 22 Satz 1 des Errichtungsgesetzes wurde in § 18 Abs. 2 ContStifG übernommen. In der Gesetzesbegründung wird insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei der Aufnahme des Bürgerlichen Gesetzbuches als Verweis um eine Klars tellung handele, da die beispielhaf te Aufzählung von Gesetzen in § 21 Abs. 2 Satz 1 des Errichtungsgesetzes nicht abschließend sei. Obwohl die Bundesregierung von jeher die Auffassung vertreten habe, dass diese Leistu n- gen bei der Bemessung von Unterhaltsle istungen grundsätzlich nicht berüc k- sichtigt werden dürften, habe in der Vergangenheit in Einzelfällen bei Sche i- dungen offensichtlich Unsicherheit darüber bestanden, ob die Conterganrenten bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen nach dem Bürgerlichen Ges et z- buch herangezogen werden könnten. Ein ausdrücklicher Verweis auf das Bü r- gerliche Gesetzbuch sei im Errichtungsgesetz u nterblieben, da in Anbetracht des damaligen Alters der Contergangeschädigten eine Unterhaltsanrechnung im Trennungs - oder Scheidungsfal l nicht explizit geregelt worden sei. Dem Gesetzgeber obliege es jedoch, auch in Zukunft darüber zu wachen, dass die Leistungen der Stiftung de r übernommenen Verantwortung gerecht würden. Zur Vermeidung von Auslegungsproblemen sei es daher erforderlich, k larzuste l- 17 18 - 9 - len, dass die Leistungen nach dem neuen Conterganstiftungsgesetz auch bei der Bemessung des Unterhalts als echte Zusatzleistungen erhalten bleibe n (BT Drucks. 15/5654 S. 13). dd ) Diese Erwägungen gelten für die Leistungen nach dem HIV - Hilfegese tz entsprechend. Sinn und Zweck des HIV Hilfegesetz es war, den unmittelbar und mittelbar Betroffenen sowie ihren Angehörigen eine schnelle und angemessene Unterstützung zu gewähren . Die Leistungen, die ohne Pr ü- fung der Einkommens - oder sonstigen wirtschaft lichen Verhältnisse erfolgen, haben keine Einkommensersatzfunktion, sondern werden als humanitäre Hilfe ge währt. D em in § 1 HIVHG und in der Gesetzesbegründung (vgl. etwa BT - Drucks. 13/1298 S. 8, 11) ausgewiesenen Zweck , auch den unterhaltsberec h- tigten Angehörigen von infizierten/erkrankten Personen finanzielle Hilfe zu lei s- ten, wird durch an nicht infizierte Kinder und Ehepartner von infizierten/erkrank - ten Persone n gewährten Leistungen gemäß §§ 15 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 3 HIVHG Rechnung getragen. Dagege n gebietet der Zweck es nicht, den Unte r- halt von nicht infizierten Ehegatten zu Lasten des infizierten Ehegatten unter Berücksichtigung von dessen HIV - Rente zu bemessen. Da die Renten nach dem HIV - Hilfegesetz kein unterhaltsrechtliches Ei n- kommen darstel len, findet § 1610 a BGB insoweit keine Anwendung. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass dem Antragsgegner nach den nicht ang e- griffenen Feststellungen des Amtsgerichts bislang ein krankheitsbedingter Mehrbedarf nicht entstanden ist. b) Die Rechtsbes chwerde rügt zudem zu Recht, dass das Oberlandesg e- richt es abgelehnt hat, derzeit über eine Befristung/Herabsetzung des Unte r- haltsanspruchs gemäß § 1578 b BGB zu entscheiden. 19 20 21 22 - 10 - aa ) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehel i- chen Unterha lt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unte r- haltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksicht i- gen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetr e- ten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein eheb edingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 XII ZB 84/15 FamRZ 2016, 1345 Rn. 14 mwN) . § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausg e- hende nacheheliche Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile fes t- stellbar sind, ist eine Herabse tzung oder Befristung des nachehelichen Unte r- halts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen u m- fassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Ma ß der nacheh e- lichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind fe r- ner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unte r- 23 24 - 11 - haltsberechtigte neben seinen eigenen E inkünften auf den Unterhalt angewi e- sen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsun terhalt s- zahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 XII ZB 84/15 FamRZ 2016, 1345 Rn. 15 mwN) . Als Rechtsfolge sieht § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab bildet regelmäß ig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt ab er zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Sen atsbeschluss vom 8. Juni 2016 XII ZB 84/15 FamRZ 2016, 1345 Rn. 1 6 mwN). Die Abwägung aller fü r die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht aber daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbeg riffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wide rspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 XII ZB 84/15 FamRZ 2016, 1345 Rn. 17 mwN). 25 26 - 12 - Zwar kann über ein e Unterhaltsbefristung oder - herabsetzung erst dann abschließend entschieden werden, wenn die Verhältnisse der Ehegatten wirtschaftlich entflochten sind und sich danach abschätzen lässt, ob ehebe - dingte Nachteile dauerhaft bestehen oder nicht. Dementsprech end hat es der Senat im Einzelfall gebilligt, wenn die Entscheidung über eine Befristung und Herabset zung nach § 1578 b BGB insoweit hinausgeschoben und einem spät e- ren Abänderungsverfahren vorbehalten wurde (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 XII ZR 78/08 F amRZ 2009, 1300 Rn. 62 f.) . Die Rechtskraft einer Entsche i- dung, die das spät ere Eingreifen der Folgen des § 1578 b BGB offen lässt, schließt dann eine künftige Abänderung nicht aus. Daraus, dass eine abschli e- ßende Entscheidung über die Fol gen des § 1578 b BGB noch nicht möglich ist, folgt aber nicht, dass eine Entscheidung darüber vollständig zurückgestellt we r- den darf. Vielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entsche i- dung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Um stände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche En t- scheidung über die Herabset zung nach § 1578 b Abs. 1 BGB. Die materielle Rechtskraft einer solchen Entscheidung und die mit ihr verbundenen Präklus i- onsfolgen gehen dann nur so weit, als die Entscheidung eine abschließende Beurteilung der gegenwärtigen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände enthält. Ein e auf dieser Grundlage ergangene Entscheidung schließt eine spätere Abänderung insbesondere dann nicht aus, wenn zunächst be st e- hende ehebedingte Nachteile später ganz oder teilweise entfallen sollten (S e- natsurteil BGHZ 188, 50 FamRZ 2011, 454 Rn. 42 f. mwN). bb ) Bei Anlegung dieser Maßstäbe durfte das Oberlandesgericht die En t- scheidung über eine Herabsetzung des Unterhalts anspruchs nicht einem spät e- ren Abänderungsverfahren überlassen. 27 28 - 13 - Zwar ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass e i- ne Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin im Hinblick auf den fortwirkenden ehebedingten Nachteil regelm äßig ausscheidet (vgl. etwa S e- natsu rteil vom 18. Februar 2015 XII ZR 80/13 FamRZ 2015, 824 Rn. 24 mwN) . Für den Ausnahmefall einer Befristung trotz fortbestehender ehebedin g- ter Nachteile ist nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kei n Raum; er wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Etwas anderes gilt hingegen für die Herabsetzung des Unterhaltsa n- spruchs gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB nach Maßgabe der nachehelichen Solid a- rität (vgl. insoweit Dose, FamRZ 2011, 1341, 134 7) . Insoweit durfte das Obe r- landesgericht die Entscheidung nicht einem späteren Abänderungsverfahren überlassen. Das Oberlandesgericht hat den ehebedingten Nachteil als Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf der Antragstellerin im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und ihrem tatsächlich erzielten Einkommen (zur Berechn ung vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 XII ZB 84/15 FamRZ 2016, 1345 Rn. 19 mwN) für die Zeit ab Febr uar 2017 mit monatlich rund 506 fes tgestellt. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in rechtlich nicht zu beanstandende r Weise au s- geführt, dass ein Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen für die Dauer von acht Jahre n und sodann für die Dauer von vier Jahren ein Anspruch in Höhe des ehebedingten Nachteils zuzüglich der halben Differenz zum vollen Unterhalt der Billigkeit entspricht. Dass der auf Seiten der Antra g- stellerin entstandene ehebedingte Nachteil sich im weite ren Verlauf verringer n oder wieder ausgeglichen werden könnte, ist kein Grund, derzeit von einer En t- scheidung über die Herabsetzung des Unterhalts abzusehen. Es wäre vielmehr widersprüchlich, dem Unterhaltspflichtigen eine Entscheidung über die Hera b- setzun g zu versagen, nur weil sich die Sachlage noch zu s ei nen Gunsten ve r- ändern kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 188, 50 FamRZ 2011, 454 Rn. 46). E r- 29 30 - 14 - geben sich nachfolgend hinsichtlich der Einkünfte der Antragstellerin wesentl i- che Änderungen der Verhältnisse, so w ird durch die Erstentscheidung eine A b- änderung des Unterhalts nicht ausgeschlossen. 3 . Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, da noch weitere tatrichterliche Feststellungen zu treffen s ind. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesg e- richt zugleich Gelegenheit, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss BGHZ 2 13, 288 = FamRZ 2017, 519) im Zusammenhang mit dem angerechneten Wohnvorteil die Berücksichtigung auch der Til gungslei s- tungen des Antragsgegners in Betracht zu ziehen. Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 06.12.2016 - 65 F 109/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.08.2017 - 4 UF 7/17 - 31
Full & Egal Universal Law Academy