ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB450.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 450/13 vom 16. Dezember 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 47, 51 Abs. 1 a) Die Durchführung des Versorgungsausgleich s im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Ve rsAusglG ist teilweise unbillig, wenn ein Ehegatte sich wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat a b- finden lassen und dieses daher nicht mehr ausgeglichen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. April 2015 XII ZB 701/ 13 FamRZ 2015, 998). b) Zur Ermittlung des Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kann das Familiengericht grundsätzlich die korre s- pondierenden Kapitalwerte des nicht mehr vorhandenen und des ausz u- gleichenden Anrechts des durch das Erlöschen des Anrechts benachteili g- ten Ehegatten zugrunde legen. Eine weitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts hinsichtlich nach § 47 Abs. 6 VersAusglG zu berücksicht i- gender weiterer Faktoren besteht nur, wenn im konkreten Fall Anha ltspun k- te für von den korrespondierenden Kapitalwerten abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - OLG München AG Miesbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 durch den Vorsitzende n Richter D ose und die Richter D r. Klinkhammer, Dr. Günte r, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 23. Ju li 2013 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Wert: 1.000 Gründe: I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) sind geschiedene Ehegatten und beziehen Alterseinkün f- te . Sie streiten über die Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungs - ausgleich , die nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht erga n- gen ist . Der Versorgungsausgleich wurde i m Scheidungsurteil vom 2. September 1993 für die Ehezeit vom 1. Mai 1956 bis zum 31. März 1991 durchgeführt. D a- bei wurden neben auf beiden Seiten bestehenden gesetzliche n Rentenanwar t- schaften eine Beamtenversorgung des Ehemanns sowie eine Anwartschaft der Ehefrau bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse einbezogen . Auf Antrag des Ehemanns vom 1. Dezember 2011 hat das Amtsgericht die Entscheidung nach § 51 VersAusglG dahin abgeändert, dass es die geset z- 1 2 3 - 3 - lichen Rentenanrechte jeweils intern geteilt und im Weg der externen Teilung zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemanns bezogen auf das En de der Ehezeit ein Anrecht der Ehefrau von monatlich 622,90 Rentenversicherung Bund begründet hat. Hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau auf Zusatzversorgung, das aufgrund einer an die Ehefrau 1995 geleisteten A b- findung von 25.801,76 DM erloschen ist , hat es festgestellt, dass ein Ausgleich nich t stattfinde. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht das zu Lasten der Beamtenversorgung begründete Anrecht d er Ehefrau auf monatlich 590,10 Ehefrau, die die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG das Anrecht der Ehefrau bei der Zusatzversorgungskasse als nicht mehr ausgleichsfäh ig angesehen, weil dieses nicht mehr vorhanden sei und weder geteilt noch fingiert werden könne. Auch ein schuldrechtlicher Ausgleich setze voraus, dass das Anrecht noch bestehe. In Betracht komme letztlich nur eine B erücksichtigung im Rahmen von § 27 Ve rsAusglG, der auch im Abänderungsverfahren anwendbar sei. Die Eh e- frau habe ihr Anrecht bei der Zusatzversorgungskasse aufgelöst, was zu einer Benachteiligung des Ehemanns führe. Dies müsse durch Kürzung der übertr a- genen Anrechte des Ehemanns berücksichtigt werden, weil es anderenfalls zu einer nicht vorgesehenen Abweichun g von der Erstentscheidung käme , die auf dem einseitigen Verhalten der Ehefrau beruhte. Auf ein schuldhaftes Verhalten 4 5 6 - 4 - oder eine Schädigungsabsicht komme es nicht an. Es genüge, dass der Ha l b- te i lungsgrundsatz verletzt sei. Zwar reiche es nach der Auffassung des Bu n- desgerichtshofs nicht aus , wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs dazu führe, dass der Ausgleichsberechtigte eine höhere Versorgung erhalte als der Ausgleichspflichtige. H ier sei jedoch zu beachten, dass der Ausgleich s- pflichtige durch die Ab findung eines Anrechts der Ausgleichsberechtigten stä r- ker belastet werde und dieses Anrecht ursprünglich auch rechtskräftig berüc k- sichtigt worden sei. Daher sei die Herabsetzung des Vers orgungsausgleich s geboten. Das Oberlandesgericht hat die Herabsetzung durchgeführt, indem es den dem Ausgleichswert korrespondierenden Kapitalwert der Beamtenverso r- gung um den korrespondierenden Kapitalwert der Zusatzversorgung vermindert hat, und ist zu einem Ausgle ichsbetrag von monatlich 590,10 622,90 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Das Oberlandesgericht hat ausgehend von der Berechnung des Amtsgerichts die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG schon deshalb als eröffn et angesehen , weil der Ausgleichswert der Beamtenversorgung des Eh e- manns wesentlich gesunken ist . Insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde keine Rügen und besteht auch sonst kein Anlass zur Beanstandung. Als Folge der nach der Übergangsregelung des § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Abänd e- rung ist der Versorgungsausgleich nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht hinsichtlich sämtlicher einbezoge ner Anrechte vollständig und ohne Bi n- dung an die Ausgangsentscheidung durchzuführen ( " Totalrevision " ; vgl. S e- nat sbeschluss vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 1688 Rn. 23 mwN; zu fehlerhaft nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrec h- 7 8 9 - 5 - ten vgl. allerdings Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 14 ff. ). Zu Recht ist das Oberlandesge richt ferner davon ausgegangen, dass das in die Ausgleichsberechnung der Ausgangsentscheidung noch eingestellte und daher einbezogene Anrecht der Ehefrau bei der kommunalen Zusatzverso r- gungskasse (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 Fa mRZ 2015, 1688 Rn. 26) nicht mehr besteht und daher im Rahmen der Abän derung nach § 51 VersAusglG nicht mehr ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsb e- schlüsse v om 1. April 2015 XII ZB 701/13 FamRZ 2015, 998 Rn. 10 f. und vom 18. April 2012 XII ZB 325/1 1 FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). b) Die vom Oberlandesgericht in Anwendung von § 27 VersAusglG vo r- genommene Kürzung des Ausgleichs der Beamtenversorgung des Ehemanns ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. aa) § 27 VersAusglG findet im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG Anwen dung . Dies folgt bereits aus der sich aus § 52 Abs. 1 VersAusglG , § 226 Abs. 3 FamFG ergebenden ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung und stimmt damit überein , dass der Versorgu ngsausgleich hinsich t- lich der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte vollständig neu und ohne Bindung an die abzuändernde E ntscheidung durchzuführen ist . bb ) Gemäß § 27 Satz 1 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht sta tt, soweit er grob unbillig wäre. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsb e- schwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wes entlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck en t- sprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 10 11 12 13 - 6 - XII ZB 701/13 FamRZ 2015, 998 Rn. 14 f.; vom 11. Dezember 2013 XII ZB 253/13 FamRZ 201 4, 461 Rn. 13 und vom 19. September 2012 XII ZB 649/11 FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN). Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berec h- tigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Ro l- lenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der Haushaltsführung und Kinderbetre u- ung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwir t- scha f tetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewäh l- ten Aufgabenverteilu ng einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 XII ZB 176/12 FamRZ 2014, 105 Rn. 24; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 XII ZB 76/89 FamRZ 1 990, 985, 986 f.). In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung e i- ne am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen e r- möglichen, in d enen die schematische Durchführung des Versorgungsau s- gleichs zur " Prämierung " einer groben Verletzung der aus der ehelichen G e- meinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Ausle gung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Verso r- gungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eh e leute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirkl i- chen und dem Ehegat ten, der in der Ehezeit wegen der Aufteilung von Erwerb s- 14 15 - 7 - tätigkeit und Familienarbeit keine eigenen Versorgungsanwartschaften hat au f- bauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 XII ZB 176/12 FamRZ 2014, 105 Rn. 25; BVerfG FamRZ 2003, 1173 f.). Tragender Grundsatz des Versorgungsausgleich s ist dementsprechend die in § 1 Abs. 1 VersAusglG niedergelegte Halbteilung der ehezeitlich erwo r- benen Versorgungsanrechte. Der Senat hat demzufolge die Anwendung des § 27 VersAusglG gebilligt, wenn ein Ehegatte ein ehezeitlich erworbenes A n- recht durch Ausübung des ihm eingeräumten Kapitalwahlrechts dem Verso r- gungsausgleich entzogen hat und dieses auch nicht dem Zugewinnausgleich unterfiel . Der Senat hat dabei eine Treuwidr igkeit nicht darin erblickt, dass der Ehegatte das Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern darin, dass dieser gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will ( Senatsbeschluss vom 1. April 2015 XII Z B 701/13 FamRZ 2015, 998 Rn. 19 ff.). Dem entspricht die Lage im vorliegenden Fall. Dass die Ehefrau die Za h- lung einer Abfindung gewählt hat und das Anrecht demzufolge erloschen ist , ist zwar für sich genommen nicht zuletzt deswegen unbedenklich, weil über den Versorgungsausgleich bereits recht s kräftig entschieden war und sie mit einer Abänderung der Entscheidung nicht rechnen musste. Infolge der durch die g e- s etzliche Übergangsregelung in § 51 VersAusglG eröffneten Totalrevision hat sich die Lage aber d adurch verschoben, dass die Ehefrau bei erneuter Durc h- führung des Versorgungsausgleichs an den ehezeitlichen Anrechten des Eh e- manns unverändert hälftig teilhaben kann, während ihre Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung nicht mehr zum Ausgleich zur Verfügu ng steht. Das Obe r- landesgericht hat demnach in der schematischen Durchführung des Verso r- gungsausgleich s im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens 16 17 - 8 - in zulässiger Weise eine unbillige Härte im Sinn e von § 27 Satz 1 VersAusglG erblickt und den A usgleich der Beamtenversorgung soweit gekürzt, als dies zur Halbteilung der beiderseitigen Anrechte (einschließlich des entfallenen Anrechts der Ehefrau) erforderlich ist. cc ) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht habe die Funktion d es korrespondierenden Kapitalwerts verkannt und keine Festste l- lungen zur Vergleichbarkeit der Anrechte getroffen. Vielmehr seien nach § 47 Abs. 6 VersAusglG bei einem Wertvergleich nach § 27 VersAusglG auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksicht igen. Die Rüge ist unbegründet. Nach § 47 Abs. 1 VersAusglG ist der korrespondierende Kapitalwert eine Hilfsgröße für ein Anrech t, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. Sie dient dazu, verschiedenar tige A n- rechte vergleichbar zu mach en (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 84; Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrec ht 6. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 2) . Für An rechte im Sinne des § 44 Abs. 1 VersAusglG, also insbesondere Beamtenversorgu n- gen, sind bei der Ermittlu ng des korrespondierenden Kapitalwerts die Berec h- nungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anz u- wenden (§ 47 Abs. 3 VersAusglG). Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes b esteht , ist nach § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des § 47 Abs. 5 VersAusglG zu ermitteln (vgl. MünchKommBGB/Dörr/ Glockner 7 . Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 12 mwN). Dass die Wertermittlung des Oberlandesgerichts diesen Maßstäben nicht entspricht, wird von der Rechtsbeschwerde nicht auf gezeigt. Zwar sind nach § 47 Abs. 6 VersAusglG auch weitere Faktoren zu berücksicht igen, die sich auf die Versorgung auswirken (zu den Faktoren vgl. Wick Der Versorgungsau s- 18 19 20 - 9 - gleich 3. Aufl. Rn. 195; Johannsen/Hen rich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 47 Rn. 15) , und hat das Oberlandesgericht insoweit keine gesonderten Fes t- stellungen getro ffen. Grundsätzlich darf das Familiengericht aber von dem nach den obenstehenden Maßstäben ermittelten korrespondierenden Kapital wert ausgehen, der den unterschiedlichen Typen der Versorgungen jedenfalls im W esentlichen bereits Rechnung trägt (a.A. Erman/N orpoth BGB 14. Aufl. § 47 Rn. 15, nach dem abweichend von der gesetzlichen Regelung sämtliche A n- rechte nach § 47 Abs. 5 VersAusglG zu bewerten s ein solle n ) . So wird sich in s- besondere die Dynamik der jeweiligen Versorgung in der Regel im korrespo n- dierenden Kapitalwert widerspiegeln (vgl. W ick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 195) . Eine w eitergehende Ermittlungspflicht des Familiengerichts besteht dementsprechend nur, wenn im konkreten Fall etwa wegen Unte r- schieden im Leistungsumfang, in der Dynamik od er der Insolvenzsicherung Anhaltspunkte für von den korrespondierenden Kapitalwerte n abweichende Werte der miteinander verglichenen Anrechte bestehen. - 10 - Dass nach diesen Maßstäben im vorliegenden Fall zwischen der Bea m- tenversorgung des Ehemann s und der (ursprünglichen) Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehefrau insofern w esentliche Unterschiede bestehen, die das Oberlandesgericht zu weiteren Feststellungen hätte n veranlassen mü s- sen, ist von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt worden . Das Ob erlande s- gericht hat sich d emnach bei der nach § 27 VersAusglG zu treffenden Billi g- keitsentscheidung durch die Kürzung des externen Ausgleichs der Beamte n- versorgung um einen Monatsbetrag von rund 33 u- stehenden tatrichterlichen Ermessens gehalten. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Miesbach, Entscheidung vom 09.08.2012 - (G) 1 F 19/12 - OLG München, Entscheidung vom 23.07.2013 - 12 UF 1552/12 - 21
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