ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZB450.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 450/16 vom 16. August 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276; BGB § 1903 a) Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhör ungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - juris ). b) Bei dem Einwilligungsvorbehalt handelt es sich um einen gravierenden Ei n- griff in die Grundr echte des Betroffenen, der sich ohne weitere Feststellu n- gen nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754). BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 450/16 - LG Arnsberg AG Arnsberg - 2 - De r XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilka mmer des Landgerichts Arnsberg vom 24. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren s, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Der Betroffene we ndet sich gegen die Einrichtung seiner Betreuung. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen eine Verfahrenspflegerin bestellt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und ihn angehört. Danach hat es den Beteiligten zu 3 zum Betreuer für den Auf gabenkreis Au f- enthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten, Entscheidung über Unterbri n- gung, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträge rn und Wohnungsangelegenheiten b e- 1 2 - 3 - stellt . Darüber hinaus hat es für den Bereich der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Der Be teiligte zu 4 ist zum Ersatzb e- treuer bestellt worden . Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Re chtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Sachverständige sei überzeugend zu dem Ergebnis g elangt, dass bei dem Betroffenen anamnestisch eine Ps y- chose aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. Nachvollziehbar habe der Sachverständige die Schlussfolgerung gezogen, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, Wesentliches von Unwichtigem zu untersc heiden. Dieser Ei n- schätzung des Sachverständigen sei aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu folgen. Der Betroffene sei wegen seiner Erkrankung nicht ausreichend in der Lage, vernunftgeleitet seine Angelegenheiten zu besorgen. Der objektive B e- treuungsbedar f sei aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Der Sachverständige habe insofern ausgeführt, dass der Betroffene wegen der angegebenen psychischen Störung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten im Rahmen de s später angeordneten Aufgabe n- kreise s zu erledigen. Soweit das Amtsgericht für den Aufgabenkreis der Ve r- mögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet habe, sei dies aufgrund der Ablehnungshaltung des Betroffenen erforderlich. Schließlich sei der B e- tr offene krankheitsbedingt zu einer freien Willensbildung und - bekundung nicht in der Lage. 3 4 - 4 - 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Anhörung durch das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft erfolgt war, weshalb das Landgericht den B e- troffenen erneut hätte anhören müssen. aa) Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerde verfahren darf allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei d e- nen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften ve r- letzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nac hholen (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 XII ZB 45/17 juris Rn. 9 mwN). bb) D as Amtsgericht hat die Anhörung verfahrensfehlerhaft durchgeführt, weil es der Verfahrenspflegerin des Betroffenen keine Gelegenheit gegeben hat , an ihr teilzunehmen. (1) Der Verfahrenspfleger ist vom Gericht im selben Umfang an den Ve r- fahrenshandlungen zu beteiligen wie der Betroffene . Das Betreuungsgericht muss durch die Benachrichtigung des Verfahrenspfleger s vom Anhörungste r- min sicherstellen, dass di eser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Ve r- fahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in se i- nem Anspruch auf rechtl iches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschlu ss vom 21. Juni 2017 XII ZB 45/17 juris Rn. 11 mwN). 5 6 7 8 9 - 5 - (2) Diesen Anforderungen wird das erstinstanzliche Verfahren nicht g e- recht. Im Zeitpunkt der Anhör ung des Betroffenen am 12. Mai 2016 war die B e- teiligte z u 1 zu seiner Verfahrenspflegerin bestellt. Die zwischenzeitlich erfolgte Be stellung von Rechtsanwältin F. - Ö. zur Verfahrenspflegerin hatte das Amts g e- richt am 18. April 2016 wieder aufgehoben . Den Gerichtsakten lässt sich bezogen auf diese Anhörung weder eine Terminsverfügung noch eine Benachrichtigung der Beteiligten zu 1 von dem Termin entnehmen. Demgemäß geht aus dem Anhörungsvermerk auch nicht hervor, dass sie an der Anhörung teilgenommen hat. Dass die Beteiligte zu 1 eine Verfahrensvollmacht des Betroffenen zur Akte gereicht und damit auch seine anwaltliche Vertretung zu erkennen geg e- ben hat , ändert an ihrer Stellung als Verfahrenspflegerin nichts. Denn ihre B e- stellung wirkt gemäß § 276 Abs. 5 FamFG bis zum Abschluss des Verfahrens fort, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden ist. Anders als im Fall der irrtü m- lich zur Verfahrenspflegerin bestellten Rechtsanwältin F. - Ö. hat das Amtsg e- richt die Bestellung der Beteiligten zu 1 indes nicht aufgeh oben. Auch der U m- stand, dass das Amtsge richt mit Beschluss vom 23. Mai 2016 zusätzlich die Beteiligte zu 2 zur Verfahrenspflegerin bestellt hat , ändert nichts daran, dass das Amtsgericht de r Beteiligte n zu 1 als wirksam bestellte r Verfahrenspflegerin Geleg enheit hätte einräumen müssen, an dem Anhörungstermin teilzunehmen. Im Übrigen hätte sie auch in ihrer Funktion als Verfahrensbevollmächtigte von dem Anhörungstermin benachrichtigt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 XII ZB 286/11 FamRZ 2012, 104 Rn. 25). b) Zudem rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. 10 11 12 1 3 14 - 6 - aa) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten er forderlich ist, ordnet das Betreuungsg e- richt nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuun gsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weiter e Feststellungen nicht rechtfertige n lässt (Senatsbeschluss vom 1. März 2017 XII ZB 608/15 FamRZ 2017, 754 Rn. 13 mwN). bb) Danach ist das Landgericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht g e- recht geworden. Es hat zur Anordnung eines Einwilligungsvorb ehalts für die Vermögenssorge lediglich ausgeführt, dieser sei aufgrund der Ablehnungsha l- tung des Betroffenen erforderlich. Weitergehende Ausführungen finden sich auch im amtsgerichtlichen Beschluss nicht. Es fehlen konkrete Feststellungen dazu, dass die A nordnung des Einwilligungsvorbehalts zur Abwendung einer erheblichen Gefahr namentlich für das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Abstrakte Ausführungen zu einer vom Betroffenen eingenommenen Able h- nungshaltung vermögen diese nicht zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris Rn. 7 ff.) . 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Dabei wird das Landgericht letztlich auch zu berücksichtigen haben, dass ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist, was wiederum aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des 15 16 17 - 7 - Betroffenen zu beurteilen ist (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 XII ZB 260/16 FamRZ 2017, 995 Rn. 7). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tun g, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung bei zutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 23.05.2016 - 25 XVII 5/16 - LG Arnsberg, Entsch eidung vom 24.08.2016 - I - 2 T 43/16 - 18
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