BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 45/05 vom 1. Februar 2007 in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 6, 56 Der Insolvenzverwalter kann die Einsetzung eines Sonderverwalters, der Ersatzan-spr374che der Gl344ubigergesamtheit gegen den Insolvenzverwalter zu pr374fen hat, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechten. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05 - LG Frankfurt am Main AG Bad Homburg v.d. H366he - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. Februar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 1 ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der A. KG in Oberursel. Zuvor war er im Er366ffnungsverfahren als vorl344ufiger Insolvenzverwalter t344tig. In dieser Eigen-schaft schloss er im Dezember 2003 einen Vergleich mit der B. , der Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin. Nach Verfahrenser-366ffnung am 17. Dezember 2003 wurde dieser Vergleich von der vorl344ufigen Gl344ubigerversammlung genehmigt. Am 17. Mai 2004 haben die weiteren betei-ligten Insolvenzgl344ubiger beantragt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestel- 1 - 3 - len. Dieser solle pr374fen, ob Schadensersatzanspr374che gegen den Insolvenz-verwalter im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss best374nden. Mit Be-schluss vom 3. Dezember 2004 hat der Insolvenzrichter den weiteren Beteilig-ten zu 3 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt und hierf374r folgenden Wir-kungskreis bestimmt: Pr374fung des Bestehens und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzanspr374chen infolge des Abschlusses des Vergleichs mit der B. vom 4. Dezember 2003. Hierge-gen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landge-richt hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 18. Mai 2004 mangels Statthaftigkeit als unzul344ssig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diesen Beschluss. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig und deshalb zu verwerfen, 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 2 1. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grunds344tzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 2. M344rz 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Das war hier nicht der Fall. 3 - 4 - 2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss zutreffend als unzul344ssig verworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdr374cklich vorsieht (247 6 InsO). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Ent-scheidung nicht vor. 4 a) Die Bestellung eines Sonderverwalters ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung m366glich ist (vgl. BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl. v. 2. M344rz 2006 aaO, S. 475; Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, z.V.b.). Sie setzt vor-aus, dass der Verwalter tats344chlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt aus-zu374ben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. M344rz 2006 aaO; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 56 Rn. 35; K374bler/Pr374tting/L374ke, InsO 247 56 Rn. 32; M374nchKomm-InsO/ Graeber, 247 56 Rn. 114; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 56 Rn. 31). Eine rechtliche Verhinderung ist insbesondere gegeben, wenn Schadensersatzanspr374che f374r die Masse gegen den Insolvenzverwalter, wie vorliegend, in Betracht kommen. 5 b) Zur Frage, ob gegen die Bestellung eines Sonderverwalters f374r den Insolvenzverwalter die sofortige Beschwerde statthaft ist, werden im Schrifttum unterschiedliche Ansichten vertreten. So soll der regul344re Insolvenzverwalter beschwerdebefugt sein, wenn entgegen seiner Stellungnahme ein Sonderinsol-venzverwalter ernannt wird, weil er hierdurch in seiner Verwaltung materiell be-schwert sei (L374ke ZIP 2004, 1693, 1698). Demgegen374ber wird eine Beschwer-debefugnis des Insolvenzverwalters unter Hinweis auf die gleichfalls fehlende Beschwerdem366glichkeit im Falle der Bestellung eines Insolvenzverwalters bei 6 - 5 - Er366ffnung des Insolvenzverfahrens verneint (Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, 247 56 Rn. 14; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl. 247 56 Rn. 30). c) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. 7 Auch f374r die Bestellung des Sonderverwalters gilt 247 56 InsO als ab-schlie337ende Sonderregelung. Dies bedeutet, dass auch er von Gl344ubiger und Schuldner, aber auch vom Insolvenzverwalter unabh344ngig sein muss, wenn er dessen Amtsf374hrung 374berpr374fen soll (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 aaO). 8 Im Gesetzgebungsverfahren f374r die Insolvenzordnung war zun344chst vor-gesehen, eine gesonderte Bestimmung hinsichtlich der Bestellung eines Son-derverwalters zu schaffen. Danach war ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestel-len, soweit der Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tats344chlichen Gr374nden seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (amtliche Begr374ndung der Bundesre-gierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 131 zu 247 77). Eine Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung eines Sonderverwalters wurde hierbei nicht vorgesehen. Der Rechtsausschuss (BT-Drucks. 12/7302, S. 162) hat die vorgesehene Regelung als 374berfl374ssig gestrichen, weil bereits nach der bisherigen Praxis auch ohne gesetzliche Regelung das Rechtsinstitut eines Sonderverwalters allgemein anerkannt war. Das Gesetzgebungsverfah-ren zeigt aber, dass jedenfalls auch bei einer ausdr374cklichen gesetzlichen Re-gelung der Sonderverwaltung ein eigenst344ndiges Beschwerderecht des Insol-venzverwalters gegen die Bestellung eines Sonderverwalters f374r nicht notwen-dig angesehen wurde. 9 Auch die von der Rechtsbeschwerde angef374hrten Gesichtspunkte recht-fertigen keine Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Nach dem vom Insol- 10 - 6 - venzgericht angeordneten Wirkungskreis hat der Sonderverwalter zu pr374fen, ob gegen den Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit dem von ihm vorgenom-menen Vergleichsabschluss Schadensersatzanspr374che bestehen. Hierdurch wird die Verwaltungst344tigkeit des Insolvenzverwalters nicht eingeschr344nkt; die Frage von etwaigen Ersatzanspr374chen der Gl344ubigergesamtheit gegen den In-solvenzverwalter pers366nlich kann schon deshalb nicht als eine (Teil-)Entlassung gewertet werden, weil diese Aufgabe einen Sonderbereich betrifft, der, solange das Insolvenzverfahren l344uft, ausschlie337lich durch einen Sonderverwalter wahr-genommen werden kann. Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer als-baldigen Kl344rung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorw374rfe sowie an einer z374gigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 15, 17) gebie-tet es von der Einr344umung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bad Homburg v.d.H. , Entscheidung vom 03.12.2004 - 61 IN 207/03 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2005 - 2/13 T 4/05 -
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