BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 45/10 vom 8. Juli 2010 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 8. Juli 2010 beschlossen: Die Antr344ge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwer-de gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 27. Januar 2010 werden abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 27. Januar 2010 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert: 5.000 200. Gr374nde: 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegr374ndet. Die Bei-ordnung eines Rechtsanwalts nach 247 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsan-walt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im Streitfall fehlt es bereits an der erstgenannten Vor-aussetzung. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim BGH zugelasse-nen Rechtsanwalts allein an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den 1 - 3 - Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nach Sinn und Zweck des 247 78b ZPO nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1966 - V ZR 166/63, NJW 1966, 780; v. 13. April 1994 - XII ZR 222/93, BGHR ZPO 247 78b Vertretungsbereitschaft 1; v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412). Die Partei hat in einem solchen Fall einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt durchaus gefunden, sie kann ihn nur nicht bezahlen. Daran w374r-de die Beiordnung nichts 344ndern. Nach 247 78c Abs. 2 ZPO d374rfte auch der bei-geordnete Rechtsanwalt die 334bernahme der Vertretung vielmehr von einer Vor-schusszahlung abh344ngig machen. F374r Parteien, die zur Honorierung eines Rechtsanwalts selbst nicht in der Lage sind, sieht das Gesetz die M366glichkeit der Anwaltsbeiordnung im Prozesskostenhilferecht vor. Im Streitfall hatte der Schuldner eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanw344ltin gefunden, die f374r ihn die Rechtsbeschwerde sogar noch fristwahrend eingelegt hatte. Aus der Antragsschrift seines zweitinstanzlichen Verfahrensbevollm344chtigten vom 7. Mai 2010 folgt, dass diese Rechtsanw344ltin das Mandat wegen Ausbleibens eines Geb374hrenvorschusses niedergelegt hat. Dass die Rechtsanw344ltin aus an-deren Gr374nden als der Nichtzahlung des Vorschusses das Mandat nicht weiter gef374hrt habe, legt der Schuldner nicht dar. Ebensowenig hat er glaubhaft ge-macht, dass er einen anderen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt aus anderen Gr374nden als seinem finanziellen Unverm366gen nicht gefunden habe. 2. Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genom-mene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 2 a) Soweit die sofortige Beschwerde auf "Zur374ckweisung des Insolvenz-antrags" gerichtet war und das Landgericht sie als unzul344ssig verworfen hat, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der In-solvenzrechtsbeschwerde nach 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, dass f374r 3 - 4 - den Rechtsbeschwerdef374hrer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach 247 6 Abs. 1 InsO er366ffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553). Zutref-fend hat das Landgericht entschieden, dass der Schuldner die Entscheidung des Insolvenzgerichts 374ber die Er366ffnung abzuwarten hat und anschlie337end ge-gen diese Entscheidung nach 247 34 Abs. 2 InsO mit der sofortigen Beschwerde vorgehen kann, nicht aber diese Entscheidung im Voraus mit Hilfe einer soforti-gen Beschwerde erzwingen kann. b) Soweit sich der Schuldner gegen die vom Insolvenzgericht nach 247 21 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordnete Sicherungsma337nahme wenden m366chte, ist die Rechtsbeschwerde gem344337 247247 6, 7 InsO statthaft, weil gegen eine solche Ma337-nahme gem344337 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO die sofortige Beschwerde er366ffnet ist. Dennoch ist die Rechtsbeschwerde unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung ist - auch unter W374rdigung des Vorbrin-gens des Schuldners im Beschwerdeverfahren - nicht erkennbar, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein k366nnte. 4 Die Annahme des Landgerichts, die Gl344ubigerin habe entgegen der Auf-fassung des Schuldners das erforderliche rechtliche Interesse an der Insol-venzer366ffnung, erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Pr374fung des Landgerichts beruht auf einem zutreffenden rechtlichen An-satz: Der Insolvenzantrag eines Gl344ubigers muss auf die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren gerichtet sein und die mindestens anteilige Befriedigung der eigenen Forderung zum Ziel haben (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1634). Ist die Forderung des Gl344ubigers unzweifelhaft 5 - 5 - ausreichend dinglich gesichert, bringt ihm das Insolvenzverfahren keinerlei Vor-teile mehr. Nur wegen einer Forderung, die auch ohne die Er366ffnung eines In-solvenzverfahrens mit Sicherheit vollst344ndig befriedigt werden kann, darf ein Insolvenzverfahren nicht er366ffnet werden (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227, 228). Im Streitfall hat das Landgericht festge-stellt, dass die vollstreckbaren Forderungen der Gl344ubigerin gerade nicht in die-sem Sinne ausreichend gesichert sind. Trotz verschiedener zu ihren Gunsten eingetragener Sicherungshypotheken und trotz des Vorrangs einiger Forde-rungsteile gem344337 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG verbleibe ein ungesicherter Forde-rungsteil von 52.220,01 200. Aus dem bisherigen Akteninhalt unter Einschluss des Begr374ndungsentwurfs des Schuldners vom 7. Mai 2010 ergeben sich keine An-haltspunkte, dass sich diese Feststellung mit einer zul344ssigen und begr374ndeten R374ge angreifen l344sst. Die der Gl344ubigerin er366ffnete M366glichkeit, wegen des bislang ungesicher-ten Teils ihrer Forderungen weitere Zwangssicherungshypotheken gem344337 247 322 Abs. 1 Satz 2 AO, 247 867 ZPO eintragen zu lassen, vermag ihr rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht in Frage zu stellen. Die Aussichten der Gl344ubigerin auf Befriedigung ihrer Forderungen stiegen da-durch nicht. Gegen374ber den zugunsten des Schuldners in H366he von 63,4 Mio. 200 eingetragenen Eigent374mergrundschulden (und weiteren im Grundbuch vorran-gig eingetragenen Belastungen) w344ren diese Sicherungshypotheken gem344337 247 10 Abs. 1 Nr. 4, 247 11 Abs. 1 ZVG, 247 879 BGB nachrangig zu befriedigen, wenn die Gl344ubigerin die abgesonderte Befriedigung gem344337 247 49 InsO betrie-be. Vorrangig w344ren alleine die von 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG erfassten 366ffentli-chen Lasten. Da es sich dabei im Streitfall durchweg um Grundsteuern, Zinsen und Zuschl344ge handelt, erstreckte sich diese Vorrangigkeit nur auf die Lasten des laufenden und der beiden vorangegangenen Jahre, best374nde mithin ledig- 6 - 6 - lich in H366he der vom Landgericht festgestellten Summe von 27.946,92 200. Die bereits zuvor f344llig gewordenen Lasten genie337en den Vorrang gem344337 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG nicht, gleichg374ltig, ob sie durch Sicherungshypotheken gesi-chert sind oder nicht (vgl. B366ttcher, ZVG 4. Aufl. 247 10 Rn. 24). Vor diesem Hin-tergrund stellt sich auch die vom Schuldner aufgeworfene Frage nicht, ob die Gl344ubigerin nicht anstelle des Insolvenzverfahrens den f374r ihn weniger belas-tenden Weg der Zwangsversteigerung h344tte w344hlen m374ssen. Die Annahme des Landgerichts, die Gl344ubigerin habe die Zahlungsunf344-higkeit des Schuldners glaubhaft gemacht, beruht auf einer einzelfallbezogenen W374rdigung der Sachlage, die der Nachpr374fung durch das Rechtsbeschwerde-gericht entzogen ist. Entgegen der Auffassung des Schuldners ist diese An-nahme nicht nur auf eidesstattliche Offenbarungsversicherungen gest374tzt. Des-halb kommt es auf deren Alter nicht entscheidend an (vgl. u.a. HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl 247 14 Rn. 20). Aus dem bisherigen Akteninhalt ist insbe-sondere nicht ersichtlich, dass das Landgericht insoweit wesentliches Vorbrin-gen des Schuldners 374bergangen haben k366nnte. 7 - 7 - 3. Da die Rechtsbeschwerde nicht rechtzeitig begr374ndet worden ist, ist die Rechtsbeschwerde gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu ver-werfen. 8 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 23.11.2009 - 340 IN 751/09 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 27.01.2010 - 3 T 865/09 -
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