ECLI:DE:BGH:2018:100118BXIIZB451.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 451 /17 vom 10. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1; JVEG § 20 Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft w e- der eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, das s die zur Auskunftserteilung erfo r- derlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. August 2017 XII ZB 429/16 FamRZ 2017, 1947). BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - OLG Köln AG Aa chen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2018 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10 . Zivilsenats Familiensenat des Oberland es gerichts Köln vom 27. Juli 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. W ert: bis 5 00 Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. In einem Ehevertrag hatten sie nachehelichen Unterhalt ausge schlossen, welcher jedoch begrenzt auf monatlich 1.555 dann wiederaufleben sollte, wenn die Ehefrau ihre Arbeit s- stelle verlö re. Nach Auflösung des Arbeitsverhältni s s es der Ehefrau mit Wi r- kung zum 31. Juli 2016 verlangt sie nachehelichen Unterhalt, wo bei sie die ehevertragliche Unterhaltsbegrenzung für unwirksam hält. Das Familien gericht hat den Ehemann durch Teilbeschluss antragsg e- mäß zur Erteilung näher spezifizierter Ausk ü nft e über sein Einkommen und Vermögen unter Vorlage entsprechender Belege ve rpflichtet. Die dagegen g e- richtete Beschwerde des Ehemanns hat das Beschwerdegericht verworfen; h iergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 2 - 3 - II. Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Re chtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vor - aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerich ts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Ehemann in s- besondere nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht s- staatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbi etet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfa h- rensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senats beschluss vom 26. Oktober 2016 XII ZB 134/15 FamRZ 2017, 368 Rn. 4 mwN). Weiterhin liegt die behauptete Verletzung des Rechts des Ehemanns auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. 2. Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtl i- ch en Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegege n- stand s 600 Die Begründung des Besc hwerdegerichts, die B e- schwer des Antragsgegner s liege unter 600 Auskunft auf den Zeitaufwand für die Erfüll ung des Anspruchs abzustellen sei, der hier unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 3,50 2 0 JVEG jedenfalls unter 600 des Senats. Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Bes chwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen 3 4 5 - 4 - überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 XII ZB 471/16 FamRZ 2 017, 982 Rn. 6 mwN ). Derartige Ermessen s fehler liegen hier nicht vor. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die B e- schwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Da bei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Er teilung der Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 XII ZB 471/16 FamRZ 2017, 982 Rn. 5 ; BGH Z - GSZ - 128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349, 350 f. ) . Entgegen der Auffassung der R echtsbeschwerde ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerde gericht den Zeitaufwand des Antragstellers en t- sprechend der Regelung des § 20 JVEG über die Entschädigung von Zeugen bewertet und dabei den dort festgelegten Stundensatz von 3,50 o- gen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werd en können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Senat s- beschluss vom 16. August 2017 XII ZB 429/16 FamRZ 2017, 1947 Rn . 11 ). Solche Gründe hat der Antragsteller indes sen nicht dargelegt. Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine höhere Stundenvergütung nach § 22 JVEG in Betracht gezogen hat (vgl. Senatsb e- 6 7 8 - 5 - schlüsse vom 21. März 2012 XII ZB 420/11 juris Rn. 10 mwN; vom 2. April 2014 XII ZB 486/12 FamRZ 2014, 1012 Rn. 17; vom 14. Mai 2014 XII ZB 487/13 FamRZ 2014, 1286 Rn. 11; vom 2. Juli 2014 XII ZB 219/13 FamRZ 2014, 1445 Rn. 7 f. und vom 26. Oktober 2016 XII ZB 134/15 FamRZ 2017, 368 Rn . 5 ) , handelt e es sich d abei um Fälle, in denen nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Au s- kunftspflichtige mit der Ausku n ftserteilung eine berufstypische Leistung erbringt oder einen Verdienstausfall erleidet , und deshalb rechtsbeschwerderechtlich der höhere Vergütungssatz in Betracht gezogen werden musste . Für das vo r- liegende Verfahren lässt sich daraus nichts herleiten . b) Zutreffend ist das Beschwerde gericht auch davon ausgegangen, dass es der Hinzuziehung eine s Steuerberaters für die Erteilung der geforderten Auskunft nicht bedarf. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfspe r- son können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangslä ufig entst e- hen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 66/17 NZFam 2017, 864 Rn. 11 mwN). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Befassung eines Steuerberaters insbesondere nicht erforderlich, um Erläuterungsberichte zur Bilanz nachzufertigen, deren Vorlage dem Ehemann im Rahmen seiner Bele g- pflicht aufgegeben sei. Das Familien gericht hat den Ehemann insowei t nämlich nur verpflichtet, die Auskünfte " unter Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn - und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen " zu erteilen . Wenn das B e- schwerde gericht den Tenor dahin versteht, dass der Ehemann die diesbezügl i- chen Unterlagen vorzulege n, nicht aber herzustellen hat, begegnet diese Au s- legung des Tenors keinen rechtlichen Bedenken. Das ergibt sich nicht zuletzt 9 10 - 6 - daraus, dass das Familien gericht in dem entsprechenden Tenor den bestim m- ten Artikel verwendet hat: " Vorlage der Bilanzen nebst .. . Bilanzerläuterungen " , wohingegen es im Tenor unter lit. b) " Vorlage eines vollständigen Auszuges über die Sachkonten und Bewirtungskosten " heißt , was darauf hindeutet, dass diese Unterlagen, sofern nicht bereits vorhanden, zur Erfüllung der Auskunft neu erstellt werden müssen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. August 2017 XII ZB 429/16 FamRZ 2017, 1 947 Rn. 12 ). c) Schließlich ergibt sich kein den Mindestbeschwerdewert übersteige n- der Aufwand daraus, dass professionelle Hilfe erforderlich sei , um ein e Bewe r- tung seiner jeweiligen Unternehmensbeteiligungen zu ers tellen. Dem Ehemann ist insoweit nur aufgegeben worden, Auskunft über sein Vermögen durch ein Bestandsverzeichnis und Vorlage entsprechender Belege zu erteilen. Das bei n- haltet keine Verpflichtung zur Wertermittlung seiner Unternehmensbeteiligu n- gen, sondern nur zu deren Auflistung unter Beifügung insoweit vorhandener Belege wie etwa Gesellschafterlisten und Jahresabschlüsse (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 23. Mai 2012 XII ZB 594/11 juris Rn. 8 und vom 14. Mai 2014 XII ZB 487/13 FamRZ 2014, 1286 Rn. 14) . Dass der Ehemann sachkundiger Hilfe angesichts eines außergewöhnl i- chen Umfangs seiner Unternehmens beteiligungen und seines sonstigen Ve r- mögens bed ürfe , wie es der Sena t etwa in einem Fall solcher Vermögenswerte 11 12 - 7 - von mehr als 30 Mio. angenommen hat (vgl. Senatsb eschluss vom 14. Januar 2009 XII ZB 146/08 FamRZ 2009, 594 Rn. 12 ) , ist weder ersichtlich noch dargelegt. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhl ing Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 21.02.2017 - 222 F 226/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.07.2017 - 10 UF 53/17 -
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