BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4 5 /1 3 vom 2. August 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den R ichter Dr. Fischer am 2 . August 2013 beschlossen: Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsb e- schwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brande n- burgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2013 wird auf Ko s- ten des Antragstellers a ls unzulässig verworfen. Gründe: Der Antrag vom 20. Juni 2013, die Beschwerde anzunehmen, ist als B e- schwerde gegen die Nichtzu lassung der Rechtsbeschwerde gegen die B e- schwerdeentscheidung auszule gen, weil w eder das Gesetz im Prozesskoste n- hilfeverfah ren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor sieht (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch diese durch das Beschwe r- degericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und der Antra g- steller gleichwohl eine Überprüfung der B eschwerdeentscheidung in der Sache erstrebt . Die Beschwerde ist jedoch nicht statthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 4 1). 1 - 3 - Die gegenüber dem Beschwerdegericht eingelegte Gegenvorstellung und Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) ist durch dieses und nicht durch das Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden . Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Pot sdam, Entscheidung vom 22.10.2012 - 12 O 370/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2013 - 6 W 202/12 - 2
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