BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 45 /1 3 vom 19 . Februar 201 4 i n der S ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 2 Ein Verfahren, in dem die Unterlassung einer von einem Dritten getätigten Ä u- ßerung begehrt wird, die geeign et ist, die persönliche Beziehung zwischen Ehegatten zu beeinträchtigen, ist keine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 45/13 - OLG München AG Rosenheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat am 1 9 . Februar 201 4 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen d en Be schl u ss des 12 . Zivils enats - Familien senat - des Oberl and es gerichts Mü nchen vom 17 . Januar 201 3 w i rd auf Kosten der Antragstellerin zurückgewi e- sen . Wert: 3.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des angerufenen Famil i- engerichts. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Unterlassung der g e- genüber ihrem Ehemann getätigten Äußerung, der Antragsgegner habe nicht am Tennis training im Oktober 2011 teilnehmen können, weil er zeitgleich mit der Antragstellerin zusammen gewesen sei. D as Amtsgericht - Familiengericht - hat sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts verwiese n. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht z u- 1 2 3 - 3 - rückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. a) Das Beschwerdegericht hat das Vorlieg en einer sonstigen Familiens a- che gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG verneint und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, durch die Äußerung des Antragsgegners sei nicht in den räumlich - gegenständlichen Bereich der Ehe eingegriffen worden. Zwar sei die E hestörungsklage nur ein Beispiel für eine sonstige Familiensache iSv § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Eine am Wortlaut und Zweck der Vorschrift orie n- tierte Auslegung ergebe aber, dass der Anspruch gegen den Dritten aus der Ehe herrühren müsse. Vorliegend greife d er Antragsgegner durch seine Äuß e- rung zwar in die Ehre der Antragstellerin, jedoch nicht in deren Ehe als ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes sonstiges Recht ein. Eine erweiter nd e Auslegung des § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, nach der es ausreiche, dass die b e- anstandete Äußerung Einfluss auf die Ehe der Antragstellerin habe, sei nicht geboten und führe zu einem weit ausufernden Anwendungsbereich der Vo r- schrift. b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Entg e- gen der Auffassung der Antrag stellerin ist die hier zu beurteilende Streitigkeit 4 5 6 7 8 - 4 - nicht als sonstige Familiensache iSv § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu qualifizi e- ren. aa) Nach dieser Vorschrift sind sonstige Familiensachen, für die die Z u- ständigkeit des Familiengerichts begründet ist, Ver fahren , die aus der Ehe he r- rührende Ansprüche betreffen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der A n- spruch in der Ehe selbst seine Grundlage findet . Der bloße Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit einer Ehe genügt hierfür nicht (Zö l- ler/Lorenz Z PO 30. Aufl. § 266 FamFG Rn. 13 ; Burger FamRZ 2009, 1017, 1018; Heiter FamRB 2010, 121, 122; vgl. auch BT - Drucks. 16/6308 S. 263; a. A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. § 266 FamFG Rn. 1 1 ). Neben den aus § 1353 BGB hergeleiteten Ansprüchen vermögen s- rechtlicher und persönli cher Art zwischen den Ehegatten werden von § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Ansprüche erfasst , die dem Schutz der ehelichen L e- bensgemeinschaft vor Störungen dienen (vgl. Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 9) . Dazu zählen i nsbesondere die sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB iVm Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Unterlassungs - und Beseitigungsansprüche bei Störungen des räumlich - gegenständlichen Bereich s der Ehe, auch wenn sie sich gegen einen Dritten richten (Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 266 FamFG Rn. 10; MünchKommFamFG/Erbarth 2. Aufl. § 266 Rn. 77 f.; Schulte - Bunert/Weinreich/Rehme FamFG 4. Aufl. § 266 Rn. 14; Prütting/Helms/Heiter FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 43; Horndasch/ Viefhues/Cremer FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 20; Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 10; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 266 FamFG Rn. 4 ; vgl. auch BT - Drucks. 16/6308 S. 262 f. ). Eine Verletzung des räumlich - gegenständlichen Bereichs der Ehe ist durch die von der Antragstellerin behaupte te Äußerung des Antragsgegners jedoch nicht gegeben. Der Schutzbereich des " räumlich - gegenständlichen B e- reichs der Ehe " beschränkt sich auf den äußeren Bereich der Lebensgestaltung 9 10 - 5 - der Ehegatten, der die Grundlage für das gemeinsame Ehe - und Familienleben bildet und zugleich den einzelnen Familienmitgliedern die Entfaltung ihrer Pe r- sönlichkeit ermöglichen soll (BGHZ 6, 360, 365 f. = NJW 1952, 975) . Er u m- fasst daher insbesondere die Ehewohnung in dem Bestand, in dem sie die Eh e leute gemeinsam nutzen ( Staudin ger/Voppel BGB [2012] § 1353 Rn. 115; MünchKommFamFG/Erbarth 2. Aufl. § 266 Rn. 78) . Ehestörungen, die unmi t- telbar die innere Lebens - und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten berü h- ren, sind dagegen als innerehelicher Vorgang nicht in den Schutzzweck der d eliktischen Haftungstatbestände einbezogen (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IV b ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369). Im v orliegend en Fall sieht die Antragstellerin die Ehestörung darin, dass der Antragsgegner mit seinem Verhalten das Ziel verfolgt h abe, die Ehe der Antragstellerin zu zerstören. Aus diesem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich kein Eingriff in deren äußeren ehelichen Lebensbereich, sondern eine Beei n- trächtigung der persönliche n Beziehung der Eheleute untereinander , die vom Schutzber eich des räumlich - gegenständlichen Bereichs der Ehe als einem sonstigen Recht iSv § 823 Abs. 1 BGB nicht erfasst wird . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entsprechen daher die für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Umstände nicht gleich zeitig den notwendigen Tatbestandsmerkmalen des geltend gemachten Anspruchs (sogenannte doppelt relevante Tatsachen, vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 33). Da die von der Antragstellerin behauptete Äußerung des Antragsgegners nicht in den Schutzbereich des räumlich - gegenständlichen Bereichs der Ehe eingreift , kann sich ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin lediglich aufgrund einer Ve r letzung ihrer persönlichen Ehre nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BG B ergeben . Das Beschwerdegericht konnte daher schon allein aufgrund des Sachvortrags der Antragstellerin darüber entscheiden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11 12 - 6 - 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 20 ff.), ob eine sonstige Familien sache iSv § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gegeben ist. Eine B e- weiserhebung über die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner h a- be - wie bereits mehrfach in der Vergangenheit hinsichtlich fünf weiterer Ehen - mit seinem Verhalten das Ziel verfolgt, auch die Ehe de r Antragstellerin zu ze r- stören , war daher im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht veranlasst . bb) Schließlich kann die hier zu beurteilende Streitigkeit nicht aus and e- ren Gründen als sonstige Familiensache iSv § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG qualif i- ziert we rden. Der Gesetzgeber hat mit § 266 FamFG den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen b e- stimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverh ältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Famil i- ensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensg egenstand. Im Int e- resse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigke i- ten zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2 013, 281 Rn. 25; vgl. auch BT - Drucks. 16/6308 S. 168 f.). Zu Recht weist das Beschwerdegericht daher darauf hin, dass Ehest ö- rungsverfahren nur ein Beispiel für eine sonstige Familiensache iSv § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sind. D ie mit der Erweiterung der Z uständigkeit der Famil i- engerichte durch die Neuregelung in § 266 FamFG verfolgte gesetzgeberische Absicht erfordert es jedoch nicht, Verfahren, die nur mittelbar Auswirkung auf eine bestehende E he haben, als Familiensachen zu qualifizieren. Ein solche s Ver ständnis des § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG würde zu einem weit ausufernden 13 14 15 - 7 - Anwendungsbereich der Vorschrift führen, weil sich dieser dann auch auf Ve r- fahren erstrecken würde, deren Einordnung als Familiensache nicht mehr mit der Sachnähe der Familiengerichte zu m Verfahrensgegenstand gerechtfertigt werden kann . So liegen die Dinge hier. Eine besondere Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand besteht nicht. Die Antragsgegnerin verfolgt einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB aufgru nd einer behau p- teten ehrverletzenden Äußerung des Antragsgegners. Das Verfahren weist damit keine Besonderheiten auf, die eine Entscheidung durch das Familieng e- richt erfordern. Dass die Äußerung möglicherweise Auswirkungen auf die pe r- sönliche Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Ehemann hat und der Fortb e- stand ihrer Ehe dadurch gefährdet worden ist, genügt als mittelbare Folge nicht, um eine Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu begründen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 16. 12 .2012 - 3 F 2168/12 - OLG Mü nchen, Entscheidung vom 17.01.2013 - 12 WF 2114/12 - 16
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