BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 45/14 vom 12. November 20 1 4 in dem Restitutionsklageverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kay ser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape , Grupp un d die Richterin Möhring am 12. November 20 1 4 beschlossen: Der Antrag des Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Nota n- walts für die Erheb ung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. September 2014 wird abgelehnt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 18. September 2014 hat der Senat eine Rechtsb e- schwerde des Restitutionsklägers als unzulässig verworfen, weil diese nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen R echtsanwalt eingelegt worden sei . Ferner hat er einen Antrag auf Beiordnung ei nes Notanwalts für die (erneute) Einlegung einer Rechtsbeschwerde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Ablauf der Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO au s- sichtslos sei. Insbesondere könne dem Restitutionskläger keine Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung e i- nes Notanwalts nicht in nerhalb der vorgenannten Frist beim Bundesgerichtshof eingegangen sei . Nunmehr begehrt der Restitutionskläger die Beiordnung eines Nota n- walts zur Erhebung einer A nhörungsrüge gegen den Beschluss vom 1 2 - 3 - 18. September 2014 . Zur Begründung des Antrags führt er aus, er habe sich in einem schuldlosen Rechtsirrtum über die Rechtsmittelzuständigkeit des Bu n- desgerichtshofs befunden und deshalb die Notfrist des § 575 Abs. 1 Sa tz 1 ZPO nicht wahren können . II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzu lehnen. Die bea b- sichtigte Rec htsverfolgung ist aussicht s los , soweit sie die Verwerfung der Rechtsbe schwerde als unzulässig zum Gegenstand haben soll . Zur Erhebung ei ner Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts ist die Vertretung durch ei nen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- an walt nicht geboten . 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen Versäumung der Notfrist des § 575 Abs. 1 Sat z 1 ZPO verworfen worden, sondern mangels Postulationsf ä- higkeit des die Beschwerde einlegenden Instanzanwalts des Restitutionskl ä- gers. Dagegen wen det sich der Restitutionskläger nicht. E r macht nicht geltend, der Senat habe unter Verletzung von Art. 103 Ab s. 1 GG die Postulationsfähi g- kei t seines Instanzanwalts übersehen . 2. Für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Be i- ordnung eines Notanwalts ist die Vertretung durch eine n bei dem Bundesg e- richtshof zugelassenen Anwalt nicht geboten (§ 78b Abs. 1 iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) . Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Nota n- walts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt (§ 78b Abs. 2 ZPO). Für diese be steht kein Anwaltszwang , weil Gegenstand des abgelehnten A n- 3 4 5 - 4 - trags g erade die Behauptung der Partei ist, keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben. Aus diesem Grund besteht auch kein A n- waltszwang im hier vorliegenden Fall, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist und dem Antragsteller nur die Anhörungsrüge verbleibt (BGH, B e- schluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW - RR 2011, 640 Rn. 3 ). Überdies ist die beabsichtigte Rechtsverfol gung auch insoweit aussicht s- los. Z ur Einlegung eines Rechtsmittels kann zwar ein Notanwalt ausnahmswe i- se au ch dann noch beigeordnet werden, wenn der Antrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingeht . Der verspätete Eingang darf jedoch nicht auf einem Verschulden der Partei beruhen. Außerdem muss der Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt werden. Ins oweit gilt nichts anderes als für den A n- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, MDR 2006, 166, 167; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, MDR 2008, 760) . Vorliegend ist die Frist des § 234 Abs. 1 S atz 1 ZPO nicht eingehalten. Der angebliche Rechtsirrtum über die Rechtsmi t- telzuständigkeit des Bundesgerichtshofs war bereits durch den Hinweis des fälschlich angegangenen Oberlandesgerichts behoben, der den Restitutions - 6 - 5 - kläger am 17. Juli 2014 dazu ve ranlasste, "Verweisung" an den Bundesg e- richtshof zu beantragen. Der (erste) Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts datiert vom 18. August 2014 und ist am 21. August 2014 hier eingegangen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG München, Ents cheidung vom 26.02.2008 - 244 C 27795/07 - LG München I, Entscheidung vom 03.06.2014 - 20 S 18187/13 -
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