BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 45 /14 vom 18. September 20 1 4 in dem Restitutionsklageverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kay ser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 18. September 20 1 4 beschlossen: D ie Rechtsb eschwer de gegen den Beschluss de r 20 . Zivil kammer des Landgerichts München I vom 3. Juni 2014 wird auf Kosten des Restitutionsk lägers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Res titutionsklägers auf Beiordnung eines Nota n- walts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den vo r- genannten Beschluss wird abgelehnt. e- setzt. Gründe: Die Rechtsb eschwerde ist jed enfalls unzulässig . Sie ist nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) . Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die bea b- sichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die F rist zur Einlegung der Recht s- beschwerde ist abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem 1 2 - 3 - Restitutionskläger nicht gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO hier ein gegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 244 C 27795/07 - LG München I, Entscheidung vom 03.06.2014 - 20 S 18187/13 -
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