ECLI:DE:BGH:2016:200416BXIIZB45.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 45/15 Verkündet am: 20. April 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1606 Abs. 3, 1 612 b Abs. 1; EStG § 64 Zum isolierten Kindergeldausgleich beim Wechselmodell. BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - OLG Schleswig AG Schleswig - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 . April 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde de r Antragsgegner in wird der Beschluss des 3 . S enats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen O ber landesgerichts in Schleswig vom 21 . Januar 201 5 aufgehoben . Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Schleswig vom 17 . März 2014 u n- ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeänder t und wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpfl ichtet, an den Antragsteller 558 nebst Verzugsz insen in Höhe von fünf Prozentpunkten übe r dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2013 zu zahlen. Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller ab August 2013 monatlich jeweils - ein Vier tel des gesetzlichen Kindergeld s für ein erstes Kind für das K ind M . , geboren am 20. Dezember 2000, mithin monatlich 46 2015 und monatlic h 47,50 - ein Vier tel des gesetzlichen Kindergeld s für ein zweites Kind für das K ind N . , geboren am 8. Juni 2003, mithin - 3 - monatlich 46 2015 und monatlich 47,50 ür den Zeitraum ab Januar 2016, - ein Viertel des gesetzlichen Kindergeld s für ein drittes Kind für das Kind R . , geboren am 16. März 2005, mithin monatlich 47,50 m- ber 2015 und monatlich 49 für den Z eitraum ab Januar 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten aller Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die drei gemeinsamen minderjährige n Kinder M. (geboren im Dezember 2000), N. (g e- boren im Juni 2003) und R. (geboren im März 2005) hervorgegan gen. Die Ki n- der halten sich im wöchentlichen Wechsel im jeweiligen Haushalt des einen und des anderen Beteiligten auf . Es besteht auch im Übrigen Einigkeit darüber, dass die Beteiligten ihre Kinder paritätisch und somit in einem Wechselmodell betreu en. Keiner der Beteiligten leistet aufgrund seiner Unterhaltspflicht gege n- über den Kindern bislang Zahlungen an den anderen Teil. Die im öffen tlichen Dienst beschäftigte Antragsgegnerin bezieht das gesetzliche Kindergeld für alle drei Kinder. 1 - 4 - Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin in dem vorliegenden Ve r- fahren auf Ausk ehrung des hälftigen Kindergeld s für den Zeitraum ab April 2013 in Ansp ruch. Die Antragsgegnerin ist dem Anspruch unter anderem mit der B e- gründung entgegengetreten, dass sie in diesem Zeitraum die erforderlichen Aufwendungen insbesondere für Bekleidung, Schulutensilien, Mobilität und Ver - sicherungen für die drei Kinder allein getragen habe und eine unterhaltsrechtl i- che Berücksichtigung dieser Leistungen insoweit noch ausstehe. Hilfsweise hat sie wegen dieser Aufwendungen die Aufrechnung mit Gegenforderungen i n e i- ner Gesamthöhe von 4.431,92 Das Amtsgericht hat die Antragsgegn e- rin antragsgemäß dazu verpflichtet, für den Zeitraum ab August 2013 laufend das hälftige Kindergeld für die Kinder M. un d N. in monatlicher Höhe von 92 und für das Kind R. in Höhe von 95 raum von April bis Juli 2013 einen Rückstandsbetrag in Höhe von 1.116 an den A n- tragsteller zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin eine Abweisun g der Zahlungsanträge erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. 1. Das B eschwerde gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in FamRZ 201 5, 965 veröffe ntlicht ist, im Wesentlichen das Folgende ausg e- führt: 2 3 4 5 - 5 - Da der Antragsteller die gemeinsamen Kinder hälftig betreue und auch Baraufwendungen durch die Unterhaltung der Kinder jedenfalls im Hinblick auf Wohn - und Verpflegungskosten habe, stehe ihm intern d ie Hälfte des Kinde r- gelds zu, welches entgegen § 1612 b BGB allein der Antragsgegnerin zugeflo s- sen sei. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auf hälft i- ge n Ausgleich des von der Antragsgegnerin bereits empfangenen und künftig zu bezieh enden Kindergelds komme ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht, mit dem nicht nur erbrachte Unterhaltsleistungen , sondern auch vorweggenommene staatliche Sozialleistung en ausgegli chen werden könnten. Es bestünden keine Bedenken dagegen, den Anspruch auf Kindergeldausgleich isoliert ohne gleichzeitige Abrechnung des Gesamtunterhalts geltend zu m a- chen. Zwar sei ein Gesamtausgleich einschließlich des Kindergelds praktisch und sinnvoll. Solange aber ein Gesamtausgleich und eine damit einhergehen de unterhaltsrechtliche Abrechnung des Kindergelds von beiden Elternteilen nicht geltend gemacht werde, müsse eine isolierte Durchsetzung möglich sein, weil sonst eine unnötige Erweiterung des Verfahrens drohe. D em stehe auch der Gedanke des § 1612 b BGB n icht entgegen. Im Normalfall, in dem der das Ki n- dergeld beziehende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfülle und der andere barunterhaltspflichtig sei, stelle sich die Frage nach dem Ki n- dergeldausgleich nicht, weil das Kindergeld hälftig a uf die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils angerechnet werde. Es gebe aber auch in dieser Kon - stellation Au snahmefälle, wie beispielsweise bei einem Obhutswechsel des Kin - des, in den en ein Ausgleich des Kindergeld s zu erfolgen ha be . Dies sei auch zulässig, weil das Kindergeld nicht Teil des Kindesunterhalts sei und daher ke i- nen bloß unselbständigen Rechnungsposten in einer möglichen Gesamtabrech - nung darstelle. Die isolierte Geltendmachung führe zudem nicht zu einem unbi l- ligen Ergebnis, denn wenn der andere Elternteil im Anschluss an den isolierten Kindergeldausgleich noch einen unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich geltend 6 - 6 - machen wolle, könne und müsse die Entscheidung zum isolierten Kindergeld - ausgleich in der dortigen Abrechnung berücksichtigt u nd das Kindergeld bei bei - den Elternteilen hälftig als empfangene Leistung in die Abrechnung eingestellt werden. Die Hilfsaufrechnung der Antragsgegner in mit behaupteten monatl i- chen Mehraufwendungen greife nicht durch, weil mangels Vortrags zu den Ei n- künft en der Antragsgegnerin nicht dargetan sei, in welchem Verhältnis die Ki n- deseltern zum Barunterhalt der Kinder beizutragen h ätten . Schon aus diesem Grund könne von etwaigen Mehraufwendungen im Verhältnis zum Antragste l- ler, der nach den vorgelegten Einkommen sunterlagen nur knapp über dem no t- wendigen Selbstbehalt liegen dürfte, nicht auf eine Berechtigung geschlossen werden, das volle Kindergeld nac h eigenem Belieben einzusetzen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten sta nd. a) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdeg e- richt allerdings erkannt, dass sich ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Ausgleich des hälftigen Kindergelds nicht wie die Rechtsbeschwerdeerwid e- rung meint auf § 430 BGB stü tzen kann. Ein Anspruch nach § 430 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Tatbestand einer Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB vorliegt, mithin me h- rere Personen eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung forde rn kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist . Ein solcherart ausgestaltetes Forderungsrecht beider kindergeldberechtigte r Elternteile gegenüber der Familienkasse besteht nicht . Das auf der Grundlage des Einkommensteuerge setzes gewährte staatliche Kindergeld wird gemäß §§ 31 Satz 3, 62 ff. EStG als vorweggenommene Ste u- ervergütung an die Eltern gezahlt. A uch wenn beide Elternteile jeder für sich genommen - die Voraussetzungen der §§ 62 f. EStG für die Gewährung von 7 8 9 - 7 - Kinder geld erfüllen, wird nach § 64 Abs. 1 EStG nur an einen der beiden A n- spruchsb erechtigten die Auszahlung des (gesamten) Kindergeld s vorgeno m- men . § 64 Abs. 2 EStG enthält Bestimmungen dazu, welcher der beiden Berechtigten das Kindergeld bekommt. Ist das Kind überwiegend im Haushalt eines Berechtigten aufgenommen und hat es dort seinen Lebensmittelpunkt, erhält dieser Berechtigte nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG das Kindergeld. Ist das Kind in einen gemeinsamen Haushalt aufgenommen, bestimmen die Berechti g- ten nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander, wer das Kindergeld erhält; können sie sich nicht einigen, trifft das Familiengericht eine für die Familienka s- se bindende Entscheidung (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG). § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG sind entsprechend anwendb ar, wenn das Kind wie bei einem Wechselmodell in den getrennten Haushalten beider Berechtigter nahezu gleichwertig aufgenommen worden ist (vgl. BFH Beschluss vom 15. Januar 201 4 V B 31/ 13 juris Rn. 4 und FamRZ 2005, 1173, 1174). Kindergeld kann dah er bei konkurrierenden Berechtigungen nur der jenige Elternteil beziehen, der nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 64 Abs. 2 EStG hierzu beru - fen ist; dies schließt die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft der Eltern g e- genüber der Familienkasse aus (vgl . bereits Senatsurteil vom 11. Mai 1988 IVb ZR 89/87 FamRZ 1988, 834 zu § 3 BKGG 1964). b) Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend ist die Auffassung des B e- schwerdegerichts, dass sich ein Anspruch des Antragstellers au f Auskehrung des hälftigen Kinder geld s aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrech t- lichen Ausgleichsanspruchs ergeben kann. aa) Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elte rnteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere E l- 10 11 - 8 - ternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Elter n gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu vertei len (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 1994 XII ZR 78/93 FamRZ 1994, 1102, 1103 mwN und vom 26. April 1989 IVb ZR 42/88 FamRZ 1989, 850, 851). bb) Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen E l- ternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Au s- gleichsanspruchs (S enatsurteile BGHZ 150, 12, 29 = Fam RZ 2002, 536, 541 und vom 16 . April 1997 XII Z R 233/95 FamRZ 1997, 80 6 , 809 ; vgl. bereits Se natsurteil vom 11. Mai 1988 IVb ZR 89/87 FamRZ 1988, 834 ) , obwohl in diesem Fall nicht geleisteter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Ste u- ervergütung b zw. eine staatliche Sozialleistung im Rahmen des Familienlaste n- ausgleichs ausgeglichen werden soll. Über den familienrechtlichen Ausgleich s- anspruch können auch solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden , die beiden Eltern zur Erleichterung des Kinde sunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen sind ( vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 770). Ein die sbezüglicher familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen des staatlichen Kindergelds wird freilich nur in seltenen Fällen in Betracht kommen, weil die in § 1612 b Abs. 1 BGB geregelte bedarfsmindernde Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt einen besonderen Ausgleich zwischen den Eltern regelmäßig entbehrli ch macht. Auch bei der Praktizierung eines Wechselmodell s wird das von einem Elternteil bezogene staatliche Kindergeld meistens im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleichs zwischen den Elternteilen angerechnet oder verrechnet werden können. 12 - 9 - Di es ändert j edoch nichts daran, dass es bei dem Anspruch auf Fam i- lienlastenausgleich um ein eigenes Recht des jeweiligen Elternteils geht, der den anderen Elternteil auch unmittelbar auf Auszahlung des gegebenenfalls anteiligen Kindergelds in Anspruch n ehmen kann (vgl. Senatsurteile BGH Z 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541 und vom 16. April 19 9 7 XII Z R 233/95 FamRZ 1997, 80 6 , 809 ). Ein unbedingter und in jeder denkbaren Fallgestaltung zu wahrender Vorrang einer möglichen unterhaltsrechtlichen Abwicklu ng des Kindergeldausgleichs besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht (vgl. be reits Senatsurteil vom 11. Mai 1988 IVb ZR 89/87 FamRZ 1988, 834). Es gibt deshalb auch kein en ausreichende n Grund, den Eltern beim Vo r- liegen eines Wechselmo dells in jedem Einzelfall eine von ih n en mögliche r- weise gar nicht gewünschte unterhaltsrechtliche Gesamtabrechnung unter Einschluss des Kindergeldausgleichs aufzuzwingen ; es ist vielmehr nicht von vornherein ausgeschlossen, einen Anspruch auf Auskehrun g des Kindergelds selbständig geltend zu machen , wenn und solange es an einem unterhaltsrech t- lichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt ( zu we i- teren möglichen Anwendungs fällen für einen gesonderten Kindergeldausgleich vgl. Wendl /Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der fami lienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 781 ) . c ) Die hier obwaltenden Umstände rechtfertigen es allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, die Hälfte des gesetzlichen Kinde r- geld s für die d rei gemeinsamen minderjährigen Kinder an den Antragsteller auszukehren. aa) Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass bei einem strengen Wechselmodell beide Elternteile für den Barunterhaltsdarf des Kindes ein - zustehen haben . Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern und umfasst ne - 13 14 15 - 10 - ben dem sich daraus ergebenden Regel be darf insbesondere die nach den U m- ständen angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreu - ung i m Rahmen eines Wechselmodells entstehen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 XII ZB 599/13 FamRZ 2015, 536 Rn. 18 und vom 12. März 2014 XII ZB 234/13 FamRZ 2014, 917 Rn. 29) . Hierzu können neben den Fahrtkosten insbesondere erhöhte Unterkunftskos ten gehören, weil der im Tabellenbetrag enthaltene und in einigen unterhaltsrec htlichen Leitl i- nien (z.B. Ziff. 21.5.2. der Süddeutschen Leitlinien) mit 20 % des Barunterhalt s- anspruchs angesetzte Anteil für die Deckung des Wohnbedarfs des Kindes möglich erweise nicht auskömmlich ist, um die Kosten für die Vorhaltung von zwei eingerichteten Kinderzimmern in den Wohnungen der beiden Elternteile vollständig abzubilden (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der f a- milienrichter lichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 449). Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) haben die Eltern anteilig aufzukommen, wobei auf den Verteilungsmaßstab der Einkommen s - und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zurüc k- zugreifen ist . Weil zusätz lich zu berücksichtigen ist, dass die Eltern beim Wec h- selmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 XII ZB 234/13 FamRZ 2014, 917 Rn. 29 und Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 XII ZR 126/03 FamRZ 2006, 1015, 1017), findet ein u n- terhaltsrechtlicher Ausgleich zwischen den Eltern typischerweise nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 449). bb) Umstritten ist beim Vorliegen eines Wechselmodells die Aufteil ung des gesetzlichen Kindergeld s zwischen den Elternteilen . 16 17 - 11 - (1) Hierzu werden im Wesentlichen die folgende n Auffassungen vertreten (vgl. zur Darstellung des Strei tstandes auch Woh lgemuth FamRZ 2015, 808 f. mit Berechnungsbei spielen): Mit dem Beschwerdegericht geht eine A uffassung davon aus, dass das Kindergeld getrennt von d er übrigen unterhaltsrechtlich en Gesamta brechnung in Ansatz zu bringen und jedem Elternte il ohne Rücksicht auf seine Einko m- mensverhältnisse zur Hälfte gutzubringen sei (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 567, 569; Poppen in Büte/ Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1612 b BGB Rn. 11; Wohlgemuth FamRZ 2015, 808, 809 und Fa mRZ 2014, 84, 85; Ehing er in Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unte rhaltsrecht 7. Aufl. Kap. A Rn. 269; vgl. auch Thesen des Arbeitskreises 15 des 20. Deutschen Familiengerichtst a- ges, Brühler Schriften zum Familienrecht S. 136). Nach einer anderen Auffassung kann der gesamte Ki ndergeldausgleich zwar ebenfalls außerhalb einer unterha ltsrechtlichen Gesamtabrechnung vo r- genommen werden, al lerdings nach dem Maßstab des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass jedem Elternteil derjenige Anteil am Kindergeld zugerechnet wird, welcher der aus seinen Einkommensverhältnissen hergeleiteten prozentualen Beteiligung am Unterhalt entspricht (Schürmann in Sünderhauf u.a. Vom sta r- ren Residenzmodell zum individuellen Wechselmode ll Schriftenreihe des ISUV Band 7 S. 53, 60) . Nach einer weiteren Meinung soll grundsätzlich di e Hälfte des Kinde r- gelds bedarfsmindernd bei d er Ber echnung des Bar unterhalts berücksichtigt und dadurch bewirkt werden, dass der auf den Barunterhalt en tfallende Anteil des Kindergeld s nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt und der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kinder geld s hälftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird ( vgl. OLG Dresden FamRZ 2016, 470, 472 f.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen 18 19 20 21 - 12 - Praxis 9. Au fl. § 2 Rn. 450; FA - FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 352 f.; Bausch/ Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 259 ; Finke FamFR 2013, 488; Knittel JAmt 2014, 289, 290 ) . (2) D ie letztgenannte Auffassung trifft zu . (a) Nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das a uf das Kind entfallende Ki n- dergeld zur Hälfte zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, wenn ein E l- tern teil im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. In allen anderen Fällen erfolg t die Anrechnung d es Kindergeld s gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Ba r- bedarf . Die Anrechnungsregel des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf Fälle getrennt lebende r Eltern zugeschnitten, in denen ( nur) einer der beiden Elter n- teil e das minderjährige Kind bet reut, während der andere zur Zahlung des Bar - unterhalt s verpflichtet ist. Mit der Auffangvorschrift des § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs hingegen solche Fälle in den Blick nehmen, in denen das Kind entweder wegen Volljährigkeit einer Betreuung nicht mehr bedarf oder die Betreuung eines mi n- derjährigen Kindes (etwa bei Fremdunterbringung) nicht wenigstens durch e i- nen der beiden Elternteile erfolgt und deshalb von ihnen nur Barunterhalt zu leisten ist (vgl. BT - Drucks. 16/1830 S. 30 ; v gl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 258/13 FamRZ 2014, 1138 Rn. 37 ). Keine d ieser beiden Konstellationen, die der Gesetzgeber den beiden Anrechnungsregeln des § 1612 b Abs. 1 BGB zugrunde gelegt hat, liegt bei einem Wechselmodell vor. Indessen beruht die gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB vorgesehen e Halbanrechnung des Kindergeld s auf der grundlegenden ge - setzgeberischen Erwägung, dass betreuende Elternteile mit der anderen Hälfte des Kindergelds bei der Erbringung ihrer Betreuungsleistungen unterstützt we r- den sollen (BT - Drucks. 16/1830 S. 30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 22 23 24 - 13 - 2014 XII ZB 258/13 FamRZ 2014, 1138 Rn. 38). Dieser Zweck wird , was letztlich auch das Beschwerdegericht nicht anders sieht, bei der gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern teile im Rahmen eines Wechselm o- dells nicht verfehlt . Eine Vollanrechnung des gesetzlichen Kindergelds auf den Barunterhaltsbedarf würde zudem dazu führen, dass der Kindergeldau s- gleich im Hinbli ck auf die im Wechselmodell gleichwertig erbrachten Be - treuungsleistungen zu Gunsten des besserverdienenden Elternteils verzerrt würde ( vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 450; Bausch/Gutdeutsch/ Seiler FamRZ 2012, 258, 259; FAKomm - FamR/Müting 5. Aufl. § 1606 BGB Rn. 34a; Finke FamFR 2013, 488; Wohlgemuth FPR 2013, 157; Knittel JAmt 2014, 289, 290) . (b) Die Anrechnung des staatlichen Kindergelds auf den Barbedarf des Kindes nach Maßgabe des § 16 12 b Abs. 1 BGB ist auch bei beiderseitiger Bar - unterhaltspflicht im Wechselmodell zwingend . Wie sich bereits aus seinem Wortlaut ergibt ( " in allen anderen Fällen " ) , liegt dem Gesetz die Konzeption z u- grunde, dass das gezahlte Kindergeld stets je nach Sa chverhaltsgestaltung entweder zur Hälfte oder vollständig zweckgebunden als Einkommen des Ki n- des zu behandeln ist und deshalb ein bedarfsmindernder Vorwegabzug des Kindergelds vom Barunterhalt stattzufinden hat (vgl. insoweit bereits Senatsu r- teil BGHZ 16 4, 375, 382 ff. = FamRZ 2006, 99, 101 ff.) . Eine Kindergeldverte i- lung, die sich wie die vom Beschwerdegericht für richtig befundene einko m- mensunabhängige Halbteilung zwischen den Elternteilen von jeder Anrec h- nung des Kindergeld s auf den Barunterhaltsbe darf des Kindes löst, lässt sich mit dem Gesetz insoweit nicht in Einklang bringen. Etwas anderes kann auch nicht aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB hergele i- tet werden. Nach dieser Vorschrift erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes 25 26 - 14 - beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Die se Regelung betrifft den Fall des sogenannten Residenzmodells und der da - mit verbundenen herkömmlichen Aufteilung von Erwer bstätigkeit und Kinder - betreuung . Die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung kann demgegenüber für keinen Elternteil zur Befreiung von der Barunterhalt s- pflicht führen; dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Elter n- te i le vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre . § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist deshalb beim Wechsel - modell generell unanwendbar (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 XII ZB 599/13 FamRZ 2015, 2 36 Rn. 17) . Di e Vorschrift beruht auf der grundsätzlichen Annahme, dass die Eltern die ihnen ursprünglich gemeinsam obliegende Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt einerseits und Betre u- ungsunterhalt andererseits funktion al vollständig zwischen sich aufgeteilt h a- b en . Ausschließlich für diesen Fall ist die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Unterhaltsleistungen fingiert worden , so dass sich der Vorschrift kein Rechtsg e- danke dahingehend entnehmen lässt , die von den Eltern erbrachten Unterhalt s- leistungen müssten auch dann in jeder Hinsicht als gleichwertig angesehen werden, wenn es wie beim Wechselmodell an einer solchen vollständigen funktion alen Aufteilung fehlt. Als gleichwertig sind deshalb beim Wechselmodell ohne weiteres nur die von den Eltern erbrachten par itätischen Betreuungslei s- tungen anzusehen. Soweit es den von beiden Elternteilen geschuldeten Baru n- terhalt betrifft, verbl eibt es bei dem Grundsatz des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass die Eltern nach Maßgabe ihrer Einkommens - und Vermögensverhältnisse zum U nterhalt des Kindes beizutragen haben und ihre diesbezüglichen Beiträge daher auch unterschied lich bewertet werden müssen. (c) Die hälftige Anrechnung des Kindergelds auf den Barbedarf des Ki n- des nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB hat beim Wechselmodell zur notwendigen Folge, dass der besser verdienende Elternteil durch das Kindergeld in eine m 27 - 15 - größere m Umfang entlastet wird. Ist der schlechter verdienende Elternteil unter - haltsrechtlich nicht leistungsfähig, kommt der auf den Barunterhalt entfallen de Anteil des Kindergeld s infolge der Anrechnung allein dem leistungsfähigen E l- ternteil zu Gute. Dem kann auch nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, dass beim Wechselmodell auch der leistungsunfähige Elternteil worauf das Beschwerdegericht hingewiesen hat in der Zeit, in der sich das Kind in seinem Haushalt aufhält, jedenfalls durch Wohnungsgewährung und Verpflegung Nat u- ralunterhaltsleistungen erbringt. Denn Wohnung sgewährung und Verpflegung , die dem Kind beim Wechselmodell durch einen Elternteil erbracht werden, e r- fassen nur einen ( relativ ) geringe n Teil des im Übrigen allein vom leistungsf ä- higen Elternteil aufzubringenden sächlichen Gesamtb edarfs des Kindes . Es erscheint deshalb ebenfalls nicht angemessen, den in einem deutlich größeren Umfang zum Bar unterhalt herangezogenen Elternteil wirtschaftlich lediglich durch die Hälfte des auf den Barunterhalt entfallenden Anteils am Kindergeld zu entlasten. Die sich daraus ergebenden Wertungskonflikte hat das Gesetz durch die An rechnungsregel des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB zugunsten des Elternteils aufgelöst, der sich aufgrund seines höheren Einkommens in größerem Umfang am Barunterhalt für das Kind beteiligen muss. cc ) Gemessen an den vorstehenden Ausführungen gilt für den hier ve r- fahrensgegenständlichen Kin dergeldausgleich das Folgende: (1) Die auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergelds ist nach dem Maßstab der elterlichen Einkommensv erhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu verteilen. Verlangt der nicht kindergeldbezugsberechtigte Elternteil in - soweit die Hälfte des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeld an teils, ist es grundsätzlich seine Sache, die Haftungsanteile der Eltern am Barunterhalt da r- zulegen und zu beweisen. Eine solche Darlegung wird zudem in der Regel e i- nen gesonderten Kind ergeldausgleich entbehrlich machen, weil dann eine G e- 28 29 - 16 - samtabrechnung über den unterhaltsrechtlichen Ausgleich zwischen den Eltern unter An - und Verrechnung des an einen Elternteil gezahlten Kindergelds mö g- lich ist. Ein Anspruch auf hälftige Auskehrung des a uf den Barunterhalt entfa l- lenden Kindergeldanteils wird beim Wechselmodell auch dann in Betracht kom - men, wenn beide Elternt eile nicht leistungsfähig sind. Insoweit fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Beschwerdeg e- richts. Der Antragsteller behau ptet im Übrigen schon selbst nicht, dass er in gleichem Umfang wie die Antragsgegnerin zu r Tragung des Barunterhalt s für die Kinder verpflichtet wäre. Denn während er selbst vorträgt , aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit kein e (nennenswert) über dem not wendigen Selbstb e- halt liegen den Einkünfte zu erwirtschaften, geht er andererseits davon aus, dass die Antragsgegnerin bei Ausschöpfung ihrer Erwerbsmöglichkeiten und Ausweitung ihrer Tätigkeit bei der Post ein deutlich höher e s Nettoe inkommen erziel en könne . (2) Anders verhält es sich mit dem auf den Betreuungsunterhalt entfa l- len den Anteil am Kindergeld. Dieser steht den Elternteilen beim Wechselmodell aufgrund der von ihren gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen hälftig zu . Auch wenn ein Eltern teil nur über Einkünfte unterhalb des notwendigen Selbstbehalts verfügt und sich deshalb an der Aufbringung des Barunterhalts nicht beteiligen muss , kann er von dem anderen Elternteil im Wege des fam i- lienrechtlichen Ausgleichsanspruchs jedenfalls die Auske hrun g eines Viertels des Kindergeld s nämlich die Hälfte des auf den Betreuungsunterhalt entfalle n- den Anteils am Kindergeld verlangen (vgl. Volker FuR 2013, 550, 554). Diese n Anspruch kann auch de r Antragsteller geltend machen . (3) M it Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdeg e- richt der Hilfsaufrechnung der Antragsgegnerin mit den von ihr geltend gemac h- 30 31 32 33 - 17 - ten Eigena ufwendungen für den Bedarf der Kinder etwa Bekleidung, Schul - utensilien oder Taschengeld den Erfolg versagt. D a es an Fes tstellungen zu den Einkommensverhältnissen der Beteiligten gerade auch mangels Vortrags der Antragsgegnerin zu den eigenen Einkommensverhältnissen fehlt, lässt sich nicht beurteilen, in welchem Umfang die Antragsgegnerin ohnehin zur Tr a- gung des Barbeda rfs der Kinder verpflichtet gewesen wäre. Insoweit wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung darzulegen, dass dem Antragssteller nach Anrechnung der von der Antragsgegnerin für die Kinder erbrachten Eigenleistungen auch unter Berücksichtigung des Betreuungsanteils des an die Antragsgegnerin gezahlten Kindergelds kein Ausg leichsanspruch mehr verbleibt. d ) Somit kann der Antragsteller i m Wege des familienrechtlichen Au s- gleichsanspruchs die Auskehrung eines Viert els des gesetzlichen Kindergeld s für die Kinder an sich verlangen. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch un - terliegt zwar der S chranke des § 1613 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsbeschl uss vom 17. April 2013 XII ZB 329/1 2 FamRZ 2 013, 1027 Rn. 14 m w N), was auch für den Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil ge - 34 - 18 - währten Kindergeld s gilt ( vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1988 IVb ZR 89/87 FamRZ 1988, 834 und vom 3. April 1996 XII ZR 86/95 FamRZ 1996, 725, 726). Die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB liegen entgegen der A n- sicht der Rechtsbeschwerde aber schon seit April 2013 vor, weil dem Schreiben des Verfahrensbevollmächti gten des Antragstellers vo m 11. April 2013 ein hi n- reichend deutliches Verlangen nach Auskehrung des hälftigen Kin dergeld s zu entnehmen ist. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Schleswig, Entscheidung vom 17.03.2014 - 93 F 245/13 - OLG Schleswig, Entschei dung vom 21.01.2015 - 12 UF 69/14 -
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