ECLI:DE:BGH:2017:160317BIXZB45.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 45/15 vom 16. März 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 109 Abs. 1 Satz 2 Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung e i- ner die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Inso l- venzbeschlag frei. BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - IX ZB 45/15 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 16. März 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgeri chts Karlsru he vom 19. Juni 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 706,15 festgesetzt. Gründe: I. Am 19. Oktober 2012 wurde über das Vermögen des Schuldners das Verbraucheri nsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Tre u- händer bestellt. Am 24. Dezember 2012 gab der weitere Beteiligte gegenüber dem Vermie ter der Wohnung des Schuldners eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ab. Mit Beschluss vom 22. April 2014 wurde das I n- solvenzverfahren aufgeho ben. A m 31. Juli 2014 endete das Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners. Der Vermieter ü berwies die vom Schuldner zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlte Mietkaution in Höhe von 700 1 - 3 - 6,15 die Anordnung der Nachtragsverteilung über da s Guthaben. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des weiteren Beteiligten abgelehnt. Die sofortige Beschwerde hat keine n Erfolg gehabt. Mit seiner vom Beschwe r- degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft und auch im Übrigen zulässig. In der Sach e ist sie jedoch unbegründet. 1. D as Beschwerdegericht hat ausgef ührt, eine Nachtragsverteilung komme nicht in Betracht. Grundsätzlich handle es sich bei dem Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung der Mietkaution zwar um einen Gegenstand der Insolven zmasse. Gebe der Insolvenzverwalter aber das Mietverhältnis durch eine Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO frei, stehe ein Kautionsguthaben allein dem Schuld ner zu. 2. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Eine Nachtragsv erteilung kann nach der hier allein in Betracht komme n- den Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeordnet werden, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Diese Voraussetzu n- gen liegen nicht vor. Der Anspruch des Schuldners auf die Mi etkaution gehört, 2 3 4 5 6 - 4 - wenn der Insolvenzverwalter eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hat, nicht mehr zur Insolvenzmasse. a) I n die Insolvenzmasse fällt gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Z eit der Eröffnung des Verfahrens g e- hört und das er während des Verfahrens erlangt. Der Anspruch auf Rückza h- lung einer Mietkaution entsteht, aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache , bereits mit der Entr ic h- tung der Kaution an den Vermieter. Er begründet ein Anwartschaftsrecht, das im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters zur Insolvenzm asse ge hört (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 20/14, WM 2014, 2235 Rn. 7) . Gegenstände der Masse könn en vom Insolvenzverwalter freigegeben werden mit der Folge, dass der Insolvenzbeschlag endet und der Schuldner die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis wiedererlangt (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, WM 2014, 956 Rn. 6 mwN) . Wird eine Forderun g freigegeben, fällt auch ein mit der en Beitreibung erzieltes Vermögen nicht in die Insolvenzmasse (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 37; vom 22. Mai 2014 - IX ZR 136/13, WM 2014, 1239 Rn. 33). b) Der Insolvenzverwalter kann das nach § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehende Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners nicht nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO kündigen. Er kann aber erkl ä- ren, dass Ansprüche, die nach Ablauf der dort bestimmten Kündigungsf rist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO). Mit der Einführung dieser Regelung durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) wollt e der Gesetzgeber den Schuldner vor Obdachlosigkeit schützen, die drohte, wenn der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis über die 7 8 - 5 - Wohnung des Schuldners kündigte, um die Mietkaution für die Masse zu ve r- einnahmen . Zugleich sollte der Insolvenzverwalter weit erhin die Möglichkeit h a- ben, die Masse von Belastungen aus dem Mietverhältnis freizustellen (vgl. BT - Drucks. 14/5680, S. 16, 27). c) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs b e- schränkt sich die Wirkung der Enthaftungserklärung des Insolve nzverwalters oder Treuhänders nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht darauf, dass die Inso l- venzmasse für die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werdenden Verbin d- lichkeiten aus dem Mietverhältnis nicht mehr haftet. Mit dem Wirksamwerden der Erklärung geht vielmehr die Verfügungs - und Verwaltungsbefugnis betre f- fend das Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners in vollem Umfang vom Verwalter wieder auf de n Schuldner über (BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 107/13, WM 2014, 1000 Rn. 13 ff; vom 22. M ai 2014 - IX ZR 136/13, WM 2014, 1239 Rn. 7, 14 ff; vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14, BGHZ 206, 1 Rn. 20) . Der Vermieter hat deshalb nach diesem Zeitpunkt eine Kündigung an den Schuldner zu richten (BGH, Urteil vom 9. April 2014, aaO Rn. 9), für eine Klag e gegen den Vermieter auf Auszahlung eines nach der Enthaftungserkl ä- rung entstandenen Nebenkostenguthabens fehlt dem Insolvenzverwalter die Prozessführungsbefugnis (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014, aaO Rn. 6), und die Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO ver liert ihre Geltung (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015, aaO Rn. 24 ff). d) Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung scheidet auch der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer Mietkaution bis zur gesetzlich zulässigen Höhe (§ 551 Abs. 1, Abs. 3 S atz 4 BGB) aus der Insolvenzmasse aus. Die mit der Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO verbundene Freigabe erstreckt sich auf dasjenige Vermögen des Schuldners, das der weiteren Durc h- 9 10 - 6 - führung des Mietvertrags zuzuordnen ist. Vom Insolvenzbeschlag frei w erden deshalb insbesondere alle mietvertragliche n Forde rungen des Schuldners , die erst nach d em Zeitpunkt des Wirksamwerden s der E nthaftungse rklärung en t- stehen. Der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer geleisteten Mie t- kaution entsteht zwar aufschi ebend bedingt bereits mit der Leistung der Kaut i- on . Nach Sinn und Zweck der Mietkaution ist der Anspruch auf Rückzahlung jedoch der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach dem Wirksamwerden der Enthaftungerklärung zuzuordnen. Zum Zeitpunkt der Enthaftungser klärung hat das Anwartschaftsrecht auf Rückzahlung der Kaution noch kein en sicher en Vermögensw ert . Die Kaution dient nach Maßgabe der getroffenen Sicherung s- abrede bis zur Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Mie t- sache dazu, die mietvertrag lichen Ansprüche des Vermieters zu sichern. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution besteht nur, wenn der Schuldner auch nach der Freigabe des Mietverhältnisses seine mietvertraglichen Pflichten e r- füllt, insbesondere die geschuldete Miete samt Nebenkosten zahlt und die Mie t- sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses in vertragsgemäßem Z u- stand zurückgibt . Erst dadurch erlangt das Recht des Schuldners an der Kaut i- on seinen endgültigen Wert. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass mit der Freigabe des Mietver hältnisses auch der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aus dem insolvenzbefangenen Vermögen ausscheidet, soweit es sich um eine Ka u- tion im gesetzlich zulässigen Rahmen handelt. e ) Eine solche Auslegung der E rklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO , de ren Reichweite nicht zur Disposition des Insolvenzverwalters steht, wide r- spricht nicht den in den Gesetzesmaterialien verlautbarten Vorstellungen des Gesetzgebers. Die dort geäußerte Annahme, eine von dem Schuldner gestellte Kaution falle nach Beendigung d es Wohnraummietverhältnisses in die Masse (BT - Drucks. 14/5680, S. 27), entspricht der Rechtslage in den Fällen, in denen 11 - 7 - es nicht zu einer Enthaftungserklärung des Verwalters kommt. Mit der neu g e- schaffenen Regelung in § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO wollte der G esetzgeber die Praxis unterbinden, dass Insolvenzverwalter das Wohnraummietverhältnis des Schuldners kündigten, um die Kaution zur Masse zu ziehen. Vor dem Hinte r- grund dieses s ozialpolitisch en Regelungszwecks kann den Gesetzesmaterialien ein tragfähiger Rückschluss dahingehend, dass die Kaution auch nach einer Enthaftungserklärung und der späteren Beendigung des Mietverhältnisses in die Insolvenzmasse fällt, nicht entnommen werden. Das Ziel d es Gesetzgebers, den insolventen Mieter vor Obdachlosigkeit zu schützen, wird eher erreicht, wenn die Kaution dem freien Vermögen des Schuldners zugeordnet wird und von ihm für ein neues Mietverhältnis eingesetzt werden kann. Kayser Gehrlein Grupp S choppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.10.2014 - G1 IK 1054/12 (3) E - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06.2015 - 11 T 586/14 -
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