ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB45.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 45/17 vom 21. Juni 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3, 276, 278 Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verf ahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. September 2016 XII ZB 57/16 FamRZ 2016, 2092). BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - LG Wuppertal AG Velbert - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivi lkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsb eschwerde ist gerichts kosten frei. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. Der 41jährige Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Für ihn war deshalb von November 2009 bis März 2011 eine Betreuung eingeric h- tet. Am 14. November 2015 wurde der Bet roffene nach dem Nordrhein - Westfälischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) unter gebracht. Mit Beschluss vom 24. November 2015 richtete das Amtsgericht erneut eine Betreuung für den Betroffenen ein, 1 2 - 3 - die die Auf gabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, Behörden - und Versich e- rungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Integration in das Arbeitsleben und Wohnungsangelegenheiten umfasst. Die Bete iligte zu 2 wurde als Verein s- betreuerin sowie die Beteiligte zu 3 als Ersat zbetreuer in bestellt, die Überpr ü- fungsfrist wurde auf den 14. November 2016 bestimmt. Am 27. Mai 2016 hat der Betroffene die Aufhebung der Betreuung bea n- tragt. Daraufhin hat das Amtsgericht den Betroffenen angehört und nach Einh o- lung eines neuen Gut achte ns durch Beschluss vom 14. November 2016 die Be - treuung auf die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfü r- sorge beschränkt, sie insoweit verlängert und eine erneute Überprüfungsfrist bis zum 14. November 2023 festgesetzt. Das Landgericht hat d ie Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet ; sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt . 1. Das Land gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei fest - stehender Grunderkrankung sei die Betreuung in den bestehen gebliebenen Aufgabenkreisen erforderlich, um es der Betreuerin zu ermöglichen, gegeb e- nenfalls auch im geschlossenen Bereich eines Krank enhauses eine adäquate psychiatrische Versorgung sicherzustellen, wobei beim Betroffenen Behan d- lungs - und Rehabilitationsmöglichkeiten bestünden, die umzusetzen seien, um einer Verfestigung des Wahnsystems und einer weiteren Chronifizierung der Erkrankung entgegenzuwirken. Es könne gegebenenfalls Aufgabe der Betreu e- 3 4 5 - 4 - rin sein, Behandlungs - und Rehab i litationsmöglichkeiten mit einem niedergela s- senen Facharzt zu erörtern. Der Betroffene habe wegen fehlender Kran k- heitseinsicht keinen freien Willen. Er sei der An sicht, Ärzte, welche bei ihm eine psychische Erkrankung festgestellt hätten, stünden selbst unter Kontrolle und Spionage. Von einer erneu t en persönlichen Anh örung des Betroffenen habe abg e- sehen werden können, da der Betroffene bereits vom Amtsgericht ang ehört worden sei. Die im Abhilfeverfahren bestellte Verfahrenspflegerin habe der Ve r- längerung der Betreuung in dem eingeschränkten Umfang ausdrücklich zug e- stimmt. 2 . Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die R echtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht den B e- troffene n nicht persönlich angehört und da bei der Verfahrenspflegerin Gelege n- heit gegeben hat, an der Anhörung teilzunehmen . aa) Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Betreuung s- ve r fahr en dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten A n- hörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren darf allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen we r- den, bei denen das Gericht des ersten Rechtsz ugs zwingende Verfahrensvo r- schriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betre f- fenden Teil des Verfahrens nachholen ( vgl. Senatsbeschluss vom 21. Septem - ber 2016 XII ZB 57/16 FamRZ 2016, 2092 Rn. 13 mwN). bb) Die Anhörung dur ch das Amtsgericht ist verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil sie stattgefunden hat, ohne dass die erst nach dem Erlass der erstinstan z- 6 7 8 9 10 - 5 - lichen Entscheidung bestellte Verfahrenspflegerin Gelegenheit hatte, an ihr tei l- zunehmen. Die Bestellung eines Verfahrensp flegers in einer Betreuungssache g e- mäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll, wenn es im Hinblick auf die einzuric h- tende Betreuung erforderlich ist, nicht allein stehen, sondern fachk undig ber a- ten und vertreten werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im se l- ben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Betreuungsgericht bereits vor der Anhörung des Betroffe nen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbeste l- lung erkennen kann, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden A n- hörung des Betroffenen zu bestellen. Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und de ssen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroff e- nen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes A n- hörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer B e- teiligung de s Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Insoweit ergibt sich für das Betreuungsverfahren keine andere Bewertung als bereits wiederholt für das Unterbri ngungsverfahren entschieden (vgl. dazu S e- natsbeschl üsse vom 21. September 2016 XII ZB 57/16 FamRZ 2016, 2092 Rn. 10 mwN und vom 8. März 2017 XII ZB 516/16 FamRZ 2017, 911 Rn. 11). b) Die Wahrung der Teilnahmemöglichkeiten der Verfahrenspflegerin an der Anhörung des Betroffenen war unabhängig davon geboten , ob für die Ve r- fahrenspflegerbestellung als solche eine gesetzliche Notwendigkeit bestand. 11 12 - 6 - Auch wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach den Maßst ä- ben des § 276 Abs. 1 und 2 FamFG ni cht erforderlich war , erlangt der Verfa h- renspfleger mit dem Wirksamwerden seiner vom Gericht für erforderlich geha l- tenen Bestellung eine voll wertige Beteiligten stellung i n dem Betreuungsverfa h- ren . Seine ihm zugedachte Aufgabe kann er nur dann im Sinne sein es gesetzl i- chen Auftrags erfüllen, wenn ihm die volle Beteiligung an allen maßgeblichen Verfahrenshandlungen einschließlich der Anhörung des Betroffenen zugesta n- den wird. Die gerichtliche Pflicht, dem einmal bestellten Verfahrenspfleger eine vollwertige Ve rfahrensbeteiligung zu gewährleisten, hängt nicht für jede einze l- ne Verfahrenshandlung von einer jeweils erneuten Inzidentprüfung der Erforde r- lichkeit seiner Bestell ung ab. Das folgt bereits aus § 276 Abs. 3 FamFG, w o- nach der einmal bestellte Verfahrenspfl eger seine Rechtsstellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder der vorherigen förmlichen Au f- hebung seiner Bestellung behält. c) Deshalb hätte das Landgericht die Anhörung wiederholen und der Ve r- fahrenspflegerin Gelegenheit einräumen müs sen, daran teilzunehmen. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfo r- derlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. 13 14 15 - 7 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Sch illing Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Velbert, Entscheidung vom 14.11.2016 - 8a XVII 310/15 A - LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.01.2017 - 9 T 221/16 - 16
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