ECLI:DE:BGH:2018:280218BXIIZB452.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 452 /1 7 vom 28 . Februar 201 8 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprachkenntnisse sind keine besonderen Kenntnisse im Sinne des § 4 VBVG, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Fortführung der S e- natsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016 XII ZB 346/15 FamRZ 2017, 479 und vom 10. April 2013 XII ZB 349/12 FamRZ 2013, 1029). BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 452/17 - LG Kassel AG Kassel - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . Februar 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer d es Landgerichts Kassel vom 2 2 . August 201 7 wird auf Kosten de r weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiese n . Beschwerdewert: 1.147 Gründe: I. Die B et eiligte zu 1 strebt als Berufsbetreuerin eine Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 . Die vormalige DDR ließ einen kleinen Teil ihrer Jurastudenten an Unive r- sitäten oder Hoc hsch ulen in der damaligen UdSSR und anderen RGW - Staaten ausbilden. So erwarb die Bet eiligte zu 1 im Jahre 1984 an der Kiewer Staatl i- chen Schewtschenko - Universität einen Diplomabschluss in der Fachrichtung Völkerrecht. Gegenstand der Ausbildung war auch die Vermittlung russischer Sprachkenntn isse, die mit einem zeitli chen Umfang von insgesamt 1.772 Stun - den eines der drei Staatsexamensfächer bildeten. Ihr Abschluss wurde vom Justizprüfungsamt des Freistaats Thüringen als der ersten juristischen Staat s- prüfung i.S.v. § 112 Abs. 2 DRiG gleichwert ig anerkannt. 1998 /1999 hat sie die 1 2 - 3 - Prüfungen als Übersetzerin bzw. Dolmetscherin für die russische Sprache b e- standen. Die Bet eiligte zu 1 hat für die Zeit von Mai 2014 bis Mai 2015 auf der Grund lage eines Stundensatzes von 44 e Vergütung von insge samt 2.970 (XII ZB 346/15) entschieden hat, dass allein aus der Anerkennung eines A b- schlus ses nach § 112 Abs. 2 DRiG noch nicht auf den Erwerb besonderer Kenntnisse geschlossen werden kann, di e für die Führu ng der Betreuung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzba r sind, stützt die Beteiligte zu 1 den von ihr beanspruchten Stundensatz auch auf die von ihr erworbenen russischen Sprachkenntnisse. Das Amtsgericht hat ihr auf der Grund lage eine s Stundensatzes von 27 eine Vergütung in Höhe von 1.822,50 Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Bet eiligten zu 1, mit der sie weiterhin eine Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatz es von 44 II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 7 0 Abs. 1 FamFG statthaft , weil das Landgericht sie in der angefochtenen En t- scheidung zugelassen hat. Der Senat ist an die Zulassung gebunden. Die Rechtsbeschwerde ist indessen in der Sache nicht begründet. 1. Das Land gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus geführt, es ließe sich nicht fe ststellen, dass das von der Beteiligten zu 1 abgeschloss e- ne Studium inhaltlich in seinem Kernbereich betreuungsrelevante Inhalte ve r- 3 4 5 6 - 4 - mi t telt habe, die über Grundwissen deutlich hinausgingen und sie in die Lage versetzten, ihre Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Auch Sprachkenntnisse stellten keine besonderen Ken ntnisse dar, die im Sinne von § 4 VBVG für die Führung der Betreuung nutzbar seien. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz (nur dann) von 27 Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 XII ZB 346/15 FamRZ 2017, 479 Rn. 9) . a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), regelmäßig Recht s- kenntnisse . Erforderlich ist, dass die A usbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung von betreuungsrelevantem Wissen ausgerichtet ist, das über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 XII ZB 346/15 FamRZ 2017, 479 Rn. 10 f. mwN) . Die Frage, unter welch en Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rech t fertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwer deverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei 7 8 9 - 5 - festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze ve r- letzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und ri chtig ang e- wandt hat (Senats beschluss vom 7. Dezember 2016 XII ZB 346/15 FamRZ 2017, 479 Rn. 12 mwN). b) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. aa) Dass aus den juristischen Inhalten des mit der Fachrichtung Völke r- recht a bgeschlossenen Hochschulstudiums keine besonderen für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse abgeleitet werden können, wird von der Beteiligten zu 1 nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2013 XII ZB 349/12 FamRZ 2013, 1029 Rn. 15 ff.) . bb) Sprachkenntnisse sind zwar über das jedermann zu Gebote stehe n- de Wissen hinausgehende Kenntnisse, vermitteln aber keine K enntnisse, die den Betreuer im Sinne des § 4 VBVG in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen . Die Betreuung umfasst nach § 1901 Abs. 1 BGB alle Tätigkeiten, die e r- forderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Die mit diesem Aufgabenkreis unabdingbar verknüpfte persönliche Kontaktau f- nahme zu dem Betreuten (vgl. § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB) ist eine Nebenpflich t (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2014 XII ZB 346/13 FamRZ 2014, 1013 Rn. 8 mwN) . Die zur Erfüllung dieser Nebenpflicht erforderlichen Sprachkenn t- nisse vermitteln auch dann, wenn sie wie hier für die Auswahl des Betreuers ausschlaggebend waren, keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Ke nntnisse im Sinne des § 4 VBVG . Damit steht im Einklang, dass die Kosten eines gegebenenfalls für die Kommunikation mit dem Betreuten b e- nötigten Dolmetschers mit der Pau schalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgego l- 10 11 12 13 - 6 - ten sind (Senatsbe schluss vom 26. März 2014 XII ZB 346/13 FamRZ 2014, 1013 Rn. 7 ff. ). cc) Es kommt daher nicht darauf an , dass die r ussischen Sprachkenn t- nisse der Bet eiligten zu 1, auch soweit sie die Prüfungen als staatlich geprüfte Übersetzerin bzw. Dolmetscherin für die russische Sprache abgelegt hat, nicht durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine ver gleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden. Die von einem Teil der Jurastudenten im Ausland erworbenen Ab - schlüsse wurden in der DDR selbst nicht als Sprachstudium anerkannt, son - dern als juristischer Abschluss. Entsprechend wurden diese Absc hlüsse durch mit anderen Staaten abgeschlossene Äquivalenzabkommen den in der vormaligen DDR erworbenen juristischen Diplomabschlüssen gleichgeste llt (vgl. BT Drucks. 12/6243 S. 8 ; Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 XII ZB 346/15 FamRZ 2017, 479 Rn. 18 ff. ). 14 15 - 7 - Der sprachliche Teil des mit der Fachrichtung Völkerrecht abgeschloss e- nen Hochschulstudiums der Beteiligten zu 1 ist schließlich auch nach seinem zeitli chen Umfang von 1.772 Stunden nicht mit einem Übersetzer - /Dolmetscher - Studium vergleichbar. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 03.06.2015 - 780 XVII D 207/14 - LG Kassel, Entscheidung vom 22.08.2017 - 3 T 617/15 - 16
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