BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 453/02 vom24. Juni 2003in dem InsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsVV § 11 Abs. 1a)Ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV ist beimvorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen. Von diesemkommen je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Be-tracht.b)Allein die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigtnicht generell einen Vergütungszuschlag.BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02 - LG Hannover AG Hannover - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Bergmann und nram 24. Juni 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammerdes Landgerichts Hannover vom 29. August 2002 wird auf Kostendes weiteren Beteiligten zurückgewiesen.Beschwerdewert: 5.306 Gründe I.Der weitere Beteiligte war vom 20. März 2002 bis zum 4. Juli 2002 vor-läufiger Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.Der Schuldner betrieb eine Arztpraxis mit vier Mitarbeitern. Die Verfügungsbe-fugnis des Schuldners war nach den Anordnungen des Insolvenzgerichts aufden weiteren Beteiligten übergegangen. Dieser führte den Betrieb fort undrichtete ein Sonderkonto ein, über das der Zahlungsverkehr abgewickelt wurde.Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des weiteren Beteiligten nacheinem Massewert von 41.072,13 % des Regelsatzes gemäß § 2 InsVV - 3 -zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen, mithin auf den Gesamtbetrag von5.610,02 "!$#&%' % für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenz-verwalters und 5 % für die Unternehmensfortführung (Zuschlag analog § 3InsVV) angesetzt. Den weitergehenden Vergütungsantrag wies das Gerichtzurück. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der weitereBeteiligte beantragt, seine Vergütung auf 10.916,55 (n *),+)#.-/ 0)nt gel-tend gemacht, die Vergütung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters seiim Regelfall mit 50 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV festzusetzen. Für dieUnternehmensfortführung sei außerdem ein Zuschlag von 10 % zu gewähren.Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit sei-ner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Erhöhungsantragaus der Beschwerdeinstanz weiter.II.Die gemäß §§ 7 und 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO,§§ 575, 576 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV soll die - gesondert zuzusprechen-de - Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters - wegen des begrenztenzeitlichen und sachlichen Rahmens - einen angemessenen Bruchteil der Ver-gütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Ergänzendgelten nach § 10 InsVV die §§ 1 bis 9 InsVV über dessen Vergütung entspre-chend, d.h. soweit dies mit den Aufgaben und Tätigkeiten des erst vorläufigenVerwalters vereinbar ist. Den Unterschieden zwischen den beiderseitigen Auf- - 4 -gaben- und Pflichtenkreisen ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Festle-gung des angemessenen Bruchteils der Vergütung, die dem vorläufigen Insol-venzverwalter zuzubilligen ist, fällt in den Bereich tatrichterlicher Würdigung(BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, WM 2002, 1694, 1695). In welcherHöhe der angemessene Bruchteil analog der Regelvergütung des Verwaltersfür den Regelfall der vorläufigen Verwaltung bestehen soll, sagt § 11 Abs. 1InsVV - im Gegensatz etwa zu § 12 Abs. 1 InsVV (Vergütung des Sachwal-ters) - nicht.2. In der Praxis werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Regelfall25 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zugebilligt (OLGBraunschweig ZInsO 2000, 336; OLG Celle ZInsO 2001, 948, 950; OLG Stutt-gart ZIP 2001, 2185, 2187; OLG Dresden ZIP 2002, 1365; LG Baden-BadenZIP 1999, 1138; LG Braunschweig ZInsO 2001, 552; AG Göttingen NZI 1999,469; Hess, InsVV 2. Aufl. § 11 Rn. 9, 15; Blersch, InsVV § 11 Rn. 32). Das istauch nach Ansicht des Senats der angemessene Ausgangssatz, von dem jenach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betrachtkommen (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f).Umstritten ist in Rechtsprechung und Schrifttum, ob allein die Bestim-mung zum starken vorläufigen Verwalter einen prozentualen Aufschlag- unabhängig von der konkret entfalteten Tätigkeit - rechtfertigt. Teilweise wirddiese Frage bejaht, wobei unterschiedliche Gesamtprozentsätze (25 % "Regel-satz" + Zuschlag für starken vorläufigen Verwalter) angegeben werden (OLGStuttgart ZIP 2001, 2185, 2187: insgesamt 1/3 [für schwachen Verwalter mitZustimmungsvorbehalt bei faktischer Entsprechung mit den Aufgaben des star-ken Verwalters]; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 Rn. 14: insgesamt - 5 -40 %; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2000 Rn. 184: ins-gesamt 40 %; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 63 Rn. 35: insgesamt 40bis 50 %; Hess aaO § 11 Rn. 6: wohl insgesamt 50 %). Andere lehnen einensolchen generellen Zuschlag ab (OLG Braunschweig aaO; OLG Celle aaO;Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 32, 33).3. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.a) Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht zunächst der Wortlaut des§ 11 InsVV, der keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, die Höhe der Vergütungan eine bloße Rechtsstellung zu knüpfen. In § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist fest-gelegt, daß Gegenstand der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwaltersallein dessen Tätigkeit ist. Folgerichtig schreibt § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV vor,daß bei der Festsetzung der Höhe Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu be-rücksichtigen sind.b) Der Systematik einer solchen Tätigkeitsvergütung (vgl. HaarmeyerZInsO 2001, 577) entspricht es, für die Bemessung der Vergütung darauf ab-zustellen, welche konkreten Tätigkeiten der vorläufige Insolvenzverwalter imRahmen der gerichtlichen Bestellung tatsächlich wahrgenommen hat (vgl.Haarmeyer ZInsO 2000, 317, 319). Mit der Bestellung zum starken vorläufigenInsolvenzverwalter sind zwar eine größere Handlungsbefugnis und ein höheresHaftungsrisiko verbunden. Dieses gesteigerte Handlungspotential hat jedochfür sich gesehen keine unmittelbaren gebührenrechtlichen Konsequenzen.Diese treten erst ein, wenn sich die weiterreichende Rechtsmacht in konkretenTätigkeiten niederschlägt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, daß die Vergü-tung des starken vorläufigen Verwalters höher zu bemessen ist als die eines - 6 -schwachen. Umgekehrt kann aber die Vergütung eines schwachen vorläufigenVerwalters die eines starken übersteigen, wenn die von ihm entfaltete Tätigkeitumfangreicher war (vgl. Haarmeyer ZInsO 2000, 320).Zum Haftungsrisiko hat der weitere Beteiligte nicht dargetan, daß seineStellung als starker Insolvenzverwalter zu erhöhten Aufwendungen, insbeson-dere zu gesteigerten Versicherungsprämien geführt hat. Deshalb braucht hiernicht entschieden zu werden, ob eine solche Mehrbelastung bei der Höhe derVergütung oder im Rahmen von § 4 Abs. 3 InsVV zu berücksichtigen ist.c) Die Anknüpfung an die konkrete Tätigkeit des vorläufigen Insolvenz-verwalters begegnet der mit der Gegenmeinung verbundenen Gefahr, daß dasSchuldnervermögen aufgrund pauschaler Vergütung nicht tätigkeitsbezogenerMerkmale schon vor der Verfahrenseröffnung durch eine zu hohe Vergütungdes vorläufigen Insolvenzverwalters erschöpft wird (vgl. dazu BGHZ aaO 176).d) Die Amtliche Begründung zu § 11 InsVV (abgedruckt bei Haarmey-er/Wutzke/Förster aaO vor § 1 InsVV) steht dem nicht entgegen. Hier heißt eszwar: "Neben der Dauer und dem Umfang ist insbesondere die Art der Tätigkeitdes vorläufigen Insolvenzverwalters von Bedeutung. In der Höhe der Vergü-tung sollte sich auch widerspiegeln, daß zwischen einem vorläufigen Insol-venzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und einem solchenohne diese Kompetenz unterschieden werden muß. Erster ist für die Fortfüh-rung des Geschäfts verantwortlich und trägt insgesamt ein deutlich höheresHaftungsrisiko. Dies muß sich auch vergütungserhöhend auswirken". Daß sichdas höhere Handlungs- und Haftungspotential des starken vorläufigen Insol-venzverwalters vergütungsrechtlich auch dann auswirken soll, wenn es sich - 7 -nicht in konkreten Tätigkeiten verwirklicht hat, ist der Begründung aber nicht zuentnehmen. Der Verzicht des Verordnungsgebers auf Festsetzung einer be-stimmten Regelvergütung bei der vorläufigen Insolvenzverwaltung darf nichtdadurch unterlaufen werden, daß für eine bestimmte Art der vorläufigen Insol-venzverwaltung - losgelöst von der konkret entfalteten Tätigkeit - pauschal einbestimmter Regelsatz angenommen wird.4. Danach ist die dem weiteren Beteiligten hier bewilligte Vergütungnicht zu beanstanden. Gegen die Bewilligung von insgesamt nicht mehr als30 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV (25 % für die Tätigkeit als vorläufigerInsolvenzverwalter und 5 % für die Fortführung der Arztpraxis) ist aus Rechts-gründen nichts einzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde für die Fortführungdes Betriebes weitere 5 % begehrt, hat sie nicht aufgezeigt, daß das Landge-richt bei seiner Entscheidung den ihm als Tatsachengericht eingeräumtenSpielraum zur Beurteilung des angemessenen Bruchteils der Vergütung nichteingehalten hat.Kreft Kirchhof Fi-scher Begmann 1nr
Full & Egal Universal Law Academy